10.25
Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Zum einen finde ich es unterklassig, wenn da ein primitives Raunen durch die schwarz-blauen Reihen geht, bevor Kollege Muchitsch sich zu einer Berichtigung ans Rednerpult begibt. (Beifall bei den NEOS und der SPÖ.)
Ich möchte die geschätzten Zuseher darauf aufmerksam machen, dass vorher Herr Abgeordneter Hammer gesprochen hat, der in der Krankenfürsorgeeinrichtung für die oberösterreichischen Beamten versichert ist und von der ganzen Reform null berührt ist. Null! (Beifall bei NEOS und SPÖ. – Abg. Haubner: Arroganz ist Ihr zweiter Name!)
Man muss zuerst sagen: Die Roten haben natürlich auch nicht recht, denn wenn das System so super und alles so großartig wäre, dann hätte der damalige Sozialminister Stöger auch keine Studie um 630 000 Euro in Auftrag geben müssen. Reformbedarf ist und war natürlich evident. Aber, Klubobmann Wöginger, wenn du da ein dickes Papierkonvolut auf den Tisch legst, dann sage ich dir: Das Telefonbuch ist auch dick, aber es ist nicht verfassungswidrig! (Heiterkeit und Beifall bei NEOS und SPÖ.)
Es gibt zum Beispiel ein Gutachten über die Verfassungswidrigkeit der Konstruktion des Dachverbandes. (Zwischenruf des Abg. Leichtfried.) Es gibt ein Gutachten über die verfassungsrechtliche Konstruktion der neuen Aufsicht über die Selbstverwaltungsträger, und es gibt ein Gutachten über die Verfassungswidrigkeit der neuen Konstruktion für die Betriebskrankenkassen. – Das hätte einem Telefonbuch nicht passieren können!
Jetzt regen sich die Sozialdemokraten auf, weil rote Funktionäre hinausfliegen, und sie bekritteln das zu Recht. Dazu sage ich aber auch: Rote Arbeiterkämmerer hinaus und schwarze Wirtschaftskämmerer hinein, das ist für NEOS nicht genug! Das ist keine Reform, das ist primitives Umfärben. (Beifall bei den NEOS.)
So haben Sie dieses dicke Papier aber geschrieben. Es geht dabei darum, der SPÖ mit dem Ellbogen und mit der Faust eine hineinzuhauen. Die rote Eisenbahnerversicherung wird den schwarzen Beamten eingenäht. So hat man einmal einen roten Mitspieler draußen. In den Trägern, die sozialdemokratisch dominiert sein könnten, in der Pensionsversicherung und in der Österreichischen Gesundheitskasse, macht man sicherheitshalber ein Rotationsprinzip im Vorsitz, dass ein Roter, falls er einmal hinkommt, längstens ein halbes Jahr dort sitzen kann.
Man hat auch noch geschaut, dass man schnell noch in die Bauernversicherung, die – bitte schön! – in jedem Sozialversicherungsgesetz vorkommt, jährlich auch noch 30 Millionen Euro GSBG-Mittel bekommt. Diese werden auch den Krankenkassen entzogen. Die Bauern richten es sich immer, dafür sorgt der Bauernbund da drüben schon.
Schließlich kommen dann die Frau Ministerin und die ganzen Lobeshymnenschreiber und sagen: Wir haben fünf Träger. – Jetzt sage ich Ihnen etwas: Im Selbstständigenträger, wo jetzt die Bauern und die Selbstständigen sind, gibt es sehr wohl etwas Gemeinsames, aber keinen gemeinsamen Träger, sondern es gibt ein gemeinsames Türschild. Es gibt nämlich nach wie vor zwei Gesetze, eines für die bäuerliche Sozialversicherung und eines für die gewerbliche Sozialversicherung. Da besteht eine völlig unterschiedliche Logik der Beiträge und eine völlig unterschiedliche Logik der Leistungen. Da wird aber nichts harmonisiert, da wird nichts eingespart, sondern da wird nur das Türschild gewechselt und das nennen Sie dann Reform. (Beifall bei NEOS und SPÖ.)
Aber da geht es natürlich um die Schwarzen, bei denen im Übrigen der Vorsitz nicht rotiert. Aber bei dem schwarzen Träger passiert nichts, und so passiert auch bei den Beamten nichts, und bei den Krankenfürsorgeanstalten, von denen es 15 gibt, um die korrekte Zahl zu sagen, sind neun schwarz und eine blau dominiert. Wenn man also etwas reparieren wollte, dann hätten Sie das in Ihrem Reich schon lange tun können. (Beifall bei NEOS, SPÖ und JETZT.)
