12.43

Abgeordneter Josef A. Riemer (FPÖ): Frau Präsident! Geschätzte Frau Bundes­minis­ter! Geschätzter Kollege, ja, das will auch ich, und nicht nur am Tag der Nettig­keiten! – Zunächst aber eine ganz kurze Replik, denn ich habe nicht so viel Redezeit. Es geht um Folgendes: Wenn wir heute den Antrag rückverweisen würden, müssten im gleichen Atemzug einige Tierschutzvereine zusperren. Ich werde dazu später kurz Stellung nehmen. Trotzdem: Zusammenarbeit über alles, Tierschutz hat keine politi­sche Farbe! – Ich stehe dazu.

Diese Regierung ist mit einer Koalitionsvereinbarung angetreten, in der etwas nieder­geschrieben wurde, das einzigartig ist: „Tiere würdevoll behandeln und ihren Schutz verbessern“. „Der naturnahe, respektvolle Umgang mit unseren Tieren muss Leitbild für eine nachhaltige Tierschutzpolitik sein.“ – Ich sage Danke, Frau Bundesminister! Das gelang nach so kurzer Zeit. Endlich gibt es wieder etwas, das wir in kürzerer Zeit auf die Reihe bekommen. Das erinnert mich fast an die besonders guten Zeiten mit Dr. Sabine Oberhauser, die auch ein großes Herz für den Tierschutz gehabt hat, über die ich auch sage: Schade, dass sie gestorben ist, denn sie hat auch wirklich sehr viel eingebracht.

Zum anderen musste man betreffend dieses Tierschutzgesetz jetzt schnell etwas machen, nämlich Reparaturen vornehmen, die unter Schwarz-Blau versaut worden sind, das muss man auch einfach sagen. (Heiterkeit und Zwischenrufe bei der SPÖ. – Ruf bei der SPÖ: Jawohl, da hast du recht! – Abg. Rosenkranz: Schwarz-Blau?) Bitte mich ganz kurz reden zu lassen, ich komme schon darauf zu sprechen.

Ich bringe jetzt also folgenden gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeord­ne­ten Riemer, Eßl, Kolleginnen und Kollegen betreffend „ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere [...], zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird idF des Berichtes des Gesundheitsausschusses in 349 der Beilagen“ ein.

Der Nationalrat wolle beschließen, dass das „Bundesgesetz, mit dem das Bun­des­gesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird“.

Bitte, jetzt geht es um Folgendes (Zwischenruf des Abg. Wittmann) – nur die wich­tigsten Daten –: Was hier als groß bezeichnet worden ist, ist es in Wirklichkeit nicht. Es sind rechtliche Adaptierungen, zum Beispiel betreffend Betriebsstätten. Diese wurden neu eingebracht, weil es in den Ländern immer wieder Probleme im Zusammenhang mit Tierschutzvereinen gegeben hat, die keine Genehmigung mehr bekommen haben. Bitte, was machen wir ohne unsere Tierschutzvereine?! Wir brauchen die Hilfe aller anderen draußen, aber auch die Behörden haben jetzt Rechtssicherheit. (Zwischenruf des Abg. Wittmann.)

Der zweite Punkt ist einer, der mir als Tierschützer wehtut. Es geht um eine EU-Ver­ordnung betreffend unseren Umgang mit invasiven Arten. Töten ist für mich immer eines der schlimmsten Dinge, aber da – unter besonderen Voraussetzungen, mit Ge­nehmigung der Frau Ministerin oder in Absprache mit den Landesbeauftragten – ist es notwendig, dass man, wenn invasive Tierarten überhandnehmen, einschreitet oder reduziert. Das ist die eine Geschichte dazu. Was macht man dann damit? – Damit ist zum Beispiel der amerikanische Biber gemeint. Wenn der unsere Population der - - (Die Abgeordneten Schellhorn und Scherak: Signalkrebs!) – Signalkrebs, ja, korrekt! Danke schön. Das ist auch ein Punkt für die eigene Fraktion, die sich jetzt freut, dass das auch hier drinnen ist. Das ist eine gute Geschichte. (Abg. Schellhorn: Tarantel!) Die andere Sache – ich habe das einmal gehört – sind die Grauhörnchen, die unsere Eichhörnchen verdrängen. – Also da muss eingeschritten werden, aber, bitte schön, auch wieder nur unter den Bedingungen wie vorhin erwähnt und mit Genehmigung der Frau Bundesminister. (Ruf bei den NEOS: Lama!)

