10.55

Abgeordnete Mag. Selma Yildirim (SPÖ): Hohes Haus! Werte Mitglieder der Bun­desregierung! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie und vor den Fernsehbildschirmen! Das Herzstück dieses Jahressteuergesetzes ist herzlos und feindselig. (Beifall bei der SPÖ. – He-Rufe bei der ÖVP.)

Es ist feindselig gegenüber Teilzeitbeschäftigten und AlleinverdienerInnen. Schämen Sie sich, dass Sie diese Männer und Frauen als keine LeistungsträgerInnen dieses Landes bezeichnen (Zwischenrufe bei ÖVP und FPÖ), schämen Sie sich dafür! (Beifall bei der SPÖ.)

Ich habe zu keiner Zeit erlebt, dass es binnen sechs Monaten einen Kniefall vor den Stärkeren in diesem Land gab. Dieses Land hat eine Umverteilung von 1,5 Milliarden Euro – und womöglich mehr – von unten nach oben geschafft. (Zwischenruf des Abg. Hauser.) In diesem Land wurden mit vielen kleineren Gesetzen die Konsumentinnen und Konsumenten geschwächt (Ruf bei der FPÖ: So ein Blödsinn!) – denken Sie zum Beispiel an das Rücktrittsrecht bei den Lebensversicherungen (Abg. Belakowitsch: Was erzählen Sie für Geschichten?), und überlegen Sie sich noch einmal, was Sie mit dieser 60-Stunden-Woche anrichten, wem Sie da Mitbestimmungsrecht geben. (Rufe bei der FPÖ: Hetze!) – Was bei den Sozialversicherungsgesetzen passiert, sind Fakten und keine Hetze, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall bei der SPÖ.)

Heute kann ein guter Tag für österreichische Familien werden, sehr geehrte Damen und Herren. Es kann dann ein guter Tag werden, wenn Sie wirklich gerecht wären. Daher bringe ich einen Abänderungsantrag zum sogenannten Herzstück des Jahres­steuergesetzes ein. Sie alle, die Familienbeihilfe beziehen, wissen, dass es den Kin­der­absetzbetrag zur Familienbeihilfe gibt. Wenn Sie so gerecht und sozial zu öster­reichischen Familien sind, dann erhöhen Sie doch bitte den Kinderabsetzbetrag um diese 125 Euro monatlich, das ist nämlich das, was der Familienbonus ausmachen würde, und das, was den Familien in Österreich zugutekommen würde. Das wäre gerecht! Ich bringe deshalb einen Abänderungsantrag zur Erhöhung des Kinderabsetz­betrages um 125 Euro pro Monat ein. (Beifall bei der SPÖ.)

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist schon angesprochen worden, dass es nicht nur um eine Umverteilung von unten nach oben geht, sondern auch um eine Umver­teilung vom Geld der Frauen zu den Männern. Wir wissen, dass die Einkommens­unterschiede so schon auseinanderklaffen – Gender Pay Gap –, belassen Sie also das Geld für die Kinder bei denen, die die Kindererziehung machen, und das sind in diesem Land mehrheitlich Frauen! (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der Liste Pilz.)

Sie nehmen diesen Frauen die Wahlfreiheit, sagen aber, dass Sie ihnen die Wahl­frei­heit belassen. Mit der Kürzung des Geldes für den Ausbau der Kinderbetreu­ungs­ein­richtungen nehmen Sie den Frauen die Wahlfreiheit und betreiben eine Politik des Zurück-an-den-Herd! Hören Sie auf, die Gesellschaft zu spalten! (Abg. Schimanek: So ein Schwachsinn!) Hören Sie auf, die Errungenschaften der Sozialdemokratie schlecht­zureden! Wir waren in diesem Sinne immer für eine gerechte Gesellschaft für alle. (Zwischenrufe bei ÖVP und FPÖ.)

Und dann möchte ich noch eine Anregung der Finanzrichtervereinigung anbringen (neuerliche Zwischenrufe bei ÖVP und FPÖ), die ein Schritt zur Vereinfachung wäre – Sie wollen ja alles vereinfachen –: Ich bringe den Abänderungsantrag zum Jahres­steuergesetz ein, zur Bundesabgabenordnung. Das ist eine Empfehlung von praxis­orientierten Menschen, von Höchstgerichten.

