12.39

Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (PILZ): Frau Präsidentin! Frau Bundesminis­terin! Hohes Haus! Ich habe an sich schon Verständnis für Forderungen der Touris­mus­wirtschaft, und ich anerkenne grundsätzlich auch, dass der Tourismus für Öster­reich eine große Bedeutung hat.

Ich will aber die Frage der Senkung der Mehrwertsteuer für Nächtigungen im Bereich der Hotellerie vielleicht in einen breiteren Kontext stellen. Es ist schon richtig, dass auf der einen Seite die Tourismuswirtschaft in Österreich dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Das ist keine Frage; das erkenne ich an. Da sehe ich durchaus auch die Tatsache, dass es in anderen Ländern mit der Umsatzsteuerbelastung anders als in unserem Lande ausschaut.

Auf der anderen Seite ist es aber schon auch so, dass wir anerkennen und schauen müssen, wie sich die Tourismuswirtschaft in den letzten Jahren entwickelt hat. Folgen­des steht ja selbst im Budgetbericht: „Der Tourismus entwickelt sich weiterhin sehr positiv.“ Wenn man sich die Gewinnentwicklung im Bereich des Tourismus anschaut, wird man feststellen können, dass in der Tat die Entwicklung in diesem Bereich nicht so schlecht ist. Also frage ich mich: Braucht man diese Entlastung bei der Um­satzsteuer im Bereich der Hotellerie wirklich oder nicht?

Eine andere Frage, die ich mir in diesem Zusammenhang stelle, ist folgende: Im Zusam­menhang mit der Gegenfinanzierung der Steuerreform 2015/2016 ist ja nicht nur die Mehrwertsteuer für die Nächtigungen im Bereich Tourismus erhöht worden, sondern es ist ja auch jene für Theaterkarten, Musikaufführungen, Eintrittspreise für Museen und für Umsätze für künstlerische Tätigkeit erhöht worden.

Werfen wir jetzt einen Blick auf jenen Bereich, für den die Umsatzsteuer auch erhöht wurde! Diese Erhöhung hat nämlich Künstler getroffen – in hohem Maße eine Gruppe, die sehr stark unter Druck steht. Die Künstler bilden eine Gruppe, die sehr stark armutsgefährdet ist, und auf der anderen Seite sind es die Bezieher niedriger Ein­kommen, die natürlich besonders darunter leiden, wenn Eintrittspreise für Museen und andere Kultureinrichtungen in der Tat erhöht werden.

Ich bringe daher einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Tourismusausschusses über die Regierungsvorlage 23 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird, ein.

Der Abänderungsantrag hat mehr als eine Seite, er wird Ihnen vorgelegt oder liegt Ihnen bereits vor. Ich werde ihn daher in seinen Grundzügen erläutern.

Das Ziel ist sehr einfach: Kunst- und Kulturschaffende sind gleich wie Tourismus­be­triebe zu behandeln. Das ist das Ziel dieses Antrages.

Ich ersuche um Zustimmung zu diesem Antrag, weil ich glaube, dass Gleichheit zwi­schen den Kulturschaffenden auf der einen Seite und der Tourismuswirtschaft auf der anderen Seite geschaffen werden soll.

Der Herr Bundesminister hat ja in seiner Budgetrede heute betont, dass Kunst und Kultur Standortvorteile sind. Um diese Standortvorteile aber wirklich auch in einen echten Vorteil, der den Künstlerinnen und Künstlern dieses Landes und auch den Beziehern niedriger Einkommen etwas bringt, umzuwandeln, ersuche ich Sie, diesem unserem Abänderungsantrag zuzustimmen.

Ein weiterer Grund dafür, dass ich mir mit der Entlastung der Tourismusbetriebe besonders schwertue, ist folgender: Es ist durch nichts gewährleistet, dass die Um­satzsteuerentlastung tatsächlich an die Verbraucher weitergegeben wird. Ein anderes Argument, warum ich mir schwertue, ist, dass es sich dabei um ein Steuergeschenk in der Größenordnung von 120 Millionen Euro handelt, wobei gleichzeitig durch das Doppelbudget 2018/2019 die Ärmsten der Gesellschaft belastet werden. So kann Politik nicht gemacht werden, meine sehr geehrten Damen und Herren, so nicht! – Danke sehr. (Beifall bei der Liste Pilz und bei Abgeordneten der SPÖ.)

12.43

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde,

zum Bericht des Tourismusausschusses über die Regierungsvorlage (23 d.B.) betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (58 d.B.),

Antrag

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. a) In Ziffer 1 wird folgende lit. e) angefügt:

„e) In Absatz 2 werden nach Z 8 folgende Z 9 bis 14 eingefügt:

„9.        die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;

10.       die Lieferungen der in der Anlage 2 Z 10 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

–          vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

–          von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

11.       die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

12.       folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 fallen:

a)         die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;

b)         die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

c)         die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;

13.       die Filmvorführungen;

14.       die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.““

I. b) Ziffer 1 lit. d) lautet wie folgt:

„d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für

1.         die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände;

2. a)     die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen;

b)         die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tier­zucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind;

3.         die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;

4.         die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Per­sonenbeförderung bestehen;

5.         folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen:

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungs­heime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leis­tungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;

6.         die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließ­lich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den ein­getragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehe­gatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebs­übergeber anwendbar gewesen wäre;

7.         die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen.““

II. In Ziffer 2 wird in § 28 Absatz 45 die Wendung: „Abs. 3 Z 3“ ersetzt durch die Wen­dung „Abs. 3“.

Begründung

Die Anhebung der Mehrwertsteuer für Theater- und Musikaufführungen, Museen und Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit auf 13% beim Steuerreformgesetz 2015/16 wurde als Vereinheitlichung verkauft, war in Wahrheit aber nur ein Teil der Gegen­finanzierung der damaligen Tarifreform. Diese Tarifreform begünstigte die hohen Ein­kommen etwa doppelt so stark wie die niedrigen und war das Gegenteil von sozial ausgewogen.

Die Anhebung traf mit den Künstlern eine sozial besonders stark unter Druck stehende Gruppe. Ein Drittel der Künstler ist armutsgefährdet. Die Steuererhöhung zwang sie dazu, entweder die Kosten an die Käufer weiter zu geben und damit ihren Umsatz zu verringern oder die Kosten selbst zu schlucken und ihre Einnahmen zu verringern.

Es ist beschämend, dass die Mehrwertsteuererhöhung nun im Tourismusbereich zurückgenommen wird, im Kunst- und Kulturbereich aber nicht. Gerade in Österreich, das sich so gern als Kulturnation sieht, basieren die Tourismuseinnahmen zu einem guten Teil auf den kulturellen Leistungen, die hier erbracht werden.

Der Antrag dient dazu, die Schieflage im vorliegenden Bundesgesetz zu verringern und Kunst- und Kulturschaffenden wenigstens die gleiche Mehrwertsteuerbehandlung zukommen zu lassen, wie Beherbergungsbetrieben.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert und verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Maximilian Linder. – Bitte.