Der dritte Punkt betrifft die rituelle Schlachtung. All das sind Themen, die mir nicht besonders liegen, aber wir müssen auf jeden Fall im Sinne eines EuGH-Urteils agieren und haben das so geregelt, dass rituelle Schlachtungen nur mehr in besonders aus­gestatteten Schlachtanlagen vorgenommen werden dürfen. Jedes Zuwiderhandeln wird strengstens bestraft, aber so ist im Sinne der Religionsfreiheit genug Fleisch für die eigene, würde ich sagen, jeweilige Religionsgemeinschaft vorhanden.

Ein wichtiger Punkt sind Katzen im Zoofachhandel. Bitte schön, eines möchte ich vorausschicken: Das ist keine Kritik am Zoofachhandel – der hat Hervorragendes geleistet –, es ist nur einfach nicht mehr zeitgemäß und auch mit der Zivilbevölkerung nicht mehr zu vereinbaren. Darum, bitte: Verbot.

Der Kollege hat das heute schon zitiert, ja, die Frau Bundesminister hat damals im Ausschuss zugehört und hat das sofort veranlasst; das heißt, es steht jetzt drinnen: „zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätig­keiten“. – Schön! Danke, dass ihr mitgestaltet habt, das ist sehr positiv! – Das ist ein­mal der nächste Punkt.

Der aus Zeitgründen letzte Punkt ist natürlich der betreffend die Vermittlung von Tieren. Es gibt drei Ebenen – das ist etwas ganz Wesentliches, was auch gegen schwarze Schafe bei den Vermittlern hilft (Zwischenruf des Abg. Schellhorn) –: Zum einen muss einmal die Geschichte des jeweiligen Tieres an den Konsumenten weiter­gegeben werden, damit er nicht in Wirklichkeit kranke Tiere kauft und das emotionale Leid hat; zum Zweiten ist es notwendig, dass ausländische Verkäufer – eigentlich ist es ganz egal, ob in- oder ausländische Verkäufer – eine Versicherung abschließen müs­sen, damit sie gegenüber denjenigen, die ein Tier von ihnen erwerben, einen Schaden gutmachen können; und der dritte Punkt ist – auch nicht unwesentlich, eigentlich sogar sehr wichtig –, dass es auch wieder Pflegestellen wird geben müssen. Es muss, wenn Tiere zurückgegeben werden, eine Verwahrungsmöglichkeit geboten werden, sodass Tiere nicht auf der Straße landen, dort verenden oder sonst wie schlecht gehalten werden.

Das ist – in aller Kürze, bitte – ein sehr interessantes Gesetz. Ich als Tierschützer sehe es als Anfang, als guten Anfang, und wünsche mir gerade im Hinblick auf das heran­nahende Weihnachtsfest nichts anderes, als dass die Damen und Herren nicht Tiere als Weihnachtsgeschenke verwenden. Tiere sind Persönlichkeiten.

Ein weiterer Punkt ist der, dass ich mir einen besseren Umgang mit der ganzen Beißkorb- und Leinenpflicht wünsche, dass man sachlich damit umgeht – aber nicht immer zulasten der Tiere; das kann es nämlich wirklich nicht sein. Ich wünsche mir, dass in der Rhetorik keine Kampfhunde mehr vorkommen, die Tiere können nämlich nichts dafür. Man müsste eigentlich sagen, dass man gegen Kampfmenschen vorgeht. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ich wünsche mir, dass man die Hunde so sieht: als Diabeteshunde – dazu sollte es reichen –, als Wachhunde, als Spürhunde, als Rettungshunde. So nehmen wir sie alle sehr, sehr gerne zur Kenntnis. Ich wünsche mir mehr Herz für die Tiere. Besuchen Sie unsere Tierheime; diese quellen über, und wir haben auch dort süße Kätzchen und tolle Hunde! Ich habe gerade einen neun Jahre alten Hund zu mir genommen. Er soll die letzten Lebensjahre gut bei mir verbringen können. Da ist ja nichts dabei! Futter kostet pro Tag einen Euro, und ein bisschen Liebe haben wir ja alle miteinander!

