12.40

Abgeordneter Alois Stöger, diplômé (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundes­minis­terin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Abgeordneter Neubauer hat behauptet, ich habe die Unwahrheit gesagt. – Herr Abgeordneter, ganz deutlich: Wer war Bundesminister, als wir eine Ausgleichszulage in der Höhe von 1 000 Euro eingeführt haben? Wer war das? – Ich kann es Ihnen sagen: Alois Stöger. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Neubauer: Das ändert ja nichts an der Tatsache! – Abg. Martin Graf: Wer ist der Alois Stöger?)

Zweitens: Wir haben deutlich gemacht, worum es geht, nämlich: Es hat einen Sünden­fall gegeben. 2003 hat man unter der Regierung Schüssel/FPÖ Altersarmut syste­matisch eingeführt, indem man die Alterspensionen massiv reduziert hat, indem man die Lebensdurchrechnung vorgenommen hat. Das hat am meisten die Frauen in Österreich betroffen, sie haben weniger Pension bekommen. (Abg. Neubauer: Sie hätten es zehn Jahre zurücknehmen können! Zehn Jahre haben Sie Zeit gehabt, haben Sie nichts gemacht!) Nicht langsam, sondern Schritt für Schritt sind die Pensio­nen niedriger geworden. – Ich habe 2016 darum gekämpft, dass wir in der Lage sind, die Ausgleichszulagen zu verbessern, denn ein Ziel ist für die Sozialdemokratie ganz wichtig: Wir wollen Pensionen, die zum Leben reichen, und es war die Sozialdemo­kratie, die immer dafür gekämpft hat, dass Menschen eine Pension bekommen, mit der sie auch ihr Auskommen haben!

Durch die Ausgleichszulagen ist es erst möglich geworden, angemessene Pensionen auch zu erreichen. Wie Herr Abgeordneter Muchitsch schon sehr deutlich gesagt hat, laufen die Lebens- und die Berufskarrieren nicht linear. Es gibt Situationen, dass sie unterbrochen werden, dass Arbeitslosigkeit kommt, dass Krankheit kommt, und gerade für diese Personen, die krank werden, die arbeitslos werden, muss es auch ein Recht auf eine entsprechende Pension geben.

Vielleicht ein bisschen etwas zu Abgeordnetem Wöginger, wenn er meint: Wir nennen das nicht Ausgleichszulage, sondern wir nennen es Bonus. – Ich kann nur an das anschließen, was diesbezüglich gesagt wurde: Bonus klingt, als sei es ein Zuckerl. In Wirklichkeit geht es um eine Ausgleichszulage für jene Menschen, die zu wenig Pension bekommen, um davon leben zu können. Bonus klingt danach, dass man bitten und betteln und nachher dankbar sein muss. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Menschen, die in Österreich gearbeitet haben, die sich eine Pension verdient haben, die brauchen nicht zu bitten und zu betteln, sondern die Ausgleichszulage muss für sie sichergestellt werden! (Beifall bei der SPÖ.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist mir auch noch wichtig, einen Abän­derungsantrag zum Thema Betriebskrankenkassen einzubringen. Sie haben einen Gesetzesantrag eingebracht, mit dem die Betriebskrankenkassen aufgelöst werden, und ich bringe einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Rainer Wimmer, Muchitsch, Keck, Knes, Stöger, Ing. Vogl, Kolleginnen und Kollegen zu diesem Antrag 905/A ein, nämlich mit dem Ziel, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Betriebskranken­kassen geändert werden, denn nach diesen gesetzlichen Bestimmungen würden alle Betriebskrankenkassen ersatzlos gestrichen, denn ausschließlich der Arbeitgeber – und nicht die Menschen, die davon betroffen sind – kann entscheiden, ob eine Betriebskrankenkasse aufgelöst und in die ÖGK übergeführt wird.

„Die versicherten ArbeitnehmerInnen können nur zusehen und haben keinerlei Entscheidungseinfluss, obwohl sie auch einen großen Beitrag zum Bestehen dieser BKK“ – Betriebskrankenkassen – „leisten und sich enorm mit ,Ihrer‘ Versicherung iden­ti­fizieren.

Alleine im voestalpine-Konzern bestehen 3 Betriebskrankenkassen, die allesamt in der Steiermark angesiedelt sind:

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme mit ca. 13.000 Anspruchsberechtigten

Betriebskrankenkasse Kapfenberg mit ca. 9.900 Anspruchsberechtigten

Betriebskrankenkasse Zeltweg mit ca. 4.000 Anspruchsberechtigten

Eine weitere Betriebskrankenkasse besteht in Niederösterreich:

Betriebskrankenkasse Mondi mit ca. 2.500 Anspruchsberechtigten“

Die stehen gut da, die können erhalten bleiben, und ich ersuche Sie, diesem Abän­derungsantrag die Zustimmung zu geben. (Beifall bei der SPÖ.)

12.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Rainer Wimmer, Muchitsch, Keck, Knes, Stöger, Ing. Vogl

Genossinnen und Genossen

zum Antrag 905/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-So­zial­ver­sicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Dem Artikel 1 werden folgende Ziffern 1 bis 7 vorangestellt.

1. Die Überschrift vor § 5a lautet:

„Betriebskrankenkassen

2. § 5a lautet:

(1) Die Betriebskrankenkassen sind der sachlich zuständige Krankenversicherungs­träger für die Versicherten jener Betriebe, für die Betriebskrankenkassen errichtet wor­den sind. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein.

(2) Für Betriebskrankenkassen gelten folgende Sondervorschriften:

1. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.

2. Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erfor­derlichen Vorschüsse zu leisten.

3. Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunter­neh­mer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

4. Ergibt bei Auflösung der Betriebskrankenkasse die Schlussbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.

5. Unbeschadet der Z 1 kann die Betriebskrankenkasse Sachkosten zur ordnungs­gemäßen Verwaltung aus der ordentlichen Gebarung bestreiten, wenn die liquiden Mittel am Ende eines Geschäftsjahres zur Deckung von mindestens drei Monatsauf­wendungen ausreichen; die so verwendeten Mittel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 3 vT der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres betragen. Als liquide Mittel gelten die Barbestände zuzüglich der Einlagen bei Geldinstituten und der Bilanzwert der Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten, für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres buchmäßig fälligen unberichtigten Versicherungsleistungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

3) Die innere Organisation der Betriebskrankenkassen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(4) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger beziehen, sind auf die Betriebskrankenkassen sinngemäß anzuwenden.“

3. Die Überschrift vor § 5b lautet:

Antrag auf Auflösung einer Betriebskrankenkasse

4. § 5b lautet:

„(1) Ein Antrag zur Auflösung einer bestehenden Betriebskrankenkasse ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97. Abs. 1 Ziff. 5 ArbVG zu stellen. Die Auflösung hat durch Verordnung der Bundes­minis­terin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Das Bun­desministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist Aufsichts­behörde der Betriebskrankenkassen.

(2) Die innere Gestaltung der Betriebskrankenkassen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(3) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger be­ziehen, sind auf die Betriebskrankenkassen sinngemäß anzuwenden.“

5. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheits­kasse – im Bereich der Betriebskrankenkassen diese – sachlich zuständig.“

6. die Überschrift vor §152 lautet:

„Gleichstellung der Betriebskrankenkassen als Vertragspartner/innen“

7. § 152 wird lautet:

„§ 152. (1) Betriebskrankenkassen nehmen am allgemeinen Versorgungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesgesundheitsfonds (§ 27b KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds teil. Sie haben alle dies­bezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, zu erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachverband wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der betrieblichen Gesundheitseinrichtung abzu­schließen.

(2) Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichi­schen Gesundheitskasse sind auch für die Betriebskrankenkassen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.“

b) Die bisherigen Ziffern 1 bis 4 erhalten die Nummern 8 bis 11.

c) Folgende Z 12 wird eingefügt:

12. § 718 Abs. 8 bis 8b und Abs. 9 und 10 lauten:

„(8) Die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.

(8a) Im Falle der Auflösung einer Betriebskrankenkasse können zum Zweck der Auf­rechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leis­tungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Be­schäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer und des Betriebsrates zu regeln.

(8b) Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Abs. 9 genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfür­sorge­anstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Be­diensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskran­kenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließ­lich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.

(9) Die Betriebsunternehmer des in Abs. 8 genannten Betriebes können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Ange­hörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehen­den Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer und des Betriebs­rates zu regeln, wobei die Höhe des zu widmenden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen ist.

(10) Bezüglich des im Abs. 8 verfügten Vermögensüberganges auf die Versiche­rungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:

1. Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkasse ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu über­geben.

2. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat

a) zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeich­nun­gen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;

b) in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;

c) in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;

d) die Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rech­nungs­vorschriften – RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

(10a) Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Abs. 8 genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkasse beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebs­krankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Ver­siche­rungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.“

Begründung:

Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen bedeuten für die meisten Betriebs­kran­kenkassen das AUS, denn ausschließlich der Arbeitgeber kann entscheiden, ob eine BKK aufgelöst und in die ÖGK überführt wird.

Die versicherten ArbeitnehmerInnen können nur zusehen und haben keinerlei Ent­schei­dungseinfluss, obwohl sie auch einen großen Beitrag zum Bestehen dieser BKK leisten und sich enorm mit „Ihrer“ Versicherung identifizieren.

Alleine im voestalpine-Konzern bestehen 3 Betriebskrankenkassen, die allesamt in der Steiermark angesiedelt sind:

• Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme mit ca. 13.000 Anspruchs­berech­tigten

• Betriebskrankenkasse Kapfenberg mit ca. 9.900 Anspruchsberechtigten

• Betriebskrankenkasse Zeltweg mit ca. 4.000 Anspruchsberechtigten

Eine weitere Betriebskrankenkasse besteht in Niederösterreich:

• Betriebskrankenkasse Mondi mit ca. 2.500 Anspruchsberechtigten

Die Betriebskrankenkassen stehen finanziell gut da und kosten den Steuerzahler nichts. Noch nie wurde eine Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen. Die kleinen, überschaubaren, dezentralisierten SV-Einheiten werden den Anforde­run­gen der Versicherten geradezu optimal gerecht. Dazu kommt, dass der gesamte Ver­waltungsaufwand unmittelbar vom jeweiligen Unternehmen getragen wird und somit nicht den Versicherten belastet.

Durch diesen Antrag wird sichergestellt, dass eine Änderung der Rechtsform oder die Übertragung der Betriebskrankenkassen in die ÖGK immer nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmervertreterInnen der betroffenen Kasse erfolgen kann und dass die bisherige Bestimmung, wonach die Untätigkeit des Arbeitgebers automatisch zu einer Überführung der Betriebskrankenkasse in die ÖGK erfolgt, beseitigt wird.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag zu den Betriebskrankenkassen wurde in den Grundzügen erläutert und steht daher auch mit in Verhandlung.

Jetzt ist Frau Abgeordnete Dr.in Bogner-Strauß zu Wort gemeldet. – Bitte.