13.00

Abgeordneter Mag. Michael Hammer (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ge­schätzte Frau Bundesministerin! Geschätzte Damen und Herren! Hohes Haus! Herr Kollege Keck, ihr müsst möglicherweise den Inhalt der Redebeiträge ein bisschen klarer formulieren, dann ist für uns alle erkenntlich, ob ihr zustimmt oder nicht. (Zwi­schenruf des Abg. Klaus Uwe Feichtinger.) Diesbezüglich muss ich meine Kollegin Bogner-Strauß in Schutz nehmen. (Präsidentin Kitzmüller übernimmt den Vorsitz.)

Zum anderen haben wir ja automatisch angenommen, dass ihr diesem Antrag nicht zustimmt, denn ihr habt in der Vergangenheit nie zugestimmt, wenn es um Entlas­tungen für die Bürgerinnen und Bürger gegangen ist, sei es durch die Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, sei es durch die Schaffung des Familienbonus oder viele weitere Maßnahmen, aber auch wenn es um mehr Gerechtigkeit gegangen ist, etwa bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, bei der Sozialhilfe Neu. (Zwischen­ruf des Abg. Muchitsch.) Ihr wart da nie dabei, und daher haben wir automatisch vorausgesetzt, dass ihr auch diese Entlastung der Menschen nicht mittragt. (Beifall bei der ÖVP.)

Es wurde von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern inhaltlich schon sehr viel ge­sagt. Wir setzen diese Maßnahme, die in der Regierungszeit der türkis-blauen Regie­rung schon fixiert worden ist und die auch budgetär abgedeckt ist, konsequenterweise noch um, weil über all unserem Tun immer gestanden ist, die arbeitenden Menschen, vor allem auch dann, wenn sie in Pension sind, entsprechend zu entlasten. Und es wurde schon gesagt: Mit dieser Mindestpension von 1 200 Euro bei 40 Beitragsjahren kommt es zu einer Entlastung von 2 800 Euro pro Jahr und bei einem Ehepaar, wenn ein Ehepartner die 40 Beitragsjahre hat, zu einer Entlastung von 3 300 Euro im Jahr. Das ist eine deutliche Entlastung, die mit dem Jahr 2020 umgesetzt wird. (Abg. Vogl: Das ist keine Entlastung, das ist mehr Geld ...!)

Es ist nur gut und recht, dass man da mehr Gerechtigkeit hineinbringt. Die Menschen haben es als ungerecht empfunden, dass derjenige, der sein Leben lang gearbeitet hat, am Ende nicht viel mehr herausbekommt als ein Bezieher der Mindestsicherung, wie es das sozialistische System vorsieht. Daher diese Entlastung, denn der, der sein Leben lang gearbeitet hat, soll auch entsprechend entlastet werden. Das ist unser Zugang und das setzen wir damit auch um.

Ich darf zu diesem Gesetz noch den Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 905/A betreffend „ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden“, einbringen. Dieser Antrag ist verteilt worden, ich brauche ihn daher inhaltlich nicht vorzutragen. Es geht im Wesentlichen um technische Anpassungen. Inhaltlicher Natur ist noch eine Präzisierung enthalten, damit definitiv sichergestellt ist, dass es durch diese Neuregelung bei niemandem zu einer Verschlechterung kommt. Das wird noch präzisiert. Ich bitte, dem zuzustimmen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeord­neten der FPÖ.)

13.03

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 905/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1g.“ und folgende Z 1a bis 1f werden vorangestellt:

»1a. Im § 73 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichs­zulagen“ ersetzt.

1b. Im § 100 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1c. Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichs­zulage“ ersetzt.

1d. Im § 108h Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1e. Im § 108h Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1f. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

„s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a.“«

b) § 299a Abs. 1 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhn­lichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichs­zulagen­bonus/Pensionsbonus), wenn sie“

c) § 299a Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhn­lichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichs­zulagen­bonus/Pensionsbonus), wenn sie“

d) § 299a Abs. 5 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

e) Im § 299a Abs. 6 erster Satz in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 294 Abs. 4“ ersetzt.

f) § 299a Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

„1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,“

g) § 299a Abs. 10 in der Fassung der Z 3 lautet:

„(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 292 Abs. 14, 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“

h) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 725 wird folgender § 726 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 726. (1) Die §§ 73 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. b, 105 Abs. 3, 108h Abs. 2 und 3, 292 Abs. 4 lit. r und s, 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 299a in der Höhe, die sich aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat in Ergänzung der in § 700 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, in § 365 Abs. 3 GSVG und in § 357 Abs. 3 BSVG vorgesehenen Evaluierung auch die sozialen Auswirkungen und die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichs­zulagen­bonus nach § 299a dieses Bundesgesetzes, nach § 156a GSVG und nach § 147a BSVG ergeben, bis 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1g.“ und folgende Z 1a bis 1f werden vorangestellt:

»1a. Im § 29 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichs­zulagen“ ersetzt.

1b. Im § 50 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 156a“ eingefügt.

1c. Im § 50 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 156a“ eingefügt.

1d. Im § 68 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 156a“ eingefügt.

1e. Im § 73 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.

1f. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

„s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 156a.“«

b) § 156a Abs. 1 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhn­lichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichs­zulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

c) § 156a Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhn­lichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagen­bonus/Pensionsbonus), wenn sie“

d) § 156a Abs. 5 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

e) Im § 156a Abs. 6 erster Satz in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 151 Abs. 4“ ersetzt.

f) § 156a Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

„1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 150 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,“

g) § 156a Abs. 10 in der Fassung der Z 3 lautet:

„(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Aus­gleichszulage nach den §§ 149 Abs. 13, 150 Abs. 3, 152, 153 Abs. 2 bis 7, 154, 155 und 156 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichs­zulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“

h) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 374 wird folgender § 375 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 375. (1) Die §§ 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 lit. b, 73 Abs. 3, 149 Abs. 4 lit. r und s, 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 156a in der Höhe, die sich aus § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“«

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1g.“ und folgende Z 1a bis 1f werden vorangestellt:

»1a. Im § 26 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichs­zulagen“ ersetzt.

1b. Im § 46 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 147a“ eingefügt.

1c. Im § 46 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 147a“ eingefügt.

1d. Im § 64 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 147a“ eingefügt.

1e. Im § 69 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.

1f. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

„s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 147a.“«

b) § 147a Abs. 1 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhn­lichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichs­zulagen­bonus/Pensionsbonus), wenn sie“

c) § 147a Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhn­lichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagen­bonus/Pensionsbonus), wenn sie“

d) § 147a Abs. 5 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

e) Im § 147a Abs. 6 erster Satz in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 142 Abs. 4“ ersetzt.

f) § 147a Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

„1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 141 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,“

g) § 147a Abs. 10 in der Fassung der Z 3 lautet:

„(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Aus­gleichszulage nach den §§ 140 Abs. 13, 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichs­zulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“

h) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 368. (1) Die §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3, 140 Abs. 4 lit. r und s, 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 147a in der Höhe, die sich aus § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“«

Begründung

Zu Art. 1 lit. a, Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. a (§§ 73 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. b, 105 Abs. 3, 108h Abs. 2 und 3 sowie 292 Abs. 4 ASVG; §§ 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 lit. b, 73 Abs. 3 und 149 Abs. 4 GSVG; §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3 und 140 Abs. 4 BSVG):

Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Ergänzungen vorgenommen.

Zu Art. 1 lit. b bis d, Art. 2 lit. b bis d und Art. 3 lit. b bis d (§ 299a Abs. 1, 3 und 5 ASVG; § 156a Abs. 1, 3 und 5 GSVG; § 147a Abs. 1, 3 und 5 BSVG):

Durch die Einfügung betreffend den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt wird sichergestellt, dass der Pensionsbonus nicht in jedes Land der Welt exportiert werden muss.

Durch die Einfügung betreffend Eigenpension wird sichergestellt, dass die Boni nur zu Eigenpensionen (Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen) gebühren und nicht auch zu Hinterbliebenenpensionen. Dies entspricht der geltenden Regelung des erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit.  a sublit. cc ASVG.

Zu Art. 1 lit. e, Art. 2 lit. e und Art. 3 lit. e (§ 299 Abs. 6 ASVG; § 154a Abs. 6 GSVG; § 147a Abs. 6 BSVG):

Mit dieser Änderung wird eine Verweisung richtiggestellt.

Zu Art. 1 lit. f, Art. 2 lit. f und Art. 3 lit. f (§ 299a Abs. 8 Z 1 ASVG; § 156a Abs. 8 Z 1 GSVG; § 147a Abs. 8 Z 1 BSVG):

Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die Kinderzuschläge nicht auf den Bonus angerechnet werden.

Zu Art. 1 lit. g, Art. 2 lit. g und Art. 3 lit. g (§ 299a Abs. 10 ASVG; § 156a Abs. 10 GSVG; § 147a Abs. 10 BSVG):

Durch die zusätzliche Verweisung auf § 299 ASVG wird der Fürsorgecharakter des Bonus stärker betont.

Klargestellt wird, dass der Bonus nicht unter die EStG-Befreiungsbestimmungen für Ausgleichszulagen fällt.

Der Hinweis auf die Verordnung (EG) 883/2004 entfällt, weil es sich beim Bonus nicht um eine Versicherungsleistung handelt.

Zu Art. 1 lit. h, Art. 2 lit. h und Art. 3 lit. h (§ 725 Abs. 3 und 4 ASVG; § 375 Abs. 3 GSVG; § 368 Abs. 3 BSVG):

Um eine im Einzelfall denkbare Schlechterstellung von Bezieher/inne/n von Aus­gleichs­zulagen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc (samt Parallelrecht) auszuschließen, die einen solchen Anspruch bis zum 31. Dezember 2019 erworben haben oder hätten, wird vorgesehen, dass bei diesen Personen der Bonus nicht zu einem niedrigeren Bezug führen kann als nach dem geltenden Recht.

Die bisher nur für den erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ASVG (samt Parallelrecht) in § 700 Abs. 6 ASVG (samt Parallelrecht) bis Ende 2021 vorgesehene Evaluierung wird auf den neuen Ausgleichszulagenbonus erweitert und neben den finanziellen auch auf die sozialen Auswirkungen ausgedehnt.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichszulagenbonus ist der Voll­ständigkeit halber auch auf Folgendes hinzuweisen:

Bei der Begrenzung der Aufrechnung ist ein allfälliger Bonus zum Ausgleichs­zulagen­richtsatz hinzuzurechnen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partner/inne/n, bei denen Ausgleichszulagen- und Pensionsbonus-Bezug auseinanderfallen, ist auf Grund des § 299a Abs. 10 ASVG (samt Parallelrecht) im Fall eines Jahresausgleiches nach § 296 Abs. 5 bis 7 ASVG (samt Parallelrecht) für den jeweils in Betracht kommenden Richtsatz auch der Bonus hinzuzurechnen. Der Jahresausgleich wird vorrangig an den/die Ausgleichszulagenbonus-Bezieher/in auszuzahlen sein.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Antrag wurde in den Grundzügen erläutert, verteilt und steht mit in Verhandlung.

Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Loacker zu Wort gemeldet. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.