12.11

Abgeordneter Mag. Michael Hammer (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich kann mich den Vorrednern im Wesentlichen anschließen, vor allem Kollegen Kaniak. Ich glaube, die Digitalisierung und die Möglichkeiten, die die Informations- und Kommunikationstechnologien schaffen, sollten wir natürlich in allen Bereichen des Lebens für die Menschen bestmöglich nutzen. Die Telerehabilitation, die wir mit diesem Gesetz regeln, ist so ein Punkt.

Ich glaube, es ist im Anschluss an eine stationäre oder ambulante Behandlung ganz wesentlich, dass man diese Telemöglichkeiten auch nutzen kann. Es ist viel nach­haltiger, man kann das von zu Hause aus machen. Natürlich hat man auch – und das wurde oft fälschlicherweise anders behauptet – den persönlichen Bezug, denn der persönliche Kontakt, der da ebenfalls stattfindet, ist, glaube ich, ganz wesentlich.

Für uns als ÖVP war es immer und ist es auch ein Grundsatz, die Rehabilitation gene­rell zu stärken. Unser Leitspruch lautet: Rehabilitation auch vor Pension, und die Telerehabilitation wird einen wesentlichen Beitrag dazu leisten.

Zum Kollegen Keck: Es ist ja heute irgendwie euer Sonderthema, Fakten einfach zu leugnen und irgendetwas zu behaupten, das überhaupt nicht der Wahrheit entspricht. Auch die Frage mit den Notärzten, die Sie angesprochen haben, werden wir lösen. Ich darf diesbezüglich dann auch einen Abänderungsantrag einbringen. Also Sie sehen immer gleich alles als furchtbar und als schlimm an. Wir lösen die Probleme und Sie beklagen sich nur und sudern dahin, das ist Ihr Problem. (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Zwischenruf des Abg. Keck. – Weitere Zwischenrufe bei der SPÖ.) Dieses Eck bei Stöger und Keck ist heute überhaupt besonders verhaltensauffällig, muss man wirklich feststellen. (Zwischenrufe der Abgeordneten Keck und Belakowitsch.)

Wir schaffen mit diesem Abänderungsantrag aber auch einige Klarstellungen in anderen Materien. (Zwischenrufe bei der SPÖ.) Diesbezüglich darf ich mich auch bei der Frau Bundesministerin und beim Koalitionspartner bedanken. Das sind Dinge, die in der Praxis aufgetaucht sind, bei denen es um die Überlassung von Arbeitskräften in Firmen gegangen ist (Zwischenruf des Abg. Keck), bei denen es um Organfunktionen geht. Da ist eine geübte Praxis durch einen Spruch des Verwaltungsgerichtes aufgehoben worden; wir sanieren das sehr unbürokratisch und einfach.

Auch die Frage der monatlichen Beitragsleistung, bei der es um die Verzugszinsen gegangen ist, lösen wir. Auch das spricht für diese Koalition, dass man die Probleme (Zwischenruf der Abg. Lueger), die die Unternehmer wirklich belasten und die für diese unangenehm sind, unkompliziert und rasch löst und nicht irgendeinen Kuhhandel (Abg. Keck: ... des Roten Kreuzes Niederösterreich!) mit Gegengeschäften braucht, wie es in der Vorgängerregierung immer notwendig war.

Ich darf folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Gerhard Kaniak, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 414 der Beilagen über die Regierungsvorlage 338 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherung geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

„17.      die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.““

b) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. Dem § 694 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwal­tungssachen vorliegt.““

c) Die Z 4 lautet:

„4. Nach § 721 wird folgender § 722 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018

§ 722. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft:

1.         mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;

2.         mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.

(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.““

*****

Stimmen Sie dem Gesetz zu! – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ. – Zwischenruf des Abg. Keck.)

12.16

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Gerhard Kaniak

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 414 der Beilagen über die Regierungsvorlage 338 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

»1. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

            „17.      die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.“«

b)Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

»3a. Dem § 694 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“«

c) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 721 wird folgender § 722 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018

§ 722. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft:

            1.         mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;

            2.         mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.

(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“«

Begründung

Zu den lit. a und c (§§ 5 Abs. 1 Z 17 und 722 Abs. 2 ASVG):

Zeitungszusteller/innen sind weit überwiegend als neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert bzw. – sofern u. a. die Umsatzschwelle nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht überschritten wird – von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertrags­verhält­nisse von Zeitungszusteller/inne/n mit ihren Auftraggeber/inne/n als arbeitneh­mer­ähnlich beurteilt. Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt.

Durch die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Da das Modell der Pflichtversicherung von Zeitungszusteller/inne/n nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon jetzt besteht, wird eine Aufnahme in den Katalog der Ausnahmen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG vorgeschlagen.

Von der Ausnahme sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst.

Hauszusteller/innen übernehmen für ein Gebiet die Zustellung von Printmedien an bekanntgegebene Empfangsadressen und Ablageorte.

Selbstbedienungsaufsteller/innen sind beauftragt mit dem Sonn- und Feiertagsverkauf (Aufstellen von Zeitungsständern, Anbringen der Zeitungstaschen, Befüllen der Taschen sowie Einholen und Abliefern der Kassen und der nicht verkauften Zeitungen) der Vertriebsprodukte ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin in einem einver­nehm­lich festgelegten Vertriebsgebiet.

Kolporteure und Kolporteurinnen verkaufen an bestimmten Orten auf der Straße diverse Printmedien.

Hauszusteller/innen und Selbstbedienungsaufsteller/innen schulden lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzu­nehmender Zeitraum während der Nachstunden. Sie müssen die Zustellung insbe­sondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln.

Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw. mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen.

Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen.

Zu lit. b (§ 694 Abs. 5 ASVG):

Es soll klargestellt werden, dass die mit 1. Jänner 2016 im Rahmen der 86. ASVG-Novelle eingeführte Ausnahme der Entgelte für bestimmte notärztliche Tätigkeiten nach § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG vom Entgeltbegriff des ASVG auch für Sachverhalte gilt, die sich vor dem 1. Jänner 2016 ereignet haben, wenn dazu noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren vorliegt.

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