10.13
Abgeordnete Angela Lueger (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses! Noch einmal kurz zurück zu Elga. Ich hätte schon eine Frage. Gestern ist die FPÖ-Ministerin Hartinger bei der Budgetdebatte hier gesessen und hat gesagt – ich zitiere –: Ich kann Ihnen mitteilen, dass es definitiv keine Freigabe für Elga gibt. Wie die Justizdaten müssten auch „Elga-Daten im Forschungsorganisationsgesetz ausgeschlossen werden. [...] Diese sind zu schützen, und dafür stehe ich.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren der ÖVP und der FPÖ! Was heißt das jetzt? Nehmen Sie Ihre Ministerin nicht ernst? Ist es egal, was sie sagt, oder tritt sie zurück? Das müssen Sie jetzt einmal erklären. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Rosenkranz: Die kann die Verordnung unterschreiben! Das ist die Einzige, die eine Verordnung unterschreiben kann! Sie müssten einmal den Stufenbau der Rechtsordnung kennen! Nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir eine Rechtsordnung und keine Linksordnung haben!)
Jetzt komme ich noch zum Antrag 188/A. Diesen haben die drei Präsidenten ergänzend zum Datenschutzgesetz in eigener Sache vorgelegt. Da geht es um eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung, wonach die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle von Parlamentsverwaltung, Rechnungshof, Volksanwaltschaft und VwGH in Datenschutzangelegenheiten betraut wird.
Weiters wird klargestellt, dass für die Staatsfunktion der Gesetzgebung die Datenschutz-Grundverordnung nicht anzuwenden ist. Diese Vorgehensweise ist analog jener im Deutschen Bundestag, dass die Anwendung der DSGVO im Geltungsbereich der Gesetzgebung nicht vorgesehen ist. Das gilt einerseits für die Parlamentsklubs, für die Abgeordneten, für die Bundesräte, aber auch für die parlamentarischen Mitarbeiter. Es ist gut, dass dieser Antrag seitens der Präsidenten noch gekommen ist, bevor dieses Gesetz in Kraft getreten ist.
Klar ist jedoch, dass natürlich für die Gesetzgebung auch das Grundrecht des Datenschutzes gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes, gemäß Artikel 8 EMRK und gemäß Artikel 8 der Grundrechtecharta in Zukunft gilt. Daher werden wir diesem Antrag auch zustimmen.
Noch eine kurze Bemerkung zu TOP 4. In dem Antrag wird das Rechtsmittelverfahren in Datenschutzangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof geregelt. In erster Instanz entscheidet die Datenschutzbehörde, in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Der VfGH entscheidet in erster und letzter Instanz und durch ein nicht öffentliches Kollegial. Der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht entscheiden in zweiter Instanz durch Senate. Somit ist der Rechtsschutz gewährleistet. Zur Feststellung etwaiger Rechtsverletzungen der DSGVO durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Ausübung seiner gerichtlichen Funktion ist ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes zuständig. Das ist gut so, und daher werden wir auch diesem Antrag zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)
10.16
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Herr Nationalrat Smolle. – Bitte.