14.09

Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Mit dem heutigen Beschluss sichern wir den Fortbestand von 47 KWK-Anlagen und si­chern 6 000 Arbeitsplätze.

Wir leisten damit auch einen Beitrag zum Klimaschutz, denn es wird auch in Zukunft notwendig sein, in Österreich einen gewissen Energiemix weiterzuentwickeln – Wind-, Wasser-, Sonnenenergie –, selbstverständlich geht es auch um die Weiterentwicklung im Bereich Biomasse. Dafür legen wir heute einen Grundstein, und es werden weitere Schritte folgen – ein Beschluss, der in die richtige Richtung geht. (Beifall bei Abgeord­neten der ÖVP.)

Wir sorgen auch für eine Entlastung der Forstwirtschaft, denn wir haben eine Notsitua­tion. Kollege Rossmann, ich lade Sie ein, gemeinsam mit mir einen Ausflug ins nördli­che Waldviertel zu machen: Dort stirbt uns der Wald hektarweise weg; das ist eine Not­situation, und es ist notwendig, dass dieses Schadholz dort schnell wegkommt.

Der dritte Bereich: Wir liefern einen Beitrag zur Absicherung unseres Wirtschaftsstand­ortes. Ja, auch wenn die Entwicklung der erneuerbaren Energien jetzt noch einigerma­ßen viel Geld kostet, wird uns das mittel- oder langfristig aus volkswirtschaftlicher Sicht zugutekommen, weil das Ende des fossilen Zeitalters naht und jene Volkswirtschaften, die sich schnell auf diese Entwicklung einstellen, auch langfristig zu den stärkeren ge­hören werden.

Aber jetzt zur SPÖ: Die SPÖ spielt da ein interessantes Spiel, und man muss sich die Frage stellen, was die SPÖ will. Ich sage ganz offen: Das ist gewissermaßen eine Kin­desweglegung und auch ein Verrat – ein Verrat an jenen Funktionärinnen und Funk­tionären aus Ihrer Gesinnungsgemeinschaft, die am Aufbau dieser Biomassekraftwer­ke mitgewirkt haben. Ich darf nur eine Zahl nennen: Zwei Drittel dieser 47 Anlagen stehen in SPÖ-Gemeinden. (Zwischenrufe der Abgeordneten Rossmann und Leicht­fried.) Also ich glaube, Sie sollten sich mittelfristig bei Ihren Kolleginnen und Kollegen, die in der Regionalentwicklung tätig sind, die in der Kommunalpolitik tätig sind und redlich an der Entwicklung dieser Kraftwerke mitgewirkt haben, entschuldigen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

Ich darf jetzt folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Grundsatzgesetz über die Förde­rung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz) (558 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (566 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben erwähnte Vorlage (558 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter be­dienen“ die Wortfolge „oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesge­setz übertragen“ eingefügt.

2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnut­zungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Be­treiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schad­holz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetz­geber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.

3. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Netznutzungsentgelt“ durch die Wortfolge „Netznutzungs- und Netzverlustentgelt“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Fernsprechentgeltzuschussgesetz“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016,“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einhebung von Zuschlägen gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

*****

Vielen Dank an alle, die an der Arbeit zu dieser Gesetzesvorlage mitgewirkt haben! Jetzt geht es mit vollem Elan in die Verhandlungen zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Zwischenruf bei der SPÖ), und da wünsche ich uns gutes Gelingen. – Danke schön und alles Gute. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

14.14

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Grundsatzgesetz über die Förderung der Strom­erzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz) (558 d. B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (566 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben erwähnte Vorlage (558 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter be­dienen“ die Wortfolge „oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesge­setz übertragen“ eingefügt.

2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnut­zungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Be­treiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schad­holz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetz­geber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.

3. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Netznutzungsentgelt“ durch die Wortfolge „Netznutzungs- und Netzverlustentgelt“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Fernsprechentgeltzuschussgesetz“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016,“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einhebung von Zuschlägen gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Die sprachliche Erweiterung soll klarstellen, dass die Verteilernetzbetreiber ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auch an Dritte übertragen können. Diese Änderung bietet die Möglichkeit einer besseren operativen Abwicklung.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2a):

Unter den außergewöhnlichen Naturereignissen im Sinne des § 5 Abs. 2a können ins­besondere folgende Fallkonstellationen verstanden werden: Borkenkäferkalamität, über­durchschnittlicher Schnee- und Eisbruch sowie Windwurf.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 6 Abs. 1):

Die Regierungsvorlage verweist lediglich auf das Netznutzungsentgelt; entsprechend der Regel in § 48 ÖSG 2012 sollen die benötigten Mittel indes auch in Form eines Zuschlages zum Netzverlustentgelt eingehoben werden können. In diesem Sinn wird der Passus erstreckt. Die Ergänzung in § 6 Abs. 1 zweiter Satz stellt sicher, dass sämt­liche Verweise auf andere Gesetze statisch ausgestaltet sind.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 3):

Die Änderung stellt sicher, dass den Verteilernetzbetreibern die durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz anfallenden Aufwendungen zu ersetzen sind. Bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 558 BlgNR 26. GP 2, 3) hatten den Aufwandersatz nicht auf die Einhebung von Zuschlägen gemäß § 6 Abs. 2 be­schränkt gesehen. Mit dem Abänderungsantrag wird die textliche Ausgestaltung in § 6 Abs. 3 nun nachgezogen.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der ordnungsgemäß eingebrachte Abänderungs­antrag steht mit in Verhandlung.

Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Erasim. – Bitte schön, Frau Abgeord­nete.