Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung, 22. November 2018 / Seite 50

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Der dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (293 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadenge­setz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsge­setz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019) (363 d.B.) angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) § 717a ASVG wird in Abs. 2 dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2018 darauf Anspruch hat.“

b) § 717a ASVG wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Rechtsträger, die Leistungen nach § 717a ASVG Abs. 2 zweiter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach § 717a ASVG Abs. 2 mitzuteilen.“

c) § 717a ASVG wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2019 von Leis­tungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 717a ASVG Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamt­pensionseinkommens (§ 717a ASVG Abs. 2) nicht überschreiten.“

*****

Ich musste Ihnen diesen Wortschwall vorlesen, weil das die etwas altertümliche Geschäftsordnung vorsieht. Ich entschuldige mich dafür bei den Zusehern.

Sie wissen übrigens auch, dass die Pensionserhöhung aus dem Vorjahr sehr wahr­scheinlich mittelbar diskriminierend ist und hohe Folgekosten für die Republik Öster­reich aufweisen wird. Trotzdem bauen Sie dieses Element, das ein Gericht schon als diskriminierend erkannt hat, in die neue Pensionserhöhung wieder ein und riskieren millionenschwere Folgekosten für die Republik und damit für die Steuerzahler, die aktiv im Erwerbsleben stehen – das ist hochgradig unverantwortlich. (Beifall bei den NEOS.)

11.00

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (293 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge­werbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschaden­ge­setz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019) (363 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

 


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