14.08

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger: Geschätzte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Hohes Haus! Mit dem Umweltpaket behandelt der Nationalrat heute vier wichtige Gesetzentwürfe für den Umweltschutz in Österreich. In nur wenigen Monaten haben wir zahlreiche Forde­run­gen der Europäischen Kommission für die Umsetzung vorbereitet, und mein Anliegen ist es, mit dem gesamten Umweltpaket die laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahren positiv abzuschließen und auch internationale Vorgaben zu erfüllen.

Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz soll entsprechend der Aarhuskonvention der Zugang zu Gerichten in Angelegenheiten, die die Umweltmaterien Luft, Wasser, Abfall betreffen, sichergestellt werden. Da es heute auch schon angesprochen worden ist: Die unterschiedliche Umsetzung ergibt sich in Österreich durch die unterschiedlichen Kompetenzen. Wir sind aber bereits in mehreren Bund-Länder-Arbeitsgruppen dabei, die entsprechenden Gesetzesvorhaben in den Bundesländern vorzubereiten und um­zu­setzen.

Die Novelle war unter anderem auch eine jahrelange Forderung unterschiedlicher Organisationen, der wir jetzt nachkommen. Der Gesetzentwurf beinhaltet Anpassungen in den Bereichen, die die Zuständigkeit meines Ressorts betreffen. Er umfasst das Im­missionsschutzgesetz – Luft, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz, wo wir eben Beteiligungs- und Anfechtungsrechte insbesondere für Umweltorgani­sa­tionen in umweltrelevanten Verfahren festlegen. Damit wird zum einen Rechtssicher­heit für alle Beteiligten geschaffen, dem 2014 eröffneten Vertragsverletzungsverfahren entgegengewirkt und eben auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Protect entsprochen.

Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten haben gemäß IG-L die zustän­digen Landeshauptleute ein Maßnahmenprogramm zu erstellen. Mit diesem soll die schnellstmögliche Einhaltung der unionsrechtlich vorgegebenen Grenzwerte sicherge­stellt werden. Mit der heutigen Novelle des Immissionsschutzgesetzes – Luft wird be­trof­fenen Einzelpersonen und Umweltorganisationen das Recht eingeräumt, die Ein­haltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Erstellung und Überarbeitung dieser Programme auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Es handelt sich nicht um einen Rechtsanspruch auf die Erlassung bestimmter Einzelmaßnahmen. Es geht vor allem darum, inwieweit das Maßnahmenbündel in seiner Gesamtheit geeignet ist, um die Einhaltung der Grenzwerte auch sicherzustellen.

Es war mir ein besonderes Anliegen, dass der unionsrechtlich anerkannte Ermessens­spielraum der Landeshauptleute bei der Auswahl des Maßnahmenbündels erhalten bleibt. Betroffene Einzelpersonen oder Umweltorganisationen können innerhalb be­stimmter Fristen einen Bescheid des Landeshauptmannes beantragen, in welchem die Eignung des im Programm enthaltenen Maßnahmenbündels festzustellen ist. Ebenso kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Grenzwert­über­schreitungen oder Fristablauf, ein Antrag auf Erstellung und Überarbeitung von Programmen gestellt werden. Dieser Bescheid ist im Rechtsmittelweg durch die Ver­waltungsgerichte überprüfbar.

Im Anwendungsbereich des Wasserrechtsgesetzes erhalten anerkannte Umweltorgani­sationen Beteiligungs- und Anfechtungsrechte im Zusammenhang mit wasserrecht­lichen Genehmigungsverfahren. Bei erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf den Gewässerzustand kommt ihnen eine Beteiligungsstellung im Verfahren und auch ein Anfechtungsrecht des Bescheides zu.

Im Abfallbereich sind von der Umsetzung nach der Aarhuskonvention die Verfahren des ordentlichen Genehmigungsverfahrens unterhalb der IPPC-Schwellen betroffen. Nicht umfasst sind Bodenaushubdeponien. IPPC-Anlagen unterliegen bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Parteienstellung. Seveso-Anlagen werden den IPPC-Anlagen gleichgestellt. Für die Genehmigung und wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen unterhalb der IPPC-Schwelle ist für anerkannte Umwelt­organisationen auch eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungs­gericht vorgesehen.

Zum Abschluss möchte ich noch einmal kurz auf das Immissionsschutzgesetz – Luft zurückkommen. Gemeinsam mit Bundesminister Hofer habe ich kürzlich im Ministerrat ein Paket zur Stärkung der E-Mobilität eingebracht. Der Verkehr ist eines der wich­tigsten Handlungsfelder der #mission 2030, unserer integrierten Klima- und Energie­strategie. Wir wissen, dass wir vor allem dort unsere CO2-Einsparungen maßgeblich erbringen müssen. Die Bundesregierung bekennt sich dabei zu einer Reduktion von 7,2 Millionen Tonnen CO2 bis 2030.

Das Paket zur Stärkung der E-Mobilität umfasst daher konkrete Anreize zum Umstieg auf saubere Mobilität. Dieses Paket ist neben zahlreichen Fördermaßnahmen für Elek­trofahrzeuge ein sehr starker Impuls, um der Elektromobilität in Österreich einen Schub zu verleihen. Wir setzen damit klar auf Anreize und wollen mit unseren Vorhaben die Menschen davon überzeugen, dass es sich in mehrfacher Hinsicht auszahlt, auf ein sauberes Fahrzeug zu wechseln.

Es ist mir auch ein besonderes Anliegen, dass wir rasch vorankommen, umso erfreu­licher ist es, dass bereits im heutigen Plenum die Weichen für die Ausnahme von IG-L-Geschwindigkeitsbegrenzungen für E-Fahrzeuge gestellt werden. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.) Damit setzen wir die erste Maßnahme unseres Mobilitätspakets um und können bereits mit Jahresbeginn 2019 saubere Fahrzeuge auf die Überholspur bringen. – Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

14.13

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeord­neter Gödl. – Bitte, Herr Abgeordneter.