14.04

Abgeordnete Mag. Verena Nussbaum (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ge­schätzte Ministerinnen! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! In den letzten 100 Jahren wurden enorme Verbesserungen für ArbeitnehmerInnen in der sich ständig verändernden Arbeitswelt geschaffen. Auch unser Sicherheitsnetz mit sozialer Kran­kenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pensionen hat sich ständig weiter­entwickelt. Wir können stolz sein, dass es nun auch die Ehe für alle in Österreich gibt. Lediglich bei der Gleichstellung von Männern und Frauen sowohl in der Arbeitswelt als auch in der Gesellschaft habe ich oft den Eindruck, dass einige Entscheidungsträger noch immer ein Rollenbild wie vor 100 Jahren leben. In diesem sind Frauen für die häusliche Sphäre zuständig, betreuen die Kinder und pflegen die älteren Angehörigen, während Männer das Einkommen generieren und den Wohlstand nach Hause bringen sollen.

Diese Rollenklischees werden aber von der jungen Generation nicht mehr gelebt. Um den jungen Familien eine gerechte Arbeitsverteilung zu ermöglichen, müssen wir die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen, denn ohne Begleitmaßnahmen wird es nicht gelingen, die Gleichstellung leben zu können und in weiterer Folge auch die Einkommensschere zu schließen. Wir als SPÖ lehnen dieses veraltete, traditionelle Bild ab, denn jede und jeder muss die gleiche Möglichkeit haben, an unserer Gesell­schaft, am Arbeits- und am Familienleben teilzunehmen. (Beifall bei der SPÖ.)

Väter wollen sich an der Kinderbetreuung beteiligen, und daher bin ich sehr froh, dass es nun endlich gelingen wird, einen Rechtsanspruch auf den sogenannten Papamonat zu erlangen. Wir können stolz sein, einen Rechtsanspruch zu haben, denn auf Almosen oder auf Goodwill wollen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht angewiesen sein. (Beifall bei der SPÖ.)

Nun möchte ich noch auf die finanzielle Situation der Väter eingehen. Die für den Papamonat vorgesehene Abgeltung ist der Familienzeitbonus in Höhe von 700 Euro monatlich, der als erster wichtiger Schritt gesehen werden kann. Es muss uns jedoch allen ein Anliegen sein, dass diese in Zukunft ohne Anrechnung auf das Kinder­betreu­ungsgeld ausbezahlt wird, und das klare Endziel kann nur sein: voller Lohnausgleich für den Papamonat! (Beifall bei der SPÖ.)

Ich bringe nunmehr einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Genossinnen und Genossen zum Antrag 576/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, ein, der bereits verteilt worden ist. In diesem Abänderungsantrag geht es darum, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 1. September 2019 ändert und die Regelung für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt, und um weitere legistische Anpassungen. Im Landarbeitsgesetz wur­den noch die Bestimmungen über die Anrechnung der Karenzzeiten aus dem Mutter­schutzgesetz ergänzt. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

14.08

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek

Genossinnen und Genossen

zum Antrag 576/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. § 14 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburts­termin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. § 1a gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt, mit der Maßgabe, dass die drei Monatsfrist des § 1a Abs. 3 unterschritten werden darf.““

2. In Artikel 2 wird die Z 1 durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:

„1. (Grundsatzbestimmung) § 26i Abs. 1 lautet:

„§ 26i (1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 26a Abs. 1 und 26d Abs. 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“

1a. (Grundsatzbestimmung) § 26u erhält die Bezeichnung „§ 26 v“.“

3. Artikel 2 Z 3 lautet:

„3. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Absatz 78 angefügt:

„(78) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausfüh­rungsgesetze der Länder zu den §§ 26i, 26u und 26v in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kund­machung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder haben ferner vorzusehen, dass

1. §  26i für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gilt, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird,

2. § 26u für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes liegt und

3. § 26u auch für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen soll die drei Monatsfrist des § 26u Abs. 3 unterschritten werden dürfen.““

Begründung

Es handelt sich um die Änderung des Inkrafttretens und um legistische Anpassungen.

Im LAG wurden noch die Bestimmungen über die Anrechnung der Karenzzeiten aus dem Mutterschutzgesetz ergänzt.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben in den Grundzügen erläuterte Abän­derungsantrag wurde verteilt und steht mit in Verhandlung.

Ich unterbreche nunmehr die Sitzung für 10 Minuten, da sehr viele schwierige Abstim­mungen bevorstehen und das Croquis von den Klubs teilweise noch nicht durch­gegangen worden ist. Die Sitzung ist unterbrochen.

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(Die Sitzung wird um 14.08 Uhr unterbrochen und um 14.18 Uhr wieder aufge­nommen.)

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