Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung, 30. Jänner 2019 / Seite 81

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schule holt den Fahrschüler zum Theorieunterricht ab und bringt ihn auch wieder zurück. Ausnahmsweise holen sie einen Fahrschüler für die Fahrstunde von zu Hause ab und bringen ihn wieder zurück, aber die Zeit dafür wird auf die Fahrstunde angerechnet. Anderes konnte ich nicht in Erfahrung bringen.

Es waren wie gesagt circa 100 Fahrschulen, bei denen ich auch abgefragt habe, was sie von dieser Vorlage halten, ob sie damit einverstanden sind, dass sie keine Außen­kurse mehr machen dürfen. Das Ergebnis ist 50 : 50 ausgegangen; also in etwa 50 Prozent haben gesagt, sie haben kein Problem damit, 50 Prozent haben gesagt, sie würden diese Außenkurse gerne abhalten und erwarten sich Probleme, wenn das gestrichen wird. Es wären also beide Varianten in diesem Gesetz möglich, Herr Bundesminister, denn das eine schließt ja das andere nicht aus. Man kann ja beides vorsehen, und niemand hätte einen Nachteil.

Aufgrund dessen bringe ich jetzt folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage (471 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle) (480 d.B.)

„Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs erwähnte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Z 31 entfällt.

2. Z 52 § 111 Abs. 1, 1. Satz lautet:

,(1) Für jeden Fahrschulstandort mit Ausnahme der in § 114 Abs. 5 geregelten Fahr­schulkurse außerhalb des Standortes ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforder­lich.‘

3. Z 59 entfällt.

4. Z 62 entfällt.“

*****

Ich hätte wirklich die Bitte – und das haben mir diese 100 Fahrschulen bestätigt: mach­bar ist beides, niemand hat einen Nachteil, von dem her gibt es nur Vorteile –, dass man diesem Abänderungsantrag zustimmt, dann werden wir auch dieser Gesetzes­vorlage zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

12.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Stöger, Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen zur Regie­rungs­vorlage (471 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahr­ge­setz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle) (480 d.B.)

„Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs erwähnte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Z 31 entfällt.

 


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