Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung, 24. Oktober 2018 / Seite 137

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Zur Frage 3:

Die Patientenmilliarde setzt sich kumuliert über vier Jahre bis 2023 aus der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen zusammen, etwa bei der Nichtnachbesetzung von Stellen von pensionierten Sozialversicherungsmitarbeitern oder bei geringeren Sachaufwen­dungen.

Zur Frage 4:

Ich werde jedenfalls keine zusätzlichen Belastungen billigen, zudem sind für diesen Bereich die Gremien der Sozialversicherung und damit die Dienstnehmer- und Dienst­gebervertreter zuständig.

Zur Frage 5:

Die endgültige Größenordnung der Fusionskosten werden von der Selbstverwaltung bestimmt, da sie über den Umfang der Ausgaben selbst bestimmen.

Zur Frage 6:

Den Fusionskosten stehen kurz-, mittel- und langfristig Effizienzsteigerungen gegen­über.

Zur Frage 7:

Durch das relativ hohe Durchschnittsalter der Bediensteten der Sozialversicherung ist in den nächsten Jahren mit vermehrten Pensionierungen zu rechnen, circa 30 Prozent in den nächsten fünf Jahren. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass es per Gesetz zu keinen fusionsbedingten Kündigungen kommen wird.

Zur Frage 8:

Eine moderne Verwaltung wird auch durch Effizienzsteigerungen erreicht, die durch die Strukturreform ermöglicht werden.

Zur Frage 9:

Es haben bereits Gespräche mit den Ländern stattgefunden. Mit den drei SPÖ-geführ­ten Bundesländern Wien, Kärnten und Burgenland, die den sogenannten Konsulta­tionsmechanismus ausgelöst haben, wurde ebenfalls schon ein Gespräch geführt. Die dabei vorgebrachten Bedenken wurden zerstreut und aufgelöst. Zu weiteren Gesprä­chen mit allen Gesundheitsreferenten wurde für November eingeladen.

Zur Frage 10:

Die in den Ländern anfallenden Kosten für die Krankenversicherung werden auf jeden Fall ersetzt, auch wenn es nur noch eine Österreichische Gesundheitskasse gibt. Die Leistungsverpflichtung bleibt uneingeschränkt aufrecht, da die bestehenden Verträge hinsichtlich medizinischer Leistung weiter gelten.

Zur Frage 11:

Es ist gesetzlich vorgesehen, das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der beiden neuen Versicherungsanstalten zu vereinheitlichen. Beginnend ab 30. Juni 2020 wird mir halbjährlich über den Fortgang dieser Vereinheitlichung berichtet.

Zur Frage 12:

Die Österreichische Gesundheitskasse und PVA lassen sich mit der BVAEB nicht ver­gleichen. Die Dienstgeberstruktur der BVAEB ist eine andere als bei PVA und ÖGK. Außerdem ist der Dienstnehmeranteil an den Beiträgen in der BVAEB höher als der Dienstgeberanteil.

 


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