Ich hoffe, dass ich die Anträge formgerecht eingebracht habe, Herr Präsident. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

10.59

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maga. Selma Yildirim,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­ge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steu­er­gesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Melde­stan­dard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Maut­gesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), in der Fassung des Ausschussberichtes (197 der Beilagen) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkom­men­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­ge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeug­steuer­ge­setz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Mel­de­standard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und So­zial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 11 lautet:

„11. § 33 wird wie folgt geändert:

a)         In Abs. 3 wird der Betrag „58,40 Euro“ durch den Betrag „183,40 Euro“ ersetzt.

b)         In Abs. 4 Ziffer 3 wird der Betrag „29,20“ durch den Betrag „58,40“, der Betrag „43,80“ durch den Betrag „87,60“ und der Betrag „58,40“ durch den Betrag „116,80“ ersetzt.“

2. Ziffer 12 entfällt, die Ziffer 13 und Ziffer 14 werden in Ziffer 12 und Ziffer 13 umnummeriert.

3. Ziffer 15 entfällt, die Ziffern 16 bis 19 werden zu Ziffern 14 bis 17 umnummeriert.

4. Die Ziffern 20 und 21 entfallen, die Ziffern 22 bis 29 werden zu Ziffern 18 bis 25 umnummeriert.

5. In Ziffer 24 (neu, Änderungen § 124b) lit. c lauten die Ziffern 335 und 336:

„335.    § 2 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4  Z 3, § 34 Abs. 7, § 41 Abs. 1 Z 12, § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Z 1 und § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

-           die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

-           die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

336.     § 34 Abs. 9 und § 106a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzu­wenden.“

6. Ziffer 25 (neu, zu § 129) lautet:

„25. § 129 samt Überschrift lautet:

„Berücksichtigung von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pen­sions­aus­zahlende Stelle

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeit­geber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben.

(2) In dieser Erklärung ist anzugeben:

           1. Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:

                        – Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)

                        – Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)

                        – Wohnsitz von Kindern

           2. Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:

                        – Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)

                        – Wohnsitz von Kindern

           3. Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:

                        – Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)

(3) Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohn­konto (§ 76) zu nehmen.

(4) Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensions­aus­zahlende Stelle) die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.

(5) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.““

Begründung

Zu Z 1 – 6, Änderungen Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988

Die ÖVP-FPÖ-Bundesregierung hat in das vorliegenden Jahressteuergesetzes 2018 auch ihr Projekt des Familienbonus integriert. Allerdings ist die vorliegende Konstruk­tion des ÖVP-FPÖ-Familienbonus insofern missglückt, als die Regelung viel zu kompli­ziert ist, zahlreiche sozial- und familienpolitische Bedenken aufwirft und kein Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit ist.

In der Konzeption von ÖVP und FPÖ wird der Familienbonus Plus von 1.500 € pro Kind ausschließlich von der Steuerleistung abgezogen, wer zu wenig oder keine Steu­erleistung hat, kann den „Bonus“ nicht in voller Höhe bzw. überhaupt nicht aus­schöp­fen.

Zum Beispiel erhält ein Alleinverdiener mit drei Kindern und einem Spitzeneinkommen den Familienbonus von 3x1.500€ = 4.500 € in vollem Umfang, da seine Steuerleistung weit mehr beträgt. Bei unteren und mittleren Einkommen, deren Jahressteuerleistung weniger als der Familienbonus beträgt, wird der Familienbonus gekürzt. Im unteren Einkommensbereich (AlleinverdienerInnen ohne (Lohn-) Steuerzahlung) stehen statt den 1.500 €/Kind überhaupt nur mehr 250 €/Kind als sogenannter Kindermehrbetrag zu. Und es gibt sogar Fälle, in denen beide Elternteile arbeiten, da sie aber jeweils über 6.000 € verdienen, steht ihnen kein Alleinverdienerabsetzbetrag und damit auch kein Kindermehrbetrag zu, und wenn sie beide weniger als 11.000 € verdienen (Steu­erfreigrenze) können sie auch keinen Familienbonus geltend machen, womit Familien mit Kindern in dieser Einkommenssituation von der ÖVP-FPÖ-Regelung überhaupt nicht profitieren können (weder Kindermehrbetrag noch Familienbonus).

