19.13
Abgeordneter Johann Singer (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Präsidentin des Rechnungshofes! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich mit meinen Erläuterungen auf den Bericht des Rechnungshofes betreffend Pensionsanpassung der Landesbeamtinnen und -beamten. Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich jede Pensionsreform zusammenfassend immer auf die Pensionsberechnung, auf die Pensionshöhe bezieht. Das bedeutet, alle Reformen, die der Bund und die Länder bisher im Pensionssystem gemacht haben, betreffen die Jungen, betreffen die Menschen, die künftig in Pension gehen.
Der vorliegende Bericht betrifft im Gegensatz dazu Landesbeamtinnen und Landesbeamte, die jetzt in Pension sind. Darunter sind auch viele, die aus heutiger Sicht zu relativ günstigen Bedingungen in Pension gegangen sind. Ich denke dabei daran, dass sie schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres in Pension gegangen sind, ich denke auch daran, dass sich der Pensionsbezug in seiner Höhe auf 80 Prozent des Letztbezugs bezieht. Unter anderem aus Gründen der Gesamtfinanzierbarkeit und der Vereinheitlichung haben Bund und Länder in den letzten Jahren bei den grundsätzlich jährlichen Pensionsanpassungen immer wieder auch Einsparungsmaßnahmen getroffen.
Grundlage für die Pensionsanpassungen waren auf Bundesebene das ASVG beziehungsweise das Bundesbeamtenpensionsrecht, und auf Länderebene wurden die jährlichen Anpassungen immer wieder landesgesetzlich geregelt. Dabei übernahmen einige Länder die Regelungen des ASVG, ein Teil der Länder mit geringeren Anpassungen, ein Teil der Länder nahm höhere Anpassungen vor – und diese unterschiedlichen Handhabungen kritisierte der Rechnungshof.
Laut Bericht des Rechnungshofes entstand in den Jahren 2006 bis 2016 in Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien ein Mehraufwand gegenüber den Pensionsanpassungen nach dem ASVG in Höhe von insgesamt 141,6 Millionen Euro. Wie kam dieser Mehraufwand zustande? – Der erste Punkt, der angeführt wurde, sind die unterschiedlichen Wartefristen. Konkret empfahl der Rechnungshof den Ländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, die gleichen Wartefristen einzuführen, wie sie im ASVG vorgesehen sind, das heißt, dass die Pension erstmalig erst im zweiten Jahr nach Antritt des Ruhestandes erhöht wird. Ein Mehraufwand kam auch durch allfällige länderspezifische Einmalzahlungen oder auch durch teilweise höhere Anpassungsprozentsätze zustande.
Oftmals kritisiert werden auch die linearen Anpassungsprozentsätze ohne Deckelung bei hohen Ausgangspensionen. Der Rechnungshof empfiehlt den Ländern, bei den neu festzulegenden Pensionsanpassungen die länderspezifischen Prozentsätze für allfällige Erhöhungen auf die Pensionsanpassung im ASVG zu beschränken. Außerdem empfiehlt der Rechnungshof, die Anpassung ab einer Pensionshöhe, die der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage – das sind derzeit rund 5 130 Euro – entspricht, mit einem Fixbetrag zu deckeln.
Ein weiterer Kritikpunkt des Rechnungshofes war, dass in Wien keine Pensionssicherungsbeiträge eingeführt wurden. Im Rahmen des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes führten nämlich alle Länder außer Wien Pensionssicherungsbeiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Zusatzpensionsleistungen ein. Der Rechnungshof, wie gesagt, empfiehlt auch Wien, diese einzuführen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rechnungshof, so wie in vielen anderen Berichten auch, die unterschiedlichen Vorgangsweisen der Länder kritisierte und zu einer einheitlichen Vorgangsweise mahnte. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)
19.17
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Greiner. – Bitte, Frau Abgeordnete.