13.40

Abgeordneter Franz Leonhard Eßl (ÖVP): Frau Präsidentin! Meine geschätzten Damen und Herren! Durch die Änderungen im Bankwesengesetz und im Investment­fonds­gesetz werden nun entsprechende Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichts­behörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und auch für die betroffenen Kreditinstitute zu schaffen. Dazu gibt es einige organisatorische Anforde­rungen an die Kreditinstitute, die nunmehr auch entsprechend festgelegt werden, bei­spielsweise hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses oder des Risikoausschusses oder auch der Compliancebestimmungen. Es ist auch die Definition der formalen Unabhängigkeit für Aufsichtsratsmitglieder entsprechend geregelt, und im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist eine bestimmte Mindest­anzahl an formal unabhängigen Mitgliedern des Aufsichtsrates vorgesehen.

Es gibt allerdings die Möglichkeit des Freibeweises und strengere Kriterien nur bei Banken über 5 Milliarden Euro Bilanzsumme. Ich glaube, das ist wichtig. Letztendlich wollen wir auch im Nominierungsausschuss keine weitere Beschränkung des Eigen­tums­rechtes und der Eigentümer. In dieser Frage unterscheiden wir uns natürlich von der SPÖ und auch von den Restgrünen, die diese Eigentumsrechte entsprechend beschränken wollen. Wir wollen Eigentum stärken und nicht beschränken. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

Insgesamt schaffen wir mit diesem Gesetz eine Umsetzung der europäischen Vor­gaben, gleichzeitig aber Bestimmungen, die praktikabel sind. Darum bin ich der Mei­nung, dass Sie alle diesem Gesetzentwurf zustimmen sollten. Ich darf allerdings noch folgenden Abänderungsantrag einbringen, der inhaltlich zwar nicht weitreichend ist – es geht um die Richtigstellung eines Redaktionsversehens, um die Korrektur zweier Verweisfehler und um die Reflexion einer Ergänzung auch in der Ausnahmebestim­mung und in der Bestimmung zum Inkrafttreten –, es sind allerdings sehr viele Para­gra­fen davon betroffen.

Ich bitte daher noch um etwas Geduld, wenn ich diesen Antrag jetzt verlese:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen zur Re­gie­rungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz und das Invest­mentfondsgesetz 2011 geändert werden (106 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (136 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 lautet die Novellierungsanordnung zu Z 3:

„3. In § 28a werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:“

2. In Art. 1, Z 10 lautet § 73 Abs. 1b Z 2:

„2. den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfül­lung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;“

3. In Art. 1, Z 15 lautet § 107 Abs. 99:

„(99) § 3 Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 39 Abs. 5 und 6 Z 1, § 42 Abs. 1, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 Z 11 und Abs. 1b, § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 28a Abs. 5a bis 5c, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39d Abs. 5, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103w sowie § 105 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

4. In Art. 2 lautet Z 1:

„1. § 10 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Die §§ 28a Abs. 5a bis 5c, 39 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine An­wendung.““

*****

Ich hoffe, es ist übersichtlich und Sie stimmen dem Gesetz zu. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

13.46

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen zur Re­gie­rungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden (106 d. B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (136 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 lautet die Novellierungsanordnung zu Z 3:

„3. In § 28a werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:“

2. In Art. 1, Z 10 lautet § 73 Abs. 1b Z 2:

„2. den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfül­lung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;“

3. In Art. 1, Z 15 lautet § 107 Abs. 99:

„(99) § 3 Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 39 Abs. 5 und 6 Z 1, § 42 Abs. 1, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 Z 11 und Abs. 1b, § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 28a Abs. 5a bis 5c, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39d Abs. 5, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103w sowie § 105 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

4. In Art. 2 lautet Z 1:

„1. § 10 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Die §§ 28a Abs. 5a bis 5c, 39 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine An­wendung.““

Begründung:

Zu Z 1:

Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2:

Korrektur zweier Verweisfehler, da die Voraussetzungen für den Leiter der Compli­ance-Funktion in § 39 Abs. 6 Z 3 BWG festgelegt werden.

Zu Z 3:

Hiermit wird die Ergänzung des § 28a Abs. 5c BWG auch in der Bestimmung zum Inkrafttreten reflektiert.

Zu Z 4:

Hiermit wird die Ergänzung des § 28a Abs. 5c BWG auch in der Ausnahme­bestim­mung des § 10 Abs. 6 InvFG 2011 reflektiert.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Antrag wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort ist nun Herr Abgeordneter Jarolim gemeldet. – Bitte schön, Herr Abgeord­neter.