bereits wesentliche Aspekte und Auswirkungen dieses neuen Seilbahngesetzes beleuchtet. Ich möchte auf einige vielleicht ein bisschen technischere Details eingehen: Was war das Ziel dieses Gesetzes? – Das Ziel war, dass man künftig einen reibungslosen Ablauf und ein Genehmigungssystem garantiert und gewährleistet.
Eine besondere Änderung ist, dass man eine Trennung von Konzession und technischer Lebensdauer eines Seilbahnsystems einführt. Bisher war es ja so, dass Seilbahnsysteme, die unterschiedlich sind, unterschiedliche Konzessionsdauern von 30, 40 und 50 Jahren gehabt haben. Das wird jetzt einheitlich mit 50 Jahren geregelt. Gleichzeitig erfolgt die Einführung einer sogenannten Generalrevision. Da ist es so, dass es dann bei einer Konzessionsverlängerung keine technische Überprüfung mehr gibt, wohl aber 40 Jahre nach einer erteilten Betriebsbewilligung eine sogenannte Generalrevision erfolgt, in weiterer Folge dann alle 30 Jahre. Diese Revision gilt für alle Seilbahnsysteme, ob öffentlich oder privat, ausgenommen sind nur die Sessellifte, die schon vorher eine entsprechende Regelung erfahren haben.
Besonders wichtig ist auch ein Punkt, den mein Vorgänger angesprochen hat, das ist der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen einen Bescheid, mit dem eine Baugenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erteilt wird. Warum? – Leider kommt es immer wieder vor – und auch das wurde schon beschrieben –, dass mutwillig Beschwerden erhoben werden und es dadurch immer wieder zu Verzögerungen kommt. Es ist jetzt mit dieser Novelle gelungen, diesen Unfug abzustellen, gleichzeitig wird aber den Grundeigentümern und den Anrainern die Möglichkeit gegeben, dass sie trotzdem im Einzelfall Beschwerde erheben können.
Es ist in bestimmten Fällen auch zu einer Verschärfung der Strafbestimmungen gekommen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Angenommen, es entwickelt jemand ein Teilsystem für eine Seilbahn, und dieses entspricht nicht dieser Verordnung, dann besteht die Möglichkeit, diese Firma oder diese juristische Person mit bis zu 50 000 Euro Geldstrafe zu belegen. Man hat die rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, und es ist so, dass man dafür einen neuen Straftatbestand – wenn jemand seinen Betrieb einstellt und mit der Abtragung beginnt, dafür aber keine Genehmigung erhält – eingeführt hat.
Summa summarum muss man sagen, dass es ein gutes Gesetz ist. Es zeigt auch, wie diese Bundesregierung arbeitet, denn man sieht schon, dass es sehr wohl möglich ist, dass man einerseits die rechtlichen, die verfahrensökonomischen, die technischen Regelungen einbehält und auf der anderen Seite die wirtschaftlichen Aspekte nicht vergisst und vor allem – ganz wichtig – die Sicherheit für die Benützer dieser Seilbahnanlagen garantiert ist. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
20.16
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Pfurtscheller. – Bitte, Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseher! Mein Heimatland Tirol ist ja ganz unbestritten das Tourismusland schlechthin, und daher spielt bei uns die Seilbahnwirtschaft eine besondere Rolle. (Abg. Leichtfried: Na, die Steiermark! – Abg. Zanger: Die Steiermark ist auch nicht so schlecht!) – Na ja, jetzt hören Sie einmal zu, Herr Kollege, dann können wir uns nachher noch vertiefen, wer wichtiger ist.
In meinem Wahlkreis, dem Tiroler Oberland, befinden sich rund 37 Prozent aller Tiroler Anlagen. Für die Wintersaison 2017/18 haben die Tiroler Seilbahnunternehmen insgesamt rund 300 Millionen Euro in Sicherheit der Anlagen, in Komfort, in Beschneiungsanlagen, Pisten, Parkplätze, Pistengeräte, Gastronomie und Kassensysteme investiert.
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