13.28

Abgeordneter Ing. Mag. Volker Reifenberger (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehr­te Besucher auf der Galerie und vor den Bildschirmen zu Hause! Es geht hier um eine Änderung des GmbH-Gesetzes und der Notariatsordnung. Inhaltlich geht es im We­sentlichen um zwei Themengebiete. Das erste Gebiet ist die Schaffung eines elektroni­schen Notariatsaktes, der in einer Videokonferenz entsteht, sodass nicht alle Gesell­schafter gleichzeitig beim Notar anwesend sein müssen.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein weiterer Schritt, der die Gründung einer GmbH vereinfacht, und zwar unter Nutzung von modernen Kommunikationstechnologien. Aber gleichzeitig – und das ist ein wesentlicher Punkt – wird das hohe Sicherheitsniveau bei­behalten, indem hier eben Notare beigezogen werden.

Es gab eine Testphase für die volldigitale GmbH-Gründung. In dieser Testphase hat man gesehen, dass den Bestrebungen der Digitalisierung des Gesellschaftsrechtes sowohl auf österreichischer Ebene auf der einen Seite als auch auf europäischer Ebene auf der anderen Seite vollkommen entsprochen wurde. Gleichzeitig ist aber auch den Er­wartungen der Gründer selbst entsprochen worden, die hier eine Vereinfachung haben, unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der hohen Prozesssicherheit des gesamten Grün­dungsvorgangs.

Für die Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig, der in Form ei­nes Notariatsaktes abzuschließen ist. Der Notar hat hierbei eine Identifizierung der Par­teien vorzunehmen und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch die Geschäftsfähigkeit zu überprüfen. Weiters hat der Notar Belehrungspflichten wahrzunehmen, die Gesell­schafter über die Möglichkeiten der Gestaltung der Urkunde zu beraten und die Gesell­schafter auch auf Haftungsrisiken hinzuweisen.

Darüber hinaus hat der Notar weitreichende Prüf- und Sorgfaltspflichten, welche ein wesentlicher Punkt für die Gewährleistung der Rechtssicherheit in diesem Bereich sind. Damit verbunden ist auch: Es dient einer Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Verhinderung von Sozial- und Steuerbetrug und auch zur Durchsetzung von Konsumenten- und Gläubigerschutz – ebenfalls ein ganz wichti­ger Punkt, der in der Debatte gerne einmal vergessen wird.

Die Schwierigkeit der gleichzeitigen Anwesenheit aller Gründer wurde als ein Verzöge­rungsgrund identifiziert. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es teilweise durch Ur­laube, Krankenstände oder berufliche Abwesenheiten manchmal zu Terminverschie­bungen und damit zu Verzögerungen beim Gründungsvorgang kommt. Insofern ist die­se digitale GmbH-Gründung eine Möglichkeit zur weiteren Beschleunigung des Grün­dungsprozesses. Für Gesellschafter, die eine weitere Anreise auf sich nehmen müs­sen, ist es auch eine entsprechende Kostenersparnis.

Im zweiten Punkt des vorliegenden Gesetzentwurfes geht es um gesetzliche Präzisie­rungen, was den Umfang und die Reichweite der notariellen Pflichten im Rahmen der Unterschriftsbeglaubigungen angeht. Hier kommt es zu einer Klarstellung, aber in manchen Teilen auch zu einer Verschärfung. Es gibt nämlich eine kleine Diskrepanz zwischen der herrschenden Meinung in der Literatur auf der einen Seite, auch in der Judikatur, insbesondere der des Europäischen Gerichtshofes, und auf der anderen Seite dem wortwörtlichen Gesetzestext.

Der Notar ist generell zur Wahrung des Gesetzes verpflichtet und hat – so die Litera­tur – eine Beglaubigung abzulehnen, wenn ein verbotenes Geschäft unterschrieben wer­den soll. Das Gleiche gilt auch für Schein- und Umgehungsgeschäfte, für Geschäfte, die einen Dritten widerrechtlich benachteiligen. Damit aber der Notar das überhaupt beurteilen kann, muss er sich auch die Urkunde zumindest in den Grundzügen inhalt­lich ansehen. Das ist etwas, was in weiten Teilen ohnehin schon der notariellen Praxis entspricht, und das wird hier im Gesetz noch klargestellt.

Zu den vorangegangenen Redebeiträgen der Kollegen Noll – er ist jetzt, glaube ich, nicht mehr hier im Saal – und Jarolim möchte ich nur eines sagen: Bei dem jetzigen Gesetz handelt es sich nur um eine Anpassung an die modernen technischen Möglich­keiten, ohne hier auf Rechtssicherheit zu verzichten. Die Notare tun also in Zukunft ge­nau das, was sie bisher getan haben, nur dass sie das in Zukunft auch in einer digi­talen Form, in Form einer Videokonferenz, machen können. Für eine Verschiebung der Berufsbilder, wie sie hier teilweise angesprochen wurde, zwischen Notaren und Anwäl­ten besteht überhaupt kein Anlass. Der Notar als neutrale Urkundsperson ist in der heutigen Zeit wichtiger denn je.

Es geht aber nicht nur um Haftungsrisiken der Gesellschafter, sondern auch um die Haftungsbeschränkung, die hier umgekehrt Risiken für Gläubiger und auch für die Kon­sumenten mit sich bringt. Wenn ich heute einen Vertragspartner habe, der seine Haf­tung beschränkt, wird das Risiko auf andere verlagert. Insofern wundert es mich ein bisschen, dass hier Kritik aus den Reihen der SPÖ kommt – zumindest haben Sie sich früher einmal den Konsumentenschutz ganz groß auf Ihre Fahnen geschrieben. An­scheinend hat die Sozialdemokratie hier einige Werte aus der Vergangenheit und jetzt auch den Konsumentenschutz über Bord geworfen. (Zwischenrufe bei der SPÖ.)

In diesem Sinne freut es mich, dass wir heute einen wichtigen Schritt zu einem mo­derneren Gesellschaftsrecht setzen, aber ohne auf Qualität und Rechtssicherheit für unsere KMUs und den Wirtschaftsstandort Österreich verzichten zu müssen. – Vielen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

13.34

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeord­nete Becher. – Bitte.