11.05

Abgeordnete Dr. Maria Theresia Niss, MBA (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Minister! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Ja, meine Damen und Herren, am Anfang schuf die Regierung ein Budget, und es war gut. (Oje-Rufe bei der SPÖ.) Wir haben es nun zum ersten Mal seit 64 Jahren geschafft, dass wir im Jahr 2019 einen Budgetüberschuss haben werden. Diesbezüglich kommt auch immer die Kritik, dass das in Zeiten einer gut laufenden Konjunktur ja kein Kunst­stück sei, deshalb lassen Sie mich einen Blick in die Vergangenheit werfen. (Abg. Klaus Uwe Feichtinger: Blasphemie!)

In den ersten 20 Jahren seit dem letzten Budgetüberschuss, von 1955 bis 1974, gab es nur zwei Jahre, in denen wir unter 3 Prozent BIP-Wachstum hatten; meistens lag das Wachstum sogar bei über 4 Prozent. Und auch in den folgenden 44 Jahren hatten wir nur 18 Jahre mit einem Wachstum von unter 2 Prozent; davon waren neun in den letzten elf Jahren und weitere drei nach der Krise im Jahr 2000. Und trotzdem haben wir es in den letzten 64 Jahren nie geschafft, einen ausgeglichenen Haushalt zu ha­ben. Also freuen wir uns doch endlich einmal über diese tolle Trendwende und darü­ber, dass wir endlich mit dem Schuldenmachen aufhören, liebe KollegInnen! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Die Regierung hat schon in diesem Budget, in diesem Doppelbudget, wesentliche Ver­sprechen aus Wahl- und Regierungsprogrammen eingelöst.

Erstens: Wir sparen im System. Die Ausgaben sinken zum ersten Mal seit vielen Jah­ren nominell, sie steigen weniger stark als die Inflation. Das haben wir bisher nicht ge­schafft.

Zweitens: Wir entlasten die Menschen. Die Steuer- und Abgabenquote wird sinken, und damit wird die Entlastung auch endlich in den Geldtaschen der Menschen ankom­men. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Familienbonus Plus: die Entlastung für Familien.

Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigen Einkommen und vor al­lem keine neuen Steuern, das haben wir bisher auch nicht geschafft.

Und mit der Anhebung des Antrittsalters bei der Altersteilzeit um zwei Jahre wird ein weiterer Punkt des Regierungsprogramms umgesetzt. Wir schaffen es endlich, das fak­tische an das gesetzliche Pensionsantrittsalter anzugleichen, und das ist gut so.

Ich könnte noch viele positive Maßnahmen aufzählen, die ins Budget Eingang gefun­den haben, wie beispielsweise der starke Fokus auf Zukunftsinvestitionen, ich belasse es aber dabei: Man soll nicht mehr Geld ausgeben, als man einnimmt! Das ist eigent­lich eine alte Weisheit, die aber bisher in der österreichischen Budgetplanung wenig Niederschlag gefunden hat. Danke, Herr Bundesminister und Herr Staatssekretär, für diese Kehrtwende! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Zum Schluss darf ich noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Winzig und KollegInnen zum Budgetbegleitgesetz 2018-2019 betreffend die Änderung des Allge­meinen Sozialversicherungsgesetzes einbringen.

Verpflichtendes Foto auf der e-card: Das wird aus technischen Gründen um ein Jahr verschoben; und der Kostenersatz an den Hauptverband wird geregelt.

Weiters wird das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert. Die Ver­pflichtung zur Apothekenabgabe von 3,5 Millionen Euro wird nicht bis 2022, sondern bis 2019 befristet. – Ich danke sehr. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

11.08

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Erwin Angerer und Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 59 der Beilagen betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2018-2019 in der Fassung des Berichts des Budgetausschusses in 91 d.B.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Art. 21 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

»1a. Im § 31a Abs. 2 entfällt im dritten Satz der Ausdruck „ ‚die auch die Authentifizie­rung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff aus persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich ma­chen“ sowie der sechste und siebente Satz.“

1b. § 31a Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 bis 10 ersetzt:

„(8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild ange­bracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, perso­nenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge

1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitäts­nachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führer­scheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des be­reichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Hauptverband Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO.

