Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung, 30. Jänner 2019 / Seite 181

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zum Antrag der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird (505/ A), in der Fassung des Ausschussberichtes (395 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (505/A) wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Z 1 wird zu Z 1a und Z 1 lautet:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 49. Kostendeckelung für einkommens­schwache Haushalte“ durch die Wortfolge „§ 49. Kostenbefreiung einkommens­schwacher Haushalte“ ersetzt.“

2. Z 4 lautet:

„Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft, können binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anträge auf sofortige Kontrahierung eingebracht werden. Die Bun­desministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann binnen einem Monat nach Inkraft­treten dieser Bestimmung eine Verordnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 erlassen. Wird keine Verordnung gemäß vorstehendem Satz erlassen, sind den Verträgen die in Anwendung des § 19 Abs. 2 letzter Satz verringerten Preise gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2016, zugrunde zu legen. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht. Wird ein Antrag auf sofortige Kontrahierung eingebracht, gilt ein bereits zum Inkrafttreten vorliegender Antrag gemäß Abs. 1 als zurückgezogen. Abweichend von Abs. 3 sind Verträge gemäß Abs. 1a nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurech­nen und es sind § 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden; Verträge gemäß Abs. 1a sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstüt­zungsvolumen. ““

3. Nach Z 8 werden folgende Z 8a, Z 8b, Z 8c, Z 8d und Z 8e eingefügt:

„8a. Die Überschrift des § 49 lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haus­halte“.“

„8b. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.“

„8c. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.“

 


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