Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung, 29. Jänner 2019 / Seite 81

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(Geld folgt Leistung; ambulante und niedergelassene Finanzierung), Einbindung wei­terer Gesundheitsberufe (Apotheker, diplomierte Krankenpfleger etc.)

-Novelle des PHC-Gesetzes in Richtung Flexibilisierung für Ärzte

-Möglichkeit einer Anstellung von Ärzten bei Ärzten

-§-2-Kassenverträge sollen auch in Spitälern ermöglicht werden

- Mehr Kassenärzte durch Attraktivierung und flexible Vertragsstrukturen vor allem im ländlichen Raum

-Einführung von Landarzt-Stipendien

-Finanzierung von Lehrpraxen sicherstellen

-Rahmenbedingungen für Hausärzte attraktiver gestalten

-Prüfung der Einführung eines Facharztes für Allgemeinmedizin

-Schaffung von Hausärzteverbänden mit Unterstützung von geschultem Pflegepersonal

Die Finanzierung der Lehrpraxen wurde bereits im Frühjahr 2018 sichergestellt.

Durch die im Dezember 2018 beschlossene Novelle zum Ärztegesetz wurde unter an­derem die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten bei Ärzten, wie im Regierungspro­gramm 2017-2022 zu Grunde gelegt, geschaffen:

§ 47a dient der Umsetzung der im Regierungsprogramm 2017 bis 2022 der Öster­reichischen Bundesregierung vorgesehenen Maßnahme „Möglichkeit einer Anstellung von Ärzten bei Ärzten“ (vgl. Kapitel Gesundheit, Maßnahme 2 „Kundenorientierung im Gesundheitssystem“, Seite 113).

Durch die Bereitstellung eines klaren berufsrechtlichen Rahmens für die ärztliche Leis­tungserbringung im Wege der Anstellung von Ärztinnen/Ärzten in einer Ordinations­stätte oder Gruppenpraxis soll diesem breiten gesundheitspolitischen Anliegen, das un­ter anderem auch von der Landesgesundheitsreferentlnnenkonferenz mitgetragen wird, entsprochen werden.

Diese Regelung lässt auch positive Synergieeffekte im Hinblick auf weitere Maßnah­men des Regierungsprogramm (vgl. Kapitel Gesundheit, Maßnahme 2 „Kundenorien­tierung im Gesundheitssystem“, Seite 113) erwarten:

Im Besonderen soll die geregelte Anstellungsmöglichkeit eine Attraktivierung der ärztli­chen Berufsausübung, auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bewirken. Durch die Einbindung von zusätzlichen Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstäten und Gruppenpraxen, einschließlich Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversor­gungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, werden breitere Gestaltungsräume für die Leistungserbringung geschaffen, sodass jedenfalls indirekt die Rolle der Haus­ärztinnen/Hausärzte und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden. Dabei wird die geplante Flexibilisierung der Kassenvertragsstrukturen, vor allem im ländlichen Raum, von maßgeblicher Bedeutung sein. Gleichzeitig kann in der neuen Regelung auch ein Beitrag zur Etablierung der Primärversorgung durch Primärversorgungsein­heiten erblickt werden.

(385 d.B. XXVI. GP)

Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) wird unter anderem die Einrichtung eines Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesund­heitskasse umgesetzt. In den Landesstellen der ÖGK wird die Mobilisierung von an­gehäuften Rücklagen für Gesundheitsreformprojekte im Rahmen der Zielsteuerung-Ge­sundheit vorgesehen. Damit wird auf regionale Bedürfnisse im Bereich von e-Health,


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