Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung, 1. März 2018 / Seite 68

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Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dr.in Susanne Fürst. – Bitte.

 


12.45.51

Abgeordnete Dr. Susanne Fürst (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hohes Haus! Geschätztes Publikum! Wie bezeichne ich eine Gesellschaft, in der folgende Ver­brechen mittlerweile an der Tagesordnung stehen? Am Wiener Praterstern vergewal­tigen drei junge Afghanen eine Studentin. In Tulln vergewaltigen ein Afghane und ein Somalier eine 15-Jährige. In Freiburg ermordet ein Afghane die 19-jährige Maria, in Kandel ein Afghane die 15-jährige Mia. Es gab eine Vergewaltigung einer Joggerin in Bayern durch einen abgelehnten nigerianischen Asylwerber. Ein Syrer fügt in Graz seiner Frau schwerste Brandverletzungen zu. Ein Tschetschene wirft in Cottbus seine Frau aus dem Fenster und schneidet ihr dann die Kehle durch. Der letzte Fall: Acht Iraker verschleppen in Wien zu Silvester 2015 eine deutsche Lehrerin und verge­wal­tigen sie; und so weiter und so fort.

Ich nenne das eine multikriminelle Gesellschaft, die sich in den letzten Jahrzehnten hier in Westeuropa etabliert hat, genauso wie Professor Hauer das in einem Vortrag aus dem Jahr 2010 zum Thema Sicherheitsverwaltung und Europäische Menschen­rechtskonvention getan hat.

Er bezeichnete den Europäischen Gerichtshof als „getrost [...] mitverantwortlich“ für diese Entwicklung, und natürlich ist das so. Warum? – All diesen von mir aufgelisteten Fällen – das sind nicht die Fälle von Professor Hauer, sondern meine, die ich der Zeitung entnommen habe und verfolge – ist gemein, dass sich die ausländischen Straf­täter noch im Land befinden, nämlich in Österreich beziehungsweise in Deutschland.

Sie werden auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafen mit sehr, sehr hoher Wahrschein­lichkeit nicht abgeschoben werden können, aber nicht, weil wir das in unserer natio­nalen Gesetzgebung nicht vorgesehen hätten, sondern weil der Europäische Ge­richtshof für Menschenrechte eine Judikaturlinie entwickelt hat, die die Abschiebung von ausländischen Straftätern beinahe unmöglich macht.

Ich mache es Ihnen am Beispiel der acht Iraker deutlich: Die sitzen jetzt ein und büßen ihre Haftstrafe ab. Nach Verbüßung dieser könnten sie nach unserem Recht abge­schoben werden – sie werden sich aber auf Artikel 3 EMRK berufen und sagen: Nein, im Irak erwartet uns eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung.

Wir müssen jetzt prüfen: Stimmt das oder stimmt das nicht? Der Europäische Gerichts­hof für Menschenrechte geht so weit, dass er in Einzelfällen sogar eine Bescheinigung aus dem Heimatstaat der Straftäter verlangt, dass dieser ihn nach der Abschiebung anständig behandeln wird. Gut, wie praktikabel eine solche Judikatur ist, glaube ich, können Sie alle abschätzen. Das heißt, die acht Menschen werden im Land bleiben, und die Rechte des Opfers, der Frau, deren Leben sie innerhalb weniger Stunden zerstört haben, spielen bei dieser ganzen Abwägung nicht die geringste Rolle.

Generell lenkt also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Fokus auf die Grundrechte des Täters. Bei der Abwägung, ob eine Abschiebung nach Artikel 3 EMRK vorzunehmen ist, werden den Grundrechten des Täters nicht die Grundrechte des Opfers gegenübergestellt – also wie schwer der Eingriff in die Grundrechtssphäre des Opfers war –, sondern lediglich die öffentliche Sicherheit. Dies führt dazu, dass wir zwar ab und zu einen Terroristen oder Gefährder abschieben dürfen, auch wenn die­sen vielleicht eine unfreundliche Behandlung im Heimatstaat erwartet (Abg. Scherak: Nicht „unfreundlich“!), aber die ganz normalen Vergewaltiger, Mörder, Räuber und so weiter bleiben im Land, weil sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährden.

 


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