19.45

Abgeordneter Franz Leonhard Eßl (ÖVP): Frau Präsidentin! Meine geschätzten Kol­leginnen und Kollegen! Ich glaube, wir alle haben ein gemeinsames Ziel, nämlich einen möglichst flächendeckenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektro­nische Kommunikation. Vor allem im ländlichen Raum bietet der Zugang zu modernen Kommunikationseinrichtungen, zu Kommunikationstechnik neue Chancen für die Men­schen, die dort leben.

Breitband und 5G sind daher nicht einfach Schlagworte sondern stehen tatsächlich für Chancengleichheit und Arbeitsplätze. Deshalb auch der Dank an Sie, Herr Minister, für die Zielstrebigkeit, mit der an der Verbesserung gearbeitet wird. Dieses Gesetz soll auch dazu beitragen. Wir werden gemeinsam alles tun, um die moderne Kommunika­tionstechnik in ganz Österreich voranzutreiben. Darum müssen wir auch die Regeln so gestalten, dass wir das Ziel bald erreichen und Hemmschwellen beseitigen.

Ich befasse mich jetzt auszugsweise mit dem Leitungsrecht, mit Eigentum. Das Lei­tungsrecht kann aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden. Diese Regulierungsbehörde setzt auch Richt­sätze für die Abgeltung fest und stellt dabei auf die Wertminderung beim Verkehrswert ab.

Da ein Leitungsrecht aber einen Mehraufwand bei der Bewirtschaftung beziehungswei­se einen zeitweiligen Minderertrag bei der Bewirtschaftung zur Folge hat, hat der Aus­schuss auf meinen Antrag hin auch klar festgestellt, dass auch die mit einem Servitut allgemein verbundenen Nachteile abzugelten sind und ein Richtsatz festzusetzen ist, „der alle zu berücksichtigenden Aspekte im Zusammenhang mit der Einräumung des Leitungsrechts (Legalservituts) enthält“. Ich bedanke mich dafür und wünsche mir na­türlich auch, dass die Interessenvertretung der Grundbesitzer rechtzeitig in den Pro­zess eingebunden wird.

Ich möchte aber auch noch eine weitere Hemmschwelle ansprechen, nämlich die Haf­tung von Grundeigentümern, wenn die Leitung bei der Bewirtschaftung – ich rede nicht von Baumaßnahmen – beschädigt wird.

Ein Beispiel aufgrund dieser Leitlinien der Regulierungsbehörde: Das Grundstück hat 100 Meter Länge. Es wird mit 0,5 Meter Künettenbreite gerechnet, das heißt, 50 Qua­dratmeter unterliegen der Entschädigung. Bei einem Acker wird ein Verkehrswert pro Quadratmeter von 5 Euro angenommen, das ergibt bei 50 Quadratmetern 250 Euro. Nach diesen Richtlinien wird ein Fünftel an Entschädigung gezahlt, das bedeutet eine einmalige Entschädigung von 50 Euro für die Wertminderung bei 100 Meter Kabel. Wenn ich da eine 4-prozentige Verzinsung zugrunde lege, wären das 2 Euro pro Jahr, und bei einer 2-prozentigen Verzinsung 1 Euro pro Jahr, die Belastung aber bleibt dauerhaft. Wenn jemand dann noch einen Acker oder ein Feld hat, wo die Leitung vielleicht 5 bis 6 Drainageleitungen kreuzt und bei den Instandhaltungsarbeiten die Glasfaserleitung beschädigt wird, zahlt er vielleicht bald einmal 10 000 Euro oder mehr zur Schadenswiedergutmachung – deshalb mein Vorschlag der Beschränkung der Schadenersatzpflicht auf grobe Fahrlässigkeit und auf jenen Betrag, den der Grund­eigentümer als Entschädigung erhalten hat. Ich würde bitten, dass man das bei nächs­ter Gelegenheit in diese Richtung wirklich auch noch ändert. – Herzlichen Dank. (Bei­fall bei ÖVP und FPÖ.)

19.49

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeord­neter Deimek. – Bitte, Herr Abgeordneter.