23.32
Abgeordneter Ing. Wolfgang Klinger (FPÖ): Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
„Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. In Z 4 wird in § 136a Abs. 6a nach der Wortfolge ‚Der Lehrplan hat‘ der Ausdruck ‚für den Gewerbeinhaber‘ eingefügt.
2. In Z 14 wird in § 137b Abs. 3a nach der Wortfolge ‚Der Lehrplan hat‘ der Ausdruck ‚für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz‘ eingefügt.
3. In Z 18 werden dem § 137c Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
‚Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.‘
4. In Z 28 wird dem § 360a Abs. 2 folgender Satz angefügt:
‚Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.‘
5. In Z 37 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl ‚13‘ durch die Zahl ‚14‘ ersetzt und wird dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:
‚(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.‘
6. In Z 39 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck ‚Abs. 10 und 11‘ durch den Ausdruck ‚Abs. 10 bis 12‘ ersetzt und wird dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
‚(12) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung ‚Steinmetzgewerbetreibender‘ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.‘
7. In Z 40 wird im Abs. 98 der Ausdruck ‚§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 13‘ durch den Ausdruck ‚§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14‘ ersetzt.
8. In Z 40 wird im Abs. 99 der Ausdruck ‚§ 379 Abs. 10 und 11‘ durch den Ausdruck ‚§ 379 Abs. 10 bis 12‘ ersetzt.“
*****
(Beifall und Bravorufe bei FPÖ und ÖVP.)
23.36
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) (371 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (397 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. In Z 4 wird in § 136a Abs. 6a nach der Wortfolge „Der Lehrplan hat“ der Ausdruck „für den Gewerbeinhaber“ eingefügt.
2. In Z 14 wird in § 137b Abs. 3a nach der Wortfolge „Der Lehrplan hat“ der Ausdruck „für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz“ eingefügt.
3. In Z 18 werden dem § 137c Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
„Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.“
4. In Z 28 wird dem § 360a Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.“
5. In Z 37 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt und wird dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.“
6. In Z 39 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck „Abs. 10 und 11“ durch den Ausdruck „Abs. 10 bis 12“ ersetzt und wird dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.“
7. In Z 40 wird im Abs. 98 der Ausdruck „§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 13“ durch den Ausdruck „§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14“ ersetzt.
8. In Z 40 wird im Abs. 99 der Ausdruck „§ 379 Abs. 10 und 11“ durch den Ausdruck „§ 379 Abs. 10 bis 12“ ersetzt.
Begründung
Zu Z 1 und 2:
Klargestellt werden soll, dass die als Schulungen angebotenen einschlägigen Lehrgänge weiterhin von den zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Erstellung der Lehrpläne inhaltlich erarbeitet werden, jedoch hinsichtlich der gemäß § 137b Abs. 1 für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten nicht die – übrigens auch nicht von der einschlägigen IDD Richtlinie vorgegebene – Einschränkung gelten soll, dass die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Eine analoge Klarstellung soll auch in § 136a Abs. 6a betreffend die gewerblichen Vermögensberater getroffen werden.
Eine solche Regelung entspricht auch dem neuen § 123a VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016) in Umsetzung der IDD Richtlinie zum Versicherungsvertrieb für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Auch hier wird keine Einschränkung auf bspw. bestimmte Bildungsinstitutionen vorgenommen, sondern lediglich normiert, dass laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren sind.
Die Qualität der Lehrpläne wird weiterhin durch die besondere Expertise der zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich nach Bestätigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gewährleistet sein.
Die Maßnahme fördert auch den Grundsatz der Vermeidung von Golden Plating bei der Umsetzung von EU-Recht und hilft unnötige Unternehmensaufwände zu vermeiden, da Unternehmen für die Ausbildung ihrer an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten nicht auf einen kleinen exklusiven Kreis bestimmter Institutionen angewiesen sein sollen, um Ihre Weiterbildungsverpflichtungen nach der IDD Richtlinie erfüllen zu können.
Zu Z 3
Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 137c GewO 1994 hat den Sinn, Kunden vor dem Eintritt von typischen Schadensrisiken, die mit der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung verbunden sind, insbesondere Vermögensschäden durch Falschberatung, zu schützen. Dabei ist zu bedenken, dass gerade die Falschaufklärung durch Versicherungsvermittler häufig mit Spätschäden beim Kunden verbunden ist. Das sind Schäden, die erst lange Zeit nach dem schädigenden Verhalten, etwa der mangelhaften Beratung, vom Kunden erkannt und geltend gemacht werden können. In einem derartigen Fall ist es ohne weiteres möglich, dass der Versicherungsvermittler das schadensursächliche Verhalten zwar während aufrechter Versicherung gesetzt hat, der Schaden – und naturgemäß damit auch dessen Geltendmachung durch den geschädigten Kunden – erst nach Ablauf der Versicherung erfolgt. Haftungsfälle aus der Beratungspraxis zeigen auch deutlich, dass oft eine sehr große Zeitspanne zwischen dem Vorwurf der Falschberatung und der Geltendmachung von Schadensersatz liegt.