(9) Sofern in den Beständen nach Abs. 8 Z 1 bis 3 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres ver­pflichtet, das Lichtbild wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Z 1 bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahren beizubringen. Näheres, insbesondereRegeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspart­ner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung ei­ner e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung ge­regelt. Der Hauptverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkran­kenordnung (§ 456 Abs. 2) zu erlassen.

(10) Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentra­gung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und so­lange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festge­legt. Die für die Umsetzung der Abs. 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 5,6 Mio. € begrenzt ist.“«

b) Nach der Z 1b werden folgende Z 1c und 1d eingefügt:

„1c. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Bei­tragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Bei­tragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats er­folgen.“

„1d. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Bei­tragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechts­folgen vorgenommen werden.““

c) Nach der Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

„9a. Dem § 689 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Meldeverstöße gem. § 114 Abs. 1 Z. 2 – 6 im Zeitraum 1. Jänner 2019 – 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.““

d) Die Z 10 lautet:

»10. Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018

§ 713. (1) § 31a Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 31 Abs. 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

(4) §§ 34 Abs. 2 und Abs. 4, §§ 38a samt Überschrift, §§ 51d und 471m sowie § 689 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“«

2. Art. 24 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) wird wie folgt geändert:

Z. 3 lautet wie folgt:

„3. In § 12b Abs. 1 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.“

Begründung

Zu Art. 21 Z. 1a (§§ 31a Abs. 2 ASVG):

Bereits in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Weiterentwicklung der Bürger­karte weg von klassischen Chipkarten und hin zu Smartphone-Applikationen geht. Die­sem Umstand wird auch durch die Änderungen des E-GovG in Zusammenhang mit dem Elektronischen Identifikationsnachweis (EID) Rechnung getragen. Für die e-card ist damit die Ausgestaltung des e-card-Chips als sichere Signatureinheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauens­dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt­linie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 (eIDAS-VO) nicht mehr er­forderlich. Die Verwendung von Bürgerkarten im e-card System bleibt dabei unberührt.

Zu Art. 21 Z. 1b (§§ 31a Abs. 8 bis 10 ASVG):

Mit dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 125/2017, wurde durch den neuen § 31a Abs. 8 ASVG die Sozialversicherung verpflichtet, ab 1. Jänner 2019 auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Ziel dieser Maßnahme ist die Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistun­gen durch dazu nicht berechtigte Personen.

Im Zuge der von der Sozialversicherung und dem Ressort eingeleiteten Umsetzungsar­beiten wurde deutlich, dass der vorgesehene Termin wegen der erforderlichen Vorar­beiten verschoben werden sollte und aus Gründen der Rechtssicherheit die gesetzliche Grundlage näher zu determinieren wäre.

So sollen die Datenregister für die Beistellung von Lichtbildern festgelegt werden. Da jedoch nicht alle Personen über ein Dokument wie einen Reisepass oder einen Füh­rerschein verfügen oder sich ein solches Dokument ausstellen lassen können, soll die Verpflichtung normiert werden, zur Beibringung eines Lichtbildes eine Registrierung nach dem E Government-Gesetz (elektronischer Identitätsnachweis) durchführen zu las­sen.

Weiters hat sich die Normierung von Ausnahmen, dass ein Lichtbild auf der e-card an­zubringen ist, für notwendig erwiesen. Zu denken ist hier etwa an Personen, denen krankheitsbedingt die Beibringung eines Lichtbildes nicht zugemutet werden kann. Unter „besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall“ können etwa dauernde Bettlägrigkeit aufgrund schwerster Erkrankung oder ein hoher Grad der Pflegebedürftigkeit verstanden werden, wobei eine individuelle Beurteilung vorzuneh­men sein wird. Wenn die Beibringung eines Lichtbildes durch betreuende Angehörige, Erwachsenenvertreter oder vergleichbare Personen ohne weiteres möglich ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass dies zumutbar ist.