In diesem Sinne: Frau Bundesminister, danke schön für Ihren Einsatz, und ich bitte Sie weiterhin um Unterstützung im Sinne des Tierschutzes. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

12.51

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Riemer, Eßl,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird idF des Berichtes des Gesundheitsausschusses in 349 der Beilagen (TOP 6)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutz­gesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 und Z 16 angefügt:

„15. Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;

16. sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten und weder ein Gewerbe noch gewerblich ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert oder gemein­nützig ausgeübt wird.“

2. In § 6 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5. für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.“

3. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zuge­lassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.“

4. § 8a Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 24 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Lamas“ durch das Wort „Neuweltkameliden“ ersetzt.

6. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere ange­boten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerb­licher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden.“

7. § 31a lautet:

„§ 31a. (1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1. nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und

2. sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(3) Wer, ohne eine Haltung in Österreich zu haben, mit Heimtieren in Österreich handelt oder solche Tiere aus dem Ausland nach Österreich vermittelt, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 23. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1. Abs. 2 eingehalten wird,

2. beim Transport und der Verbringung der Tiere die geltenden Tierschutz- und Tierseuchenbestimmungen eingehalten werden und

3. innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Versicherung eine allenfalls erforderliche Rückerstattung des Kaufpreises oder der Kosten für eine notwendige Behandlung der Tiere sichergestellt wird.

8. § 44 Abs. 5 Z 4 lit. c lautet:

„c) von Pferden. Pferdeartigen, Schafen, Ziegen, Neuweltkameliden und Nutzfischen jedenfalls 2020;“

9. § 44 Abs. 23 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, erhält die Absatzbezeichnung „(26)“ und es werden danach folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) § 4 Z 15, § 6 Abs. 4 und 5, § 8a Abs. 2, § 31 Abs. 5 und § 31a in der Fassung von BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(28) Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.“

Erläuterungen

Zu 1 (§ 4 Z 15 und 16):

Der Begriff der Betriebsstätte nach Tierschutzgesetz umfasst jede Haltungsanlage für Tiere, die im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (ausgenommen die Haltung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft) gehalten werden, unabhängig davon, ob an diesem Ort eine sonstige geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff ist daher nicht mit dem Begriff in der BAO deckungsgleich. Die Genehmigungspflicht nach § 31 Abs. 2 TSchG erstreckt sich daher immer aus­schließlich auf den Ort der Tierhaltung, unabhängig davon wo sich der Sitz des Unternehmens bzw. des Tierschutzvereins oder ein Verkaufslokal befindet.

Der Begriff der „sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ soll jene Fälle von Unternehmen und Tierschutzvereinen betreffen, die weder ein Gewerbe im Sinne der Gewerbe­ordnung sind, noch tatsächlich gewerblich tätig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist „jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten“. Somit sind von dieser Definition insbesonders auch jene Tierschutzvereine erfasst, die Tiere im In- oder Ausland in ihr Eigentum übernehmen, um sie an neue Plätze weiter­zuvermitteln.

Der Unternehmenscharakter einer Einrichtung hängt daher nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung (gewinnorientiert oder gemeinnützig) ab, sondern allein davon, ob die Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.

Zu 2 (§ 6 Abs. 4):

Sofern (jeweils) zuständige Behörden die Tötung von Tieren aufgrund geltender Rechtsgrundlagen anordnen (müssen), soll die Möglichkeit bestehen, bei dieser Maß­nahme auf geeignete, besonders ausgebildete Personen, die aber eventuell nicht Tierärzte sind, zurückzugreifen.

Beispielsweise sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betreffend invasive gebietsfremde Arten, die Naturschutz- und Artenschutzbehörden angehalten, das Auftreten von gebietsfremden Arten zu kontrollieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutze der heimischen Flora und Fauna zu ergreifen. In diesem Fall scheint es zielführend - auf Basis der Anordnung der zuständigen Behörde - bei der gegebenenfalls erforderlichen Tötung der Arten auch auf besonders ausgebildete Personen zurückgreifen zu können. Dies wurde zudem wiederholt von Seiten der Landesbehörden an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herangetragen.