Jetzt kommen Sie noch mit einem Entschließungsantrag daher, den Kollege Hammer verlesen hat, womit man die Bundesländer besänftigen muss. Einerseits ist es angeblich die großartige Reform: Wir legen jetzt alle zusammen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse, und das ist die Reform, die Strukturen werden schlanker, wie Kollegin Povysil gesagt hat, jetzt ist es weniger. Aber – ups! – das würde ja heißen, dass die Länderkassen, die so super mit den Landesfürsten kooperieren, auf einmal nicht mehr die Autonomie haben – haben sie natürlich nicht mehr. Also kommt jetzt ein Entschließungsantrag, damit die Wahlkreisabgeordneten von der ÖVP zu Hause nicht mit dem nassen Fetzen durch die Straßen gejagt werden. So schaut es nämlich aus! (Beifall bei NEOS, SPÖ und JETZT.)
Was nicht der Fall ist, ist die Umsetzung all dessen, was in den letzten Jahren jede Studie empfohlen hat. Ob es die LSE-Studie ist, ob das die von der Wirtschaftskammer in Auftrag gegebene Studie der c-alm ist, oder ob es die Studie des IHS ist: Ein Risikostrukturausgleich über alle Träger findet nicht statt. Sie halten die Privilegien der schwarzen Beamtenschaft aufrecht, die eine bessere Struktur haben, und darum geht es Ihnen, und um nichts anderes!
Man hätte die Hebesätze reparieren müssen, mit denen Sie auch darauf achten, dass Ihre schwarzen Träger immer auf genug Geld sitzen. Daher habe ich einen Abänderungsantrag eingebracht, dieses Hebesätzesystem zu korrigieren.
Außerdem hätte man natürlich auch die Unfallversicherung reformieren müssen. Das war ein aufgelegter Elfmeter, den die Ministerin vor dem leeren Tor verschossen hat. (Beifall bei den NEOS.)
Es hat nämlich schon ein Reformpapier im Sozialministerium gegeben, das ein wichtiger GPA-djp-Funktionär mitgeschrieben hat, dieses wurde aber nicht umgesetzt. Sie haben es geschafft, die Zustimmung der Gewerkschaft zu einer Abschaffung der AUVA zu vergeigen. Das halte ich wirklich für eine politische Großtat.
Ich bringe daher einen Entschließungsantrag ein, mit dem dieses Vorhaben umgesetzt werden soll.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Umfassende Reform der Arbeitsunfall-Versicherung entlang des LSE-Studien-Konzeptpapiers der GPA-djp und der Vorschläge von NEOS“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine umfassende Reform der Arbeitsunfall-Versicherung vorsieht. Dabei soll flankierend die bedarfsgerechte Finanzierung der derzeit unterfinanzierten Gebietskrankenkassen sichergestellt werden. Die Regierungsvorlage soll speziell die AUVA-Reformvorschläge des LSE-Studien-Konzeptpapiers der GPA-djp, in dem die 2-Sparten-SV gefordert wird, und die AUVA-Reformvorschläge von NEOS berücksichtigen.“
*****
Danke schön. (Beifall bei NEOS und SPÖ.)
10.31
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Umfassende Reform der Arbeitsunfall-Versicherung entlang des LSE-Studien-Konzeptpapiers der GPA-djp und der Vorschläge von NEOS
eingebracht im Zuge der Debatte in der 57. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (329 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs-gesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG) (413 d.B.) – TOP 1
Auf der Homepage des BMASGK findet sich zum Datum der Einreichung dieses Antrages folgendes Dokument aus dem Jahr 2016 (19.12.2016)
https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/1/6/0/CH3434/CMS1487591993504/studie_zu_effizienzpotentialen_in_der_oesterreichischen_sozialversicherung.pdf
Das Papier trägt folgenden Titel „Konzept für eine Studie zu: Bessere Leistungen für die Menschen: Effizienzpotentiale in der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Pensionen“ und ist offensichtlich das Studienkonzept für die LSE-Studie gewesen. Auf Seite 11 wird relativ offen die Prüfung einer Auflösung der UV-Sparte und Eingliederung in die PV- bzw. KV-Sparte gefordert, wie in „neueren Sozialversicherungssystemen“. Das erklärt auch ein Stück weit, weshalb im Titel des Papiers, neben "Gesundheitsversorgung" und "Pensionen", das Wort "Unfallversorgung" nicht erwähnt wird (Grafik 1). In der LSE-Studie wird unter "Modell 3" das entsprechende 2-Spartensystem als mögliche Reformvariante vorgestellt (Grafik 2).
Konzeptpapier von einem Mitglied der GPA-djp-Bundesgeschäftsführung verfasst
Spannend dabei ist, dass das 13-seitige Papier laut den Dokument-Eigenschaften offensichtlich von einem ÖGB-Mitarbeiter verfasst wurde - derzeit Mitglied in GPA-Bundesgeschäftsführung. https://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_3.8.2.a/1342592305243/ueber-uns/presseservice/portraits-der-geschaeftsfuehrung/dr-david-mum?d=Touch
Dez. 2016: Die Gewerkschafts-Forderung nach einer AUVA-Eingliederung in die KV hätte die finanzielle Situation der "roten" GKKs deutlich verbessert und ist daher nachvollziehbar
Aus heutiger Sicht ist diese damalige Gewerkschafts-Position relativ verwunderlich, da die Gewerkschaft jetzt vehement gegen die AUVA-Auflösung auftritt. 2016 war die Gewerkschafts-Forderung nach einer Auflösung der AUVA und Eingliederung in die KV aber durchaus nachvollziehbar. Die Grundintention war offensichtlich, ähnlich wie bei der BVA, die UV-Sparte in die KV-Sparte einzugliedern. Die finanz-starke AUVA wäre also mit den unterfinanzierten GKKs verschmolzen, wodurch diese auf einen Schlag die (notwendige) finanzielle Grundlage für bessere Leistungskataloge besessen hätten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die AU-VA mit 1,1 Mrd. Euro außergewöhnlich hohes Reinvermögen besitzt, obwohl nur 0,1 Mrd. Euro gesetzlich vorzuhalten sind (Leistungssicherungsrücklage). (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_01650/index.shtml)
Dez. 2017: Gewerkschafts-Sinneswandel mit neuer Regierung
Der ÖGB/SPÖ-Sinneswandel kam wohl mit der neuen schwarz-blauen Regierung Ende 2017. Diese hatte angekündigt, die AUVA aufzulösen oder zumindest die Bei-träge kräftig zu senken, ohne bei diesem Vorhaben die GKKs mitzudenken. Da diese seit Jahren von der AUVA quersubventioniert werden, hätte sich die finanzielle Situation der GKKs durch eine AUVA-Auflösung/-Beitragssenkung deutlich verschärft (https://derstandard.at/2000085470873/Krankenkassen-Querfinanzierung-ist-wohl-verfassungswidrig). Die grundsätzlich begrüßenswerte AUVA-Auflösung/-Beitragssenkung jedoch ohne flankierende Maßnahmen für die GKKs konnte somit von Gewerkschaft/SPÖ nur als Bedrohung aufgefasst werden.
Aus den oben geschilderten Zusammenhängen ist 180°-Wende von Gewerkschaft/SPÖ bezüglich der AUVA-Auflösung nachvollziehbar. Es erklärt jedoch nicht das fortwährende Hickhack zwischen Gewerkschaft und Vorstand innerhalb der AUVA, das definitiv nicht dazu beiträgt, die AUVA zu einem effizienten, skandalfreien, kundenfreundlichen SV-Träger zu machen. In einer Pflichtversicherung mit Zwangsmitgliedschaften ist das aber das Um und Auf! (https://kurier.at/politik/inland/fsg-fordert-sofortigen-ruecktritt-von-auva-obmann-ofner/400132520)
Das GPA-djp deckt sich bezüglich der AUVA zu einem gewissen Grad mit dem NEOS-Vorschlag zur Reform der Arbeitsunfall-Versicherung!
NEOS-Reform-Vorschlag:
• Versicherungspflicht. Die Auswahl der Unfallversicherung erfolgt durch eine Betriebsvereinbarung - analog zur Mitarbeitervorsorgekasse
o Neben der gewonnenen Wahlfreiheit führt die Versicherungspflicht weiters zu einem beiderseitigen Interesse von Versicherung und Dienstgeber, die Unfallzahlen gering zu halten, da geringere Unfallzahlen Prämiensenkungen bewirken.
