15.20

Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Also wie man Dinge verdrehen kann, ist wirklich sensationell. Ich mache es jetzt einmal sachlich: Fakt ist, die SPÖ hat diese Initiative gestartet. Wir alle erinnern uns, im zweiten Quartal 2018 gab es die Großwetterkapriolen, den vielen Regen, den Dauerregen, die Katastrophen. Daraufhin hat die SPÖ, namentlich Andreas Schieder, den Antrag ein­gebracht: Tun wir etwas für unsere Einsatzorganisationen!

Wenn es klimatische Veränderungen gibt, meine sehr geschätzten Damen und Herren, dann bedarf es auch gesetzlicher Veränderungen für jene Menschen, die da freiwillig zum Einsatz kommen. Immer dann, wenn wir ein Blaulicht sehen, wenn wir eine Sirene hören, sind Menