12.52
Abgeordneter Dr. Alfred J. Noll (PILZ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Herr Bundesminister! Es ist natürlich schwierig, von diesem Prosaniveau herunterzukommen in die Justizpolitik. Vorweg mein Dank an Abgeordneten Matthias Strolz. Er ist für jemanden, der neu ins Haus gekommen ist, zumindest die Ermunterung, dass man auch über Jahre hinweg Parlamentarier mit Selbstbewusstsein, mit Eloquenz und mit Engagement sein und auch bleiben kann. (Beifall bei Liste Pilz und NEOS sowie des Abg. Jarolim.)
Zur Sache: Mit den Kollegen Fürlinger und Ragger bin ich ja eins, dass wir tatsächlich alles tun müssen, um die Terrorgefahr einzudämmen, um möglicherweise auch präventiv etwas zu tun, was die Gefahr von Terroranschlägen vermindert. Die Grenze ist dort, wo aus einem möglicherweise ein bisschen populistischen oder gar hypertrophen Strafbedürfnis heraus etwas normiert wird, was unsinnig ist, und unsinnig ist der § 278g.
„Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung“ und so weiter und so weiter „zu begehen“ – das ist überschießend, und es ist auch nicht notwendig. Jetzt kenne ich natürlich Artikel 9 der Anti-Terror-Richtlinie der EU. Dort wird von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie das Reisen unter Strafe stellen. Das ist aber just auch heute schon der Fall! Wenn man sich § 278g anschaut, sieht man, dass zwei mögliche Fälle, zwei denkbare Fälle für ein strafbares Verhalten nach diesem neuen Paragrafen möglich sind.
Die erste Fallkonstellation, die man sich darunter vorstellen kann, kommt natürlich immer nur für Einzeltäter in Frage, die zum Zwecke einer Straftat der terroristischen Vereinigung, der Ausbildung für terroristische Zwecke oder der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat ins Ausland reisen.
Jetzt hat aber der Oberste Gerichtshof – in die Erläuterungen ist das leider nicht aufgenommen – spätestens mit 14Os66/18i dem Herrn Minister – schon geurteilt – mit ins Haus gegeben: Wenn jemand von Österreich aus Kontakt zu einer terroristischen Vereinigung hat und zusagt, dass er etwa für eine Ausbildung anreisen wolle, so ist er bereits nach geltendem Strafrecht strafbar. Das ist schon strafbar, und deshalb gibt es hier bei abgegebener Reisezusage gar keine Notwendigkeit, einen neuen Straftatbestand einzuführen.
Wir haben eine zweite Fallkonstellation, und diese zweite Fallkonstellation tritt dann ein, wenn diese Reise zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c in Aussicht genommen wird. Da geht es um Körperverletzung, Sachbeschädigung und auch Nötigung. Auch da sagt der Oberste Gerichtshof schon jetzt: Wer anderen seine Absicht mitteilt, vorher Bescheid gibt, dass er so etwas auch von Österreich kommend tun wird, der macht sich schon nach bestehenden Strafrechtsnormen hier in Österreich strafbar. Auch da gibt es gar kein Problem und keine Notwendigkeit, noch etwas zu machen.
Notabene und als Fußnote: Warum darf einer von Österreich ins Ausland reisen, um jemanden umzubringen, wenn er zum Beispiel in Salzburg beschließt, nach Bayern zu fahren, um dort einen Mord zu begehen? Das ist nicht strafbar. Wenn aber irgendwie der Verdacht einer terroristischen Handlung im Sinne von Körperverletzung oder Sachbeschädigung besteht, wird er jetzt mit bis zu fünf Jahren bestraft. Im Begutachtungsverfahren hat Herr Professor Tipold das ganz klar dargestellt, das ist eine Ungleichbehandlung, die meines Erachtens auch nicht sinnvoll und nicht zugänglich ist.
Die letzten zwei Punkte zu dieser Sache: Wir wissen, im Strafrecht ist es von erheblicher rechtspolitischer und auch von präventiver Bedeutung, dass man aus dem Versuchsstadium heraus, von dem, was man in Aussicht genommen hat, strafbefreiend zurücktreten kann. Der Witz an der Formulierung dieses § 278g ist aber jetzt nicht nur, dass man gar nicht weiß, wann das beginnt. Beginnt das, wenn er den Taxler anruft, damit er nach Schwechat fährt? Hat er sich da schon strafbar gemacht? Oder macht er sich erst strafbar, wenn er eincheckt, oder gar erst, wenn er im Flugzeug ist? Wann beginnt denn die Reise überhaupt? Wann ist denn hier überhaupt ein Ende des Versuchs oder der Anfang des Versuchs?
Das viel größere Problem ist, dass jemand, der bereits im Flugzeug sitzt und sich dadurch strafbar gemacht hat, überhaupt keinen Grund mehr hat, vom Versuch zurückzutreten, wenn er für das, was er an Sachbeschädigung oder Körperverletzung in Aussicht genommen hat, ohnedies schon eine Strafe von fünf Jahren bekommt. Warum soll er dann darauf verzichten, die Bombe auch noch zu zünden, die er ursprünglich angenommen hat?
Alles in allem: Ich halte das für hypertroph, ich halte es für strafrechtsdogmatisch falsch. Wenn man glaubt, dass man auf diese Art – und jetzt komme ich leider zum Lieblingswort des Herrn Ministers – zum Gold Plating schreiten muss, nämlich etwas übererfüllt, dann hat das einen gewissen, gerade im Bereich des Strafrechts meines Erachtens gar nicht angebrachten populistischen Zug. Wir sollten auf § 278g verzichten. – Danke. (Beifall bei der Liste Pilz.)
12.57
Präsidentin Doris Bures: Als Nächste zu Wort gemeldet: Frau Abgeordnete Mag.a Gertraud Salzmann. – Bitte.