12.00

Abgeordnete Martina Diesner-Wais (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine Damen und Herren im Hohen Haus! Werte Zuseher! Der Gesund­heitsausschuss hat sich anlässlich des Volksbegehrens, weil er dieses wirklich ernst genommen hat, sehr intensiv und umfassend mit dem Rauchen und dem Nichtraucher­schutz befasst. Es hat sich bestätigt, dass es am Rauchen aus gesundheitspolitischer Sicht nichts Positives gibt. (Abg. Zanger: Das habt ihr aber auch schon immer gewusst!)

Ich möchte aber trotzdem zu meiner Kollegin Frau Rendi-Wagner sagen: Wir von der ÖVP waren uns eigentlich unserer Verantwortung immer bewusst und sind uns dieser auch heute noch bewusst. (Abg. Neubauer: Darum habt ihr auch schon dreimal an­ders abgestimmt!) Die Entscheidung, warum das Rauchen in der Gastronomie noch länger erlaubt blieb, ist dadurch begründet, dass es einerseits eine Wahlfreiheit für die Gäste gegeben hat, die sich entscheiden konnten, ob sie in ein Nichtraucherlokal oder in ein Raucherlokal gehen, und ebenso eine Wahlfreiheit für die Wirte, ob sie das Rauchen ermöglichen oder nicht, und es andererseits eine Koalitionsvereinbarung mit der FPÖ gegeben hat.

Wir wussten aber immer, dass das Rauchen sehr früh in der Jugend beginnt, oft schon in einem Alter von 14 bis 17 Jahren, daher haben wir mit der FPÖ Maßnahmen gerade im Jugendschutz beschlossen, Maßnahmen im Sinne der Prävention und Vorsorge, damit jemand erst gar nicht zu rauchen beginnt. Für jene, die bereits rauchen, ist es natürlich nie zu spät, den Entschluss zu fassen, wieder damit aufzuhören.

Es wirkt sich auf das Rauchverhalten und auf den Zigarettenkonsum aus, wenn es Hürden gibt, das haben uns die Experten im Ausschuss gesagt. Das Rauchverbot in der Gastronomie wirkt sich aber vor allem positiv auf jene aus, die Nichtraucher sind, weil sie damit dem Passivrauchen entgehen. Es wirkt sich aber auch positiv auf jene aus, die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind.

Wir wollten die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht vorwegnehmen. Nun hat aber der Verfassungsgerichtshof die Regelung nicht gekippt, und daher stimmen wir, unsere Fraktion, heute dem Raucherschutzgesetz zu.

Eines ist uns aber wichtig, und das ist klar: Jene Gastronomiebetriebe, die jetzt sozusagen Vertrauen in die geltende Regelung gesetzt haben und Investitionen ge­tätigt haben, die sie jetzt nicht mehr nutzen können, dürfen wir nicht alleine im Regen stehen lassen. Es darf auf die Gastronomiebetriebe auch nicht die Verantwortung für Raucher, die vor ihrer Betriebsanlage stehen und andere in ihrer Ruhe stören, abge­schoben werden, und die Umstellung darf die Betriebe auch nicht in Bedrängnis bringen.

Daher bringe ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Kolleginnen und Kollegen ein, der im Wesentlichen zwei Punkte enthält: erstens eine Prämie für Wirte, die Investitionen getätigt haben, und zweitens die Entlastung der Wirte von der Haftung für das Verhalten der Gäste im Freien, wenn sie rauchen.

Der Abänderungsantrag liegt in vollständiger Länge schriftlich vor, und ich bitte, ihn an die Abgeordneten zu verteilen. (Beifall bei der ÖVP.)

12.04

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend den Antrag 859/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag 859/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und ver­wandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird, wird wie folgt geändert:

a) In Z. 4 betreffend § 18 Abs. 15 wird nach § 18 Abs. 15 folgender Abs. 15a angefügt:

(15a) §§ 18a, 18b und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1  November 2019 in Kraft.

b) Nach Z. 4 werden folgende Ziffern 5, 6 und 7 angefügt:

5. Nach § 18 wird folgender§ 18a eingefügt:

§ 18a. Für einen Betrieb,

1. der nach dem 31. Dezember 2017 erstmalig mit Einrichtungen ausgestattet wird, um einen dem § 13a idF vor dem BGBl. I Nr. xx/2019 entsprechenden Nichtraucherschutz zu gewährleisten oder

2. in dem nach dem 31. Dezember 2017 Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf bereits bestehenden Einrichtungen im Sinne der Z 1 vorgenommen wurden,

kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Prämie in Höhe von 50% geltend gemacht werden.

a) Bemessungsgrundlage für die Prämie sind Ausgaben, die für die in Z 1 oder Z 2 genannten Zwecke nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. August 2019 ge­leistet worden sind.

b) Die Prämie ist bei dem Finanzamt zu beantragen, das für die Erhebung der Um­satzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder zuständig wäre.

c) Die Antragsfrist beginnt mit 1. Jänner 2020 und endet mit 30. Juni 2021.

d) Die Prämie stellt keine ertragsteuerliche Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar.

e) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

f) Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzu­wenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personen­vereini­gungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Ab­gaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

g) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.

6. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

§ 18b. Der Betreiber der Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebs ist für das Ver­halten von Gästen im Freien außerhalb oder vor der Betriebsanlage jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn und soweit sich diese Gäste im Zusammenhang mit Tabakkonsum dort aufhalten. § 113 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194/1994,  ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

7. In § 19 tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§§ 2a und 7“ das Gesetzeszitat „§§ 2a, 7 und 18a“, und es wird folgender Satz angefügt: „Mit der Vollziehung des § 18b ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, soweit Sicherheits­behörden mitwirken im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.“ .

Begründung:

Zu Z. 4 (§ 18 Abs. 5):

Die geänderten Regelungen sollen mit 1. November in Kraft treten, Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung in § 13a außer Kraft.

Zu Z 5 (§ 18a):

Durch die Festlegung des Rauchverbotes können sich für Betriebsinhaber Investitionen nachträglich als nicht erforderlich erweisen, die sie im Hinblick auf die im Jahr 2018 gesetzlich verlängerte Möglichkeit, den Raucher- vom Nichtraucherbereich zu trennen, getätigt haben. Durch eine Prämie soll in derartigen Fällen ein Nachteil aus einem nunmehr nicht mehr erforderlichen Aufwand abgefedert werden.

Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:

– Betriebe, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2018 und 31. Juli 2019 ein Nicht­raucherlokal nach der mit BGBl. I Nr. 13/2018 erfolgten Nichtumsetzung des Rauchverbotes wieder in ein Raucher/Nichtraucher-Lokal umgewandelt haben.

– Betriebe, die in diesem Zeitraum eröffnet wurden und bei denen Trennungs­maßnah­men vorgenommen wurden.

– Betriebe, die bereits eine Trennung vorgenommen haben und in diesem Zeitraum Erhaltungsmaßnahmen auf diese vorgenommen haben.

Die Prämie knüpft an die Leistung von Ausgaben für die genannten Zwecke an (§ 19 EStG). Ausgaben, die in der Zeit vom 1. Jänner 2018 und 31. Juli 2019 geleistet wurden, sind begünstigt. Die Anknüpfung der Prämie an Zahlungen aus den begüns­tigten Maßnahmen macht eine Differenzierung danach, ob die Maßnahme steuerlich zu aktivieren ist oder nicht, entbehrlich. Werden noch allfällige offene Zahlungen (z. B. Raten) aus den getätigten Maßnahmen bis 31. Juli 2019 gezahlt, können sie ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Prämie ist bei dem Finanzamt zu beantragen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder zuständig wäre. Dafür steht eine Frist vom 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021 offen.

Die Beantragung hat unabhängig von der Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen und ist von der Steuerveranlagung (Einkünftefeststellung) unabhängig.

Zu Z 7 (§ 19):

Mit § 18b wird sichergestellt, dass die Betriebe jedenfalls dann nicht für das Verhalten der Gäste vor der Betriebsanlage verantwortlich sind, wenn die Gäste sich dort im Zusammenhang mit Tabakkonsum aufhalten. Damit sollen negative Auswirkungen auf die Betriebe durch das absolute Rauchverbot im Betrieb hintangehalten werden. Ruhestörungsverfahren sind daher gegen die Ruhestörer selbst zu führen. § 113 Abs. 5 der Gewerbeordnung betreffend Verlegung der Sperrstunde soll auf diese Fälle nicht anwendbar sein. Diese Bestimmung ist eine lex specialis zur Begleitung der Einführung des Rauchverbots in der Gastronomie, ihr kann nicht e contrario der Inhalt zugesonnen werden, dass die Betriebsinhaber in anderen Fällen für das Verhalten der Gäste verantortlich seien.

Zu Z 7 (§ 19):

Mit der Vollziehung der §§ 2a, 7 und 18a ist die Bundesministerin bzw. der Bun­desminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des § 18b obliegt der Wirtschafts­ministerin, soweit Sicherheitsbehörden mitwirken im Einvernehmen mit dem Innen­minister.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung. Er ist, soviel ich weiß, bereits an alle Abge­ordneten verteilt worden.

Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Philip Kucher zu Wort. – Bitte.