Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung, 22. November 2018 / Seite 46

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Wenn die Metaller bei ihren Verhandlungen 3,43 bis 4,3 Prozent ausverhandelt haben und nun Herr Kostelka für die Pensionisten 4 Prozent verlangt, dann ist das unredlich, meine sehr geehrten Damen und Herren, merken Sie sich das! (Beifall bei FPÖ und ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Muchitsch, der die Tafel mit der Aufschrift „Kaufverlust für PensionistInnen“ erneut in die Höhe hält.)

10.43

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 363 der Beilagen über die Regierungsvorlage 293 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2019

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

»5. Nach § 717a wird folgender § 717b samt Überschrift angefügt:

„Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

§ 717b. Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf erst in der Zukunft liegende Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sind, können bereits vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Bundesgesetzes durchgeführt werden, wenn andernfalls eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich wäre und der Gesetzesvorschlag bereits in parlamentarischer Behandlung steht. Insbesondere haben die Versicherungsträger auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Ver­fügung zu stellen.“«

Art. 9 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

Im § 41 Abs. 5 in der Fassung der Z 1 wird der Ausdruck „§ 718“ jeweils durch den Ausdruck „§ 717a“ ersetzt.

Art. 10 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 11 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 718“ jeweils durch den Ausdruck „§ 717a“ ersetzt.

Art. 11 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 37 Abs. 5 in der Fassung der Z 1 wird der Ausdruck „§ 718“ jeweils durch den Ausdruck „§ 717a“ ersetzt.

Begründung

Zu Art. 1 (§ 717b ASVG):

Auf Grund des im Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) vorgesehenen Zeitplanes hat es sich als erforderlich erwiesen, mit den Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung des SV-OG sobald wie möglich zu beginnen.

 


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