Der Familienbonus Plus in der ÖVP-FPÖ-Version ist daher eine Begünstigung für Gut- und Spitzenverdiener und adressiert die finanzielle Situation in unteren und mittleren Einkommensbereichen gar nicht bis völlig unzureichend. Die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht wäre unterschiedlich, für machen können die jährlichen 1.500 € Steuergutschrift vollständig, für viele nur teilweise oder in Form des Kinder­mehr­betrages nur zu 1/6 des eigentlichen Familienbonus und für einige gar nicht geltend gemacht werden.

Daher Familienbonus für alle: statt der komplizierten und sozial- bzw. familienpolitisch ungerechten Regelung in der Fassung der Regierungsvorlage, wird der bestehende Kinderabsetzbetrag um den vorgesehenen Betrag für den Familienbonus von 125 € pro Monat und Kind erhöht (1.500 € pro Jahr), dies einkommensunabhängig und aus­zahlbar mit der Familienbeihilfe.

Die komplizierte Regelung zum Familienbonus in Z 11 der Regierungsvorlage kann komplett entfallen (Familienbonus), statt dessen wird nur ein Betrag, der Kinder­absetz­betrag in § 33 Abs. 3, von bisher 58,40 € um 125 € auf 183,40 € erhöht. Die Geset­zesänderung ist einfacher und sozial- bzw. familienpolitisch gerechter, da nunmehr alle FamilienbeihilfenbezieherInnen, unabhängig von ihrem Einkommen, die 1.500 € jährlich je Kind monatlich ausbezahlt bekommen. Darüber hinaus wird mit Z 11 lit.b der Unterhaltsabsetzbetrag verdoppelt.

Im Weiteren entfallen auch in den § 124b und § 129 die Verweise auf den alten Familienbonus idF der Regierungsvorlage.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maga. Selma Yildirim,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkom­men­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­ge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeug­steuer­gesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Mel­destandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und So­zial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Maut­­gesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirt­schaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), in der Fassung des Ausschussberichtes (197 der Beilagen) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­ge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steuer­gesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahr­zeugsteuer­ge­setz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Mel­destandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und So­zial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 21 bis 26 werden zu den Ziffern 27 bis 32 und nach Ziffer 20 werden folgende Ziffern 21 bis 26 (neu) eingefügt:

„21. In § 264 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Erfolgt eine Vorlage, ohne dass eine Beschwerde (§ 243) eingebracht wurde, ohne dass eine gemäß § 262 zwingend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, oder ohne dass ein Vorlageantrag (§ 264) eingebracht wurde, hat das Ver­waltungsgericht mit Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen (Unzuständig­keitsbeschluss). Durch den Unzuständigkeitsbeschluss tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Vorlage befunden hat. Der Unzuständigkeitsbeschluss ist kein Beschluss im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG.“

22. In § 269 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren mit Beschluss für geschlossen erklären. Der Beschluss hat nach Möglichkeit anlässlich einer Erörterung gem. Abs. 3 oder in der mündlichen Ver­handlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. Das Verwaltungsgericht kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.“

23. In § 270 lautet der letzte Satz:

„Dies gilt bis zu einem Beschluss gem. § 269 Abs. 4 sinngemäß für dem Verwal­tungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.“

24. In § 272 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Gegenstandslos­erklä­rungen (§ 256 Abs. 3, § 261),“ die Wortfolge „Unzuständigkeitsbeschlüsse (§ 264 Abs. 5a), Beschluss zur Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 269 Abs. 4),“ eingefügt.

25. In § 274 Abs. 3 lautet Z 3 und wird folgende Z 4 angefügt:

„3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278) oder

4. wenn ein Unzuständigkeitsbeschluss (§ 264 Abs. 5a) ergeht.“  

26. In § 278 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Falle eines Unzuständigkeitsbeschlusses (§ 264 Abs. 5a) gilt Abs. 1 sinn­gemäß.““

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich darf bekannt geben, dass die beiden Anträge in den Kernpunkten erläutert und schriftlich überreicht wurden, genügend unterstützt sind und damit mit in Verhandlung stehen.

Im Hinblick auf ihren Umfang lasse ich sie gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen werden diese Anträge auch dem Steno­gra­phischen Protokoll beigedruckt.

Wir kommen zum nächsten Redner: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Loacker. – Bitte.