20.09

Abgeordneter Franz Leonhard Eßl (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Wenn es darum geht, Geld nach Salzburg zu bringen, dann können wir, Herr Kollege Bacher, natürlich die gleiche Meinung vertreten und durchaus schauen, dass wir An­sätze, die der Herr Bundesminister heute vielleicht sogar im vorherigen Punkt eröffnet hat, nutzen, um zu sagen: Wir haben in Salzburg natürlich auch Bedarf, dass etwas ge­macht wird.

Wenn wir das Gefahrgutbeförderungsgesetz diskutieren, dann wäre es vielleicht inter­essant, dass man einmal ganz kurz in Erinnerung ruft, was Gefahrgut ist. Das sind also „im Zusammenhang mit dem Transport im öffentlichen Raum Stoffe, Zubereitungen“ – das sind „Gemische, Gemenge und Lösungen“ – „und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Ei­genschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren [...] ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind“.

Wenn ich ein paar Beispiele bringen darf: Es ist, glaube ich, niemand überrascht, wenn ich sage, Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl: All dies sind Ge­fahrgüter. Wenn es allerdings weitergeht und man sagt, nicht eingebaute Airbags sind Gefahrgüter, weil Explosionsgefahr besteht, dann ist der eine oder andere doch über­rascht. Aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keine Gefahr darstellen, zählen in gro­ßen Mengen unter Umständen zum Gefahrgut – ein Feuerzeug, zum Beispiel, oder Sprühdosen. Wenn ein Lkw voll mit Feuerzeugen oder mit Sprühdosen beladen ist, dann ist das ein Gefahrguttransport, weil eben Gefahr gegeben ist.

Es gibt europäische Regelungen, internationale Regelungen, mehrere europäische Über­einkommen, die bestimmen, unter welchen Umständen und Bedingungen Gefahrgut transportiert werden kann, und natürlich gibt es nationale Regelungen. Damit sind wir beim Gefahrgutbeförderungsgesetz, das den innerstaatlichen Rahmen für diese Rege­lungen bildet. Diese Vorschriften müssen regelmäßig an die technische Entwicklung angepasst werden. Die vorliegende Novelle berücksichtigt diese Änderungen sowie unionsrechtliche Vorgaben.

Sie enthält Begriffsbestimmungen, die Pflichten und Beteiligten, die Ausnahmen bei der Sicherung gegen unbefugten Zugriff sowie den Bericht über die Straßenkontrollen an die EU-Kommission; über diese Dinge sagt diese Gesetzesänderung etwas aus.

Ergänzende inhaltliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beruhen wei­testgehend auf Erfahrungen mit dessen Anwendung seitens betroffener Wirtschafts­kreise und Behörden. Sie umfassen zum Beispiel Klarstellungen zur Definition von Fahrzeugen. Es werden damit auch, wie der Kollege vorhin erwähnt hat, die Strafbe­stimmungen für private Empfänger gefährlicher Güter eingeschränkt. Das sind also sinnvolle Änderungen, stimmen wir diesem Gesetz zu! (Beifall bei der ÖVP.)

20.12

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeord­nete Kirchbaumer. – Bitte, Frau Abgeordnete.