Überdies sollen Regelungen für Bewilligungspflichten für die Inanspruchnahme einer Leistung aus der Krankenversicherung bei Neuanmeldungen, bei Ersatzausstellungen von e-cards in Folge Verlust, Defekt oder Diebstahl der e-card und bei systembeding­tem Kartentausch geschaffen werden. Im Sinne einer ausgewogenen Rechtslage ha­ben sich die Reglungen an den bestehenden Normen zu orientieren. Eine gesetzliche Ermächtigung für eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Regelung in der Musterkrankenordnung, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesund­heit und Konsumentenschutz zu genehmigen ist, soll hier die erforderliche Grundlage bilden. Hingewiesen wird darauf, dass auch in einem solchen Fall keine Einschränkung des bestehenden Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung an sich erfolgt.

Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie zu Ausnahmebestimmungen wie oben erläutert werden durch Verordnung der Bundesre­gierung festgelegt. Die bis zum 31. Dezember 2023 anfallenden Kosten des Hauptver­bandes werden dem Hauptverband vom Bund bis zu einem Betrag von maximal 5,6 Mio € abgegolten. Im Übrigen trägt jede Behörde bzw. Rechtsträger die bei dieser bzw. diesem anfallenden Kosten selbst.

Zu Art. 21 Z 1c (§ 34 Abs. 2):

Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet im Regel­fall mit dem 15. des Folgemonats. Eintritte nach dem 15. im laufenden Abrechnungs­monat sollen davon ausgenommen werden. In diesen Fällen endet die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit dem 15. des übernächsten Mo­nats. Damit können ein unverhältnismäßiger administrativer Zusatzaufwand und erheb­liche Mehrkosten in der Lohnverrechnung vermieden werden.

Zu Z 1d (§ 34 Abs. 4):

Nach der Rechtslage gemäß BGBl. I Nr. 79/2015 würden Berichtigungen der gemelde­ten Beitragsgrundlagen nur innerhalb von sechs Monaten sanktionslos vorgenommen werden können. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wäre eine sanktionslose Berichtigung für einen größeren Zeitraum möglich.

Ziel der Neuregelung ist es, den daraus resultierenden unverhältnismäßigen Mehrauf­wand für Unternehmen und Krankenversicherungsträger sowie eine Vervielfachung des Sanktionsvolumens zu vermeiden. Berichtigungen der gemeldeten Beitragsgrund­lagen sollen daher innerhalb von 12 Monaten ohne nachteilige Rechtsfolgen vorge­nommen werden können.

Zu Art. 21 Z 9a (§ 689 Abs. 9):

Trotz umfangreicher Vorbereitungen, Softwaretests und Schulungen muss mit An­fangsschwierigkeiten bei der Umstellung gerechnet werden, die nicht zu Sanktionen führen sollen. Es ist daher ein sanktionsfreier Übergangszeitraum bis zum 31.8.2019 festzulegen; Meldeverstöße in diesem Zeitraum werden nicht sanktioniert. Nicht sank­tionsfrei sind Meldeverstöße in Bezug auf Anmeldungen.

Zu Änderungen des Art. 24 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheits­gesetz – GESG)

Artikel 24 der Regierungsvorlage (59 dB) verfolgt nach den Erläuterungen das Ziel der Sicherstellung der Finanzierung der Österreichische Agentur für Gesundheit und Er­nährungssicherheit GmbH (AGES). Die seit 2016 bestehende Verpflichtung der öffent­lichen Apotheken zur Entrichtung dieser Abgabe sollte deshalb statt bis 2018 nunmehr bis zum Ablauf des Jahres 2022 erstreckt werden.

Im Hinblick auf die sich seit Jahren ungünstig entwickelnde Ertragssituation einer er­heblichen Anzahl von öffentlichen Apotheken soll diese Zahlungspflicht nunmehr über Ersuchen der Österreichischen Apothekerkammer nur um ein Jahr bis einschließlich 2019 verlängert werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in seinen Grundzügen er­läutert, liegt Ihnen auch schriftlich vor und ist damit ordnungsgemäß eingebracht.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Karl Nehammer. – Bitte.