21.06

Abgeordneter Hermann Brückl, MA (FPÖ): Frau Präsident! Sehr geehrter Herr Bun­desminister! Geschätzter Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Werte Abgeordnete! Mein Vorredner, Abgeordneter Schellhorn, hat darauf hingewiesen, dass wir dreimal im Re­gierungsprogramm auf diese Zusammenführung der Prüforganisationen hingewiesen haben, dass wir darauf Wert gelegt haben. Das zeigt auch, wie wichtig uns dieser Punkt tatsächlich ist.

Sie haben auch davon gesprochen, dass die Abgaben zu hoch sind. – Ja, da gebe ich Ihnen recht. (Abg. Stefan: Das war der Kopf!) Das wissen wir aber alle genauso, das hat auch mein Vorredner Abgeordneter Kopf gemeint. Wir sind bei der Senkung der Abgabenquote auf einem guten Weg, worauf ich noch einmal hinweisen möchte. Ziel dieser Regierung ist es, die Abgabenquote auf zumindest 40 Prozent zu senken.

Was die Zusammenführung der Prüforganisationen betrifft, so ist dies nicht nur im Regierungsprogramm vereinbart, sondern es geht natürlich auch auf eine Empfehlung des Rechnungshofes zurück. Es wird dadurch Expertise gebündelt, es wird eine einheitliche bundesweite Rechtsauslegung geben, die auch zu Bürokratieabbau und zu mehr Effizienz führt.

Es wird im Regelfall keine Doppelprüfungen mehr geben. Sie haben gemeint, Herr Abgeordneter Schellhorn, es kann sie geben. – Ja, es kann sie geben, aber das ist nicht der Regelfall, das wissen Sie auch. Auch der Einspruch ist nicht der Regelfall, sondern der Regelfall ist die normale Vorschreibung und Abführung dieser Abgaben. Es wird keine kostspieligen Zweigleisigkeiten mehr geben, es wird zu Kostenerspar­nissen aufgrund von Synergieeffekten und so weiter kommen.

Was Herr Abgeordneter Stöger von der SPÖ gemeint hat, bezeichne ich als Panik­mache und Angstmache. Zu behaupten, die Gemeinden bekommen künftig weniger Geld, ist nichts anderes als Panikmache und Angstmache, die Sie hier betreiben. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

Im Übrigen haben Sie von Kultur gesprochen und auch von dem Ausschuss, in den dieser Antrag Ihrer Meinung nach gehört. – Kultur gehört in den Kulturausschuss, nicht hierher. Es geht in Wirklichkeit um mehr Effizienz und mehr Effektivität, um eine moderne Verwaltung.

Von Kollegen Kopf wurde ein Abänderungsantrag angesprochen, auf den ich noch hinweisen möchte, den ich dann auch verlesen darf. Es geht darum, dass es nicht zu überbordenden Nachforschungs- und Prüfpflichten der Arbeitgeber im Hinblick auf Auskünfte, die die Arbeitnehmer geben, kommen soll.

Ich darf somit folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

„Die Regierungsvorlage (328 d.B.) des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Ein­kommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine So­zialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1) Z 6 (§ 124b) lautet:

„In § 124b werden nach Z 336 folgende Z 337 und Z 338 angefügt:

„337. § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

338. § 86 und 89, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.““

2) Es wird folgende Z 8 angefügt:

„8. In § 129 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„7. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offen­sichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.“““

*****

Ich danke Ihnen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

21.10

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommen­steuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungs­organisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG) (328 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (425 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (328 d.B.) des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Ein­kom­mensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1) Z 6 (§ 124b) lautet:

„In § 124b werden nach Z 336 folgende Z 337 und Z 338 angefügt:

„337. § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

–          die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

–          die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veran­lagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

338. § 86 und 89, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.““

2) Es wird folgende Z 8 angefügt:

„8. In § 129 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„7. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offen­sichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.““

Begründung:

Überbordende Nachforschungs- und Prüfungspflichten seitens des Arbeitgebers betref­fend die familiären Umstände der Arbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich Unterhalts­leistungen, sind nicht mit dem im Regierungsprogramm festgeschriebenen Ziel der Ver­einfachung der Lohnverrechnung vereinbar. Dementsprechend soll klargestellt werden, dass eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklä­rung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdiener-, Allein­erzieher-, des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages oder des Familienbonus Plus nur dann in Frage kommt, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist ordnungsgemäß unterschrieben und steht mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist der Herr Staatssekretär. – Bitte schön, Herr Staats­sekretär.