22.22

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kolle­gen! Bevor ich auf das Finanzausgleichsgesetz zu sprechen komme, vielleicht auch noch drei Sätze zum Tabaksteuergesetz; Kollege Wurm hat es schon ausgeführt. Ich denke, das ist notwendig, vor allem, weil diese Produkte, die hier angeboten sind, nicht unter die geltenden Steuergegenstände fallen und sich auch von den im Gesetz definier­ten Tabakwaren deutlich unterscheiden. Daher brauchen wir eine gesetzliche Maßnahme.

Es geht vor allem auch darum, dass wir so quasi den illegalen Verkehr aus dem Ausland beenden und eine Steuermaßnahme für den österreichischen Markt be­schließen. 22 EU-Länder haben diese Regelungen schon, und wir ziehen hier ent­sprechend nach. Wir brauchen keine tschechischen Verhältnisse, denn die Tschechen haben das verabsäumt und haben dann eine zusätzliche Steuerkategorie einführen müssen. Wir machen das bereits im Voraus.

Es ist ganz wichtig, dass mit dieser Klarstellung auch der Verkauf für unsere Trafi­kanten exklusiv gesichert wird und damit auch eine wichtige Säule des Jugendschut­zes gewährleistet wird. Also ich denke, dass wir damit im Sinne der Wettbewerbs­gleich­heit für unsere Trafikanten und auch für den Jugendschutz die entsprechende Maßnahme sicherstellen.

Zum Zweiten muss ich eine tatsächliche Berichtigung auf den Kollegen Schellhorn bringen, weil er von einem SPÖ/ÖVP-Finanzskandal im Bundesland Salzburg ge­sprochen hat. – Das ist schlichtweg falsch! Das war ein SPÖ-Skandal in der Bezie­hung, und wir von der ÖVP haben ihn aufgearbeitet, und das weißt du ganz genau, lieber Freund Schellhorn! – Das einmal ganz kurz zur Richtigstellung. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich bringe jetzt folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Christian Pewny, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (370 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanz­ausgleichsgesetz 2017 geändert wird, wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Ziffern 1 bis 4 werden zu Ziffern 3 bis 6. Vor der neuen Ziffer 3 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag zu § 26a eingefügt:

            „§ 26a. Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außerge­wöhnlicher Erfordernisse“

2. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erforder­nisse

§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu über­weisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Sta­bilitäts­paktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.

(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfs­zuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.““

*****

Ich sage für diese Unterstützung im Namen unseres Bundeslandes Salzburg recht herzlich Danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

22.26

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Christian Pewny, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (370 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichs­gesetz 2017 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (431 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (370 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanz­ausgleichsgesetz 2017 geändert wird, wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Ziffern 1 bis 4 werden zu Ziffern 3 bis 6. Vor der neuen Ziffer 3 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag zu § 26a eingefügt:

            „§ 26a. Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außerge­wöhn­licher Erfordernisse“

2. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erforder­nisse

§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu über­weisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Sta­bilitäts­paktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu ver­ringern.

(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.““

Begründung:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Unterstützung des Landes Salzburg bei der Bewältigung der Aufwandstragung im Zusammenhang mit der Geldbuße wg. der Manipulation von Schuldendaten durch Gewährung einer einmaligen Bedarfszuweisung zur Deckung außergewöhnlicher Erfor­dernisse.

Finanzielle Auswirkungen und Bedeckung:

Die Bedeckung für die vorgesehene Bedarfszuweisung iHv. 6,705 Mio. Euro erfolgt durch Entnahme von Rücklagen aus der UG 44.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf ent­sprechenden bundesgesetzlichen Regelung gründet sich auf § 2 F-VG und § 12 F-VG.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderer Teil

Im Dezember 2012 wurde der Finanzskandal in Salzburg öffentlich bekannt. Damit im Zusammenhang ergab sich, dass aufgrund der unrichtigen Angaben des Landes Salzburg von der Statistik Austria zunächst unkorrekte Daten an die Europäische Kommission übermittelt wurden.

In Anwendung der VO (EU) Nr. 1173/2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet wurde vom Rat der Europäischen Union dafür eine Strafe in Höhe von 26,82 Mio. Euro verhängt. Im Spruch der ggst. Entscheidung wird angeführt, dass diese Strafe wegen Falschdar­stellung von Staatsschulden aufgrund von grober Fahrlässigkeit von drei staatlichen Stellen (Landesrechnungshof Salzburg, das Amt der Salzburger Landesregierung und der Salzburger Landesregierung) verhängt wurde, da diese keine geeigneten Kompila­tionskontrollen und Berichtsverfahren sichergestellt hätten. Aus Sicht des Rates (Artikel 1 des Spruchs iVm Erwägungsgrund 6) liegt die ausschließliche Verursachung der Geldbuße deshalb beim Land Salzburg. Erwähnt sei, dass das Land Salzburg seine Verursachung der Geldbuße zwar nicht grundsätzlich in Frage stellt, jedoch darauf verweist, selbst Opfer krimineller Handlungen geworden zu sein.

Die verhängte Geldbuße iHv 26,82 Mio. Euro stellt eine nicht unerhebliche Belastung für den finanziellen Haushalt des Landes Salzburg dar. Der Bund wird daher nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf das Land Salzburg bei der Bewältigung der ggst. Aufwandstragung mit einer Bedarfszuweisung von 25% der Geldbuße, sohin 6,705 Mio. Euro, unterstützen.

Nach § 2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Die Aufforderung zur Zahlung der mit Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018 gegen die Republik Österreich verhängten Geldbuße ergeht gemäß EU-Recht an den Bund. Aufgrund innerstaatlicher Bestim­mungen (Art 24 Abs 2 ÖStP 2012) ist der Betrag bei den zeitlich folgenden Vor­schüssen gemäß § 12 FAG 2008 (entspricht § 13 FAG 2017) hereinzubringen: Art 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 (BGBl. I Nr. 45/2013) sieht vor, dass Bund, Länder und Gemeinden den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verur­sachung zu tragen haben. Mit der in § 1 vorgesehenen Bedarfszuweisung wird Salz­burg unterstützt, diese Minderung der Ertragsanteile im Zusammenhang mit der Geldbuße wg. der Manipulation von Schuldendaten durch Gewährung einer einmaligen Bedarfszuweisung zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse zu tragen. Diese einmalige Bedarfszuweisung entfaltet keine Präjudiz Wirkung für künftige Fälle. Nach § 2 F-VG hat dieser Transfer auf Basis einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen. Diese soll mit dieser Änderung des FAG 2017 geschaffen werden.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Bayr. – Bitte, Frau Abgeordnete.