Zu 3 (§ 6 Abs. 5):

Im Rahmen der Tagung der Landestierschutzreferenten im Mai 2018 wurde gefordert, das bestehende Verbot der Durchführung von rituellen Schlachtungen außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen bzw. Bewilligungen klar als Straftatbestand darzustellen und das Verbot ausdrücklich zu formulieren. Dem soll mit der vorgeschlagenen Regelung Rechnung getragen werden.

Zu 4., 6. und 7. (§§ 8a, 31 Abs. 5 und 31a):

Nachdem mit den letzten beiden Novellen des Tierschutzgesetzes der Internethandel mit Tieren geregelt wurde, um einerseits den illegalen Welpenhandel zu verhindern und andererseits durch die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung auch Zoofachge­schäf­ten (neben der jedenfalls möglichen Haltung außerhalb des Geschäftes) die Unterbringung von Tieren in Pflegestellen ermöglicht wird, besteht keine Notwendigkeit mehr, dass Hunde und Katzen weiterhin in Verkaufs- oder Ausstellungsräumen von gewerblichen Tierhaltungen ausgestellt oder gehalten werden. Es erscheint daher möglich, zur ursprünglichen Fassung des Tierschutzgesetzes zurückzukehren.

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass eine Mitnahme von Hunden und Katzen aus der Außenstelle (Pflegestelle) in eine Zoofachhandlung zur Übergabe an einen neuen Halter innerhalb desselben Tages, nicht als Haltung zu definieren ist.

Bei Abgabe von Tieren soll generell klargestellt werden, dass der Abgeber verpflichtet ist, die bekannte Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften des Tieres – die even­tuell zu Haltungsproblemen führen können – dem neuen Tierhalter mitzuteilen, sofern nicht durch Verordnungen auf Basis dieses Gesetzes (z.b. § 9 Tierschutz-Sonderhal­tungsverordnung) eine andere Art der Kundeninformation vorgesehen ist Damit wird die Informationsweitergabe, wie sie derzeit nur für Zoofachhandlungen gegolten hat, auch auf die Tätigkeiten anderer wirtschaftlicher Einrichtungen (z.b. Vereine) erstreckt.

Weiters wird klargestellt, dass Unternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Personen oder Vereine, beim Handel mit oder bei der Vermittlung von Heimtieren gleichermaßen sicherstellen müssen, dass diese Tiere im Falle einer Rückgabe aus gewährleistungsrechtlichen Gründen tierschutzgerecht untergebracht werden können. Dabei kann die Unterbringung innerhalb des eigenen Betriebs bzw. der eigenen Einrichtung oder durch die Verpflichtung Dritter erfolgen. Jedenfalls müssen diese Stellen gemäß § 29 oder § 31 bewilligt oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sein. Die Sicherstellung ist dann gewährleistet, wenn in Summe genügend Plätze vor­handen sind, um die im Durchschnitt zu erwartenden, zurückzunehmenden Tiere aufgenommen werden können.

Wer ohne Haltung in Österreich mit Heimtieren handelt oder diese vermitteln will, bedarf einer Bewilligung. Dabei ist die Sicherstellung der bestehenden rechtlichen Bestim­mungen bei der Verbringung erforderlich und eine gesicherte (vertragliche) Möglichkeit, Tiere, die innerhalb der Gewährleistungsfrist zurückgenommen werden müssen, in einer bewilligten österreichischen Haltung unterzubringen, außerdem soll durch den zwingenden Abschluss einer Versicherung sichergestellt werden, dass allenfalls notwendige Behandlungen der Tiere finanziert werden können und im Gewährleistungsfall die Rückerstattung des Kaufpreises tatsächlich erfolgen kann.

Zu 5 und 8. (§ 24 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 Z 4 lit. c):

Auf Wunsch des Vollzugsbeirates wäre der Begriff „Lama“ durch den Überbegriff „Neuweltkamelide“ ersetzt.

Zu 9. (§ 44):

Die Fehlnovellierung (Einführung eines zweiten Abs. 3 nach Abs. 25) durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, wäre zu berichtigen und eine neue Inkrafttretensbestimmung einzufügen.

Die Übergangsbestimmung soll dem Handel ermöglichen, sich auf die neuen Gege­benheiten einzustellen.