18.21

Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Im ursprünglichen Gesetzentwurf, den wir vorgelegt haben, ging es darum, dass die Sachwalterschaft abgeschafft und durch das Erwach­senenschutz-Gesetz ersetzt wird. Es gab ja gerade bei der Sachwalterschaft wahn­sinnig viele Beschwerden, immer wieder, auch die Volksanwaltschaft wurde damit sehr häufig befasst; daher finde ich, dass das ein sehr richtiger und sehr wichtiger Schritt ist und auch war. Durch dieses neue Erwachsenenschutz-Gesetz wird es den Betroffenen ermöglicht, länger am sozialen Leben teilzuhaben und mehr Eigen- und Mitbestim­mung zu haben. Ich halte das wirklich für einen richtigen und wichtigen Schritt.

Zur Kritik meines Vorredners sage ich ganz kurz: Es wird weitere Novellen geben. Wir werden, und das verspreche ich Ihnen, uns das noch einmal ganz genau anschauen. (Zwischenruf des Abg. Plessl.) – Bitte? (Abg. Plessl: Drücken Sie die Stopptaste!) – Da? Da ist keine Stopptaste. Das wollen Sie gar nicht, dass ich hier die Stopptaste drü­cke, das glaube ich nicht; die Zeit darf schon weiterlaufen.

Ich bringe heute noch einen Abänderungsantrag ein. Sie wissen ja, werte Damen und Herren, werte Kolleginnen und Kollegen, dass sich diese Bundesregierung eine Sozial­versicherungsreform vorgenommen hat, die auch schon sehr weit gediehen ist und mit 1. Jänner weitergehen soll. Die Frage, die sich jetzt stellt – und das hat nichts mit einer Stopptaste zu tun, Herr Kollege –, ist, dass es nicht sein kann, dass die Funktionäre der Sozialversicherungen und des Hauptverbandes meinen, sie können genau dieses Gesetz unterlaufen, indem sie jetzt noch schnell irgendwie Fakten schaffen. Daher ist es notwendig, diesen Abänderungsantrag einzubringen, den ich hier in seinen Grund­zügen erläutern möchte.

Es geht darum, dass die Sozialversicherungen Augenmerk auf einen sparsamen Um­gang legen und nicht glauben, dass man jetzt noch schnell bis zum Jahresende sozu­sagen das Geld ausgeben und damit dem Fusionierungsprozess einen Rucksack auf­bürden kann, der ein schwerer ist. Das ist einfach nicht fair und dem, was hier geplant ist, diametral entgegengesetzt.

Wenn Sie das als Stopptaste bezeichnen, dann sage ich Ihnen: Ich weiß nicht, warum das jetzt hätte sein müssen, denn es kann ganz normal weiterlaufen. Eines kann aber eben nicht sein, nämlich dass jetzt über Gebühr noch irgendwelche Vereinbarungen abgeschlossen werden, weit mehr als es in der Vergangenheit jemals der Fall war. Aus diesem Grund ist das notwendig, sonst wäre das, was Sie als Stopptaste bezeichnen, gar nicht notwendig.

Ich verlese jetzt den Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kolle­gen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Regierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungs­gesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

§ 716 samt Überschrift in der Fassung der Z 2 lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 716. (1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Nicht davon be­troffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsan­stalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Scha­dens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.

(3) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Abs. 2 genannten Versicherungs­träger und der Hauptverband

1. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des be­reichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwal­tungsdienst tätig sind, und

2. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,

nur befristet (wieder)bestellen, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellver­tretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(5) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Abs. 2 genannten Versicherungs­trägern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zu­lässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können je­doch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan ge­deckt sind.

(6) Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.

(7) Für die nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausge­glichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarab­schlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.“

*****

(Zwischenruf bei der SPÖ.) – Schwierig ist das Gesetz nicht, schwierig ist nur die ge­genderte Fassung. – Herzlichen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.28

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsge­setz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Kon­sumentenschutz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

§ 716 samt Überschrift in der Fassung der Z 2 lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 716. (1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit Ablauf des Tages ih­rer Kundmachung in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Nicht davon be­troffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsan­stalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Scha­dens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.

(3) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Abs. 2 genannten Versicherungs­träger und der Hauptverband

1. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des be­reichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwal­tungsdienst tätig sind, und

2. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,

nur befristet (wieder)bestellen, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellver­tretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(5) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Abs. 2 genannten Versicherungs­trägern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zu­lässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können je­doch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan ge­deckt sind.

(6) Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.

(7) Für die nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausge­glichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarab­schlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.“

Begründung

Vor dem Hintergrund der im Regierungsprogramm vorgesehenen und im Ministerrats­vortrag vom 23. Mai 2018 präzisierten umfassenden Neuordnung der Sozialversiche­rungsorganisation sollen die Versicherungsträger und der Hauptverband angehalten wer­den, streng nach den Grundsätzen einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik vorzu­gehen, um den Fusionierungsprozess nicht zu konterkarieren.

Es ist beabsichtigt, die Regelungen der Abs. 2-7 anzupassen bzw. außer Kraft zu setz­ten, sobald im 1. Halbjahr 2019 die neuen Gremien bzw. Überleitungsgremien entspre­chend der Sozialversicherungsstrukturreform handlungsfähig sind.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Holzinger-Vogtenhuber. – Bitte.