• die Prävention übernimmt das Arbeitsinspektorat
• die bestehenden Unfallrenten werden von der Pensionsversicherung abgewickelt (nicht finanziert)
• die UKHs gehen an die Spitalsträger der Länder
Grafik 1: Titelseite des GPA-djp-Studienkonzeptpapiers für die LSE-Studie:
https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/1/6/0/CH3434/CMS1487591993504/studie_zu_effizienzpotentialen_in_der_oesterreichischen_sozialversicherung.pdf
Grafik 2: Das entsprechende GPA-djp-Modell (ohne UV) in der LSE-SV-Studie:
https://www.sozialministerium.at/site/Service_Medien/News_Veranstaltungen/News/Effizienzpotenzia-le_im_oesterreichischen_Sozialversicherungs_und_Gesundheitssystem
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellst-möglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine umfassende Reform der Ar-beitsunfall-Versicherung vorsieht. Dabei soll flankierend die bedarfsgerechte Finanzierung der derzeit unterfinanzierten Gebietskrankenkassen sichergestellt wer-den. Die Regierungsvorlage soll speziell die AUVA-Reformvorschläge des LSE-Studien-Konzeptpapiers der GPA-djp, in dem die 2-Sparten-SV gefordert wird, und die AUVA-Reformvorschläge von NEOS berücksichtigen."
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht über die Regierungsvorlage (329 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG) (413 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht über die Regierungsvorlage (329 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG) (413 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG)) lautet die Z. 60:
§ 73 Abs. 2 lautet:
„(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Dachverband zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für die im § 1 Abs. 1 Z 29 B-KUVG genannten Personen 301% der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.“
b) In Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG)) wird folgende Z. 195 eingefügt:
§ 42 lautet:
"Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen."
c) In Artikel 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum GSVG)) wird folgende Z. 42 eingefügt:
§ 29 Abs. 2 lautet:
"(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 173% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durch-geführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen."
d) Artikel 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum BSVG)) wird folgende Z. 35 eingefügt:
§ 26 Abs. 2 lautet:
"(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 359% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Kranken-versicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen."
Begründung
Abänderungen (a), (c), (d) – Anpassung der Hebesätze
Zu Artikel 1 (§ 73 ASVG), Artikel 2 (§ 29 GSVG) und Artikel 3 (§ 26 BSVG):
Die Hebesätze von der Pensionsversicherung in Richtung Krankenversicherung sind derzeit zu hoch angesetzt. Dementsprechend schreiben die Krankenversicherung insgesamt und praktisch sämtliche Kassengruppen seit 2009 durchgängig Überschüsse. Die anhaltenden Überschüsse widersprechen der Nicht-Gewinnorientierung der SV. Deshalb soll durch die Abänderungen die Hebesätze nach unten angepasst werden.
Situation derzeit: Die Hebesätze sind zu hoch, weshalb die Transfers von PV zu KV zu hoch ausfallen - gemessen an der Kennzahl "Jahresüberschuss".
Folge der Hebesatz-Anpassung: Durch die Senkung der Hebesätze würden die Krankenkassen bei der Kennzahl "Jahresüberschuss" ausgeglichen abschließen.
Abänderung (c): Prüfung der lohnabhängigen Abgaben ausschließlich durch die Finanz
Zu Artikel 1 (§ 42 ASVG):
Laut Stellungnahme der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist auch durch die Regierungsvorlage "Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - ZPFSG (328 d.B.)" nicht sichergestellt, dass lohnabhängige Abgaben nur noch von der Finanz geprüft werden. Doppelprüfungen durch die Sozialversicherung sind weiter-hin möglich. §42 Abs. 1a bis 4 sollten zudem aufgehoben werden, da die Verfolgung von Sozialbetrug bzw. das Aufdecken von Scheinunternehmender Finanzpolizei obliegt. § 12 AVOG räumt der Finanzpolizei diesbezüglich umfangreiche Befugnisse ein, weshalb - um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden - die in § 42 Abs. 1a aufgezählten Befugnisse der Versicherungsträger entbehrlich sind.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_02807/index.shtml
*****
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag in der vorgelegten Form ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht damit in Verhandlung.
Wir sind außerdem der Meinung, dass auch der Abänderungsantrag in den Kernpunkten erläutert wurde, ausreichend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kaniak. – Bitte.