Solche Spätschäden sind nur dann vom Schutz der jeweiligen Haftpflichtversicherung erfasst, wenn diese auch eine sogenannte Nachdeckung bietet. Unabhängig davon, wie der jeweilige Versicherungsvertrag die sog. Nachdeckung formuliert, hängt die Geltendmachung von Ansprüchen aus der jeweiligen Haftpflichtversicherung von dessen zeitlichen Anwendungsbereich ab. Aus den Regeln für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und des Eintritts der Beendigung gegenüber Dritten im Sinne des § 137c Abs. 4 GewO 1994 (gleichlautend wie § 158 Abs. 2 VersVG, lediglich mit einer um einen Monat verlängerten Frist) lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen, da aus diesen Vorschriften lediglich abgeleitet werden kann, ab wann ein Versicherungsverhältnis als nicht mehr aufrecht gilt. Es ist aber daraus nicht zwingend ableitbar, wie lange schädigendes Verhalten des Versicherten während aufrechter Versicherung noch geltend gemacht werden kann, nachdem der Versicherungsschutz ausgelaufen ist. Es wäre zwar grundsätzlich möglich zu versuchen, dies aus zivilrechtlichen Verjährungsfristen abzuleiten; dies wäre jedoch mit großer Unsicherheit sowohl für den geschädigten Kunden als auch für den versicherten Vermittler verbunden, da keineswegs gesichert ist, dass die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen die Versicherung (sofern diesbezüglich überhaupt eine Verjährung zur Anwendung kommt und nicht generell der Schutz mit Beendigung der Versicherung von der Judikatur als gänzlich erloschen verstanden wird) und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden gegen den Schädiger keineswegs synchron sein muss.
Aktuell ist lediglich klar, dass in der Bedingungspraxis für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen als Deckungsauslöser regelmäßig schon das schadensursächliche Verhalten des Versicherungsnehmers, sohin der Verstoß, gewählt wird; dies wird als das sogenannte Kausalereignis- oder auch Verstoßprinzip bezeichnet (siehe Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verbandsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 1951). Das gilt etwa für die Berufshaftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte und Notare.
Die vorgeschlagene gesetzliche Bestimmung soll nunmehr anknüpfend an das Verstoßprinzip auch im Bereich der Versicherungsvermittler gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 und der im Zuge der Ausübung des Berufes verpflichtend abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung Rechtssicherheit verschaffen, wie lange eine Nachdeckung für einen Verstoß während aufrechter Versicherung besteht, nachdem die Versicherung beendet worden ist. Damit können Unsicherheiten und mögliche Deckungslücken für Geschädigte aufgrund von z.B. Falschberatung vermieden werden. Entscheidend ist aber nach wie vor, dass der Versicherungsschutz weiterhin davon abhängt, ob der dem Versicherungsnehmer haftungsrechtlich zurechenbare Verstoß während der materiellen Versicherungsdauer gesetzt wird. Für gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung weiterhin zulässig.
Gleichzeitig soll auch klargestellt werden, dass nicht nur während der Vertragslaufzeit, sondern auch im Nachdeckungszeitraum die Versicherungssumme für jeden einzelnen Schadenfall - neben einem allfälligen Gesamtlimit pro Jahr - zur Verfügung steht.
Zu Z 4:
Grundsätzlich tritt gemäß § 55 Abs. 1 VStG nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft eines Straferkenntnisses die Rechtsfolge der Tilgung ein. Es erscheint jedoch angesichts der datenschutzrechtlichen Sensibilität einer solchen Veröffentlichung angemessen, die Entfernung der Veröffentlichung nach Ablauf der Tilgungsfrist auch ausdrücklich in der GewO 1994 anzuordnen. Mit dieser Bestimmung soll gleichzeitig betont werden, dass die Entfernung nach fünf Jahren die subsidiäre Höchstfrist ist und selbstverständlich auch schon früher eine Entfernung zu erfolgen hat, wenn dies in einem Verfahren gemäß § 360a Abs. 2 GewO 1994 oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde verfügt worden ist.
Zu Z 5:
Damit wird eine Übergangsregelung für bestehende Versicherungsvermittler geschaffen, die ein Jahr Zeit haben sollen, allfällig unzulässig nachdeckungsbeschränkte Versicherungsverträge anzupassen. Für die Regelung betreffend den Nachweis an die Behörde soll es außerdem in Verweis auf die in § 92 GewO 1994 vorgesehene Mitteilungspflicht der Versicherungen ausreichen, wenn die Versicherung nicht Anzeige an die Behörde erstattet. Damit wird das Entstehen unnötiger Verwaltungslasten vermieden.
Sofern die Versicherung aber anzeigt, dass ein entsprechender Nachdeckungszeitraum nicht vorliegt, so liegt es am Versicherungsvermittler der Behörde zeitgerecht nachzuweisen, dass er zum Zeitablauf der Übergangsfrist über eine ausreichende Versicherung verfügt.
Zu Z 6:
Die aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.10.2018, Ro/2017/04/0016, entstandene Problematik betreffend die Bezeichnung des Baumeistergewerbes in Fällen, in denen das Baumeistergewerbe in einem eingeschränkten Umfang besteht, welcher das Planungsrecht nicht einschließt, kann auch für das Gewerbe der Steinmetzmeister von Relevanz sein. Auch in § 133 Abs. 5 GewO 1994 besteht eine ähnliche Bestimmung für die Steinmetzmeister, wie sie in § 99 Abs. 5 GewO 1994 für die Baumeister besteht.
Es ist daher zweckmäßig auch für das Steinmetzgewerbe sicherzustellen, dass die Nomenklatur „Steinmetzgewerbetreibender“ für alle im eingeschränkten Bereich tätigten Gewerbetreibenden der Steinmetzbranche gilt und nicht bloß für Gewerbeanmeldungen, die nach dem Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 angemeldet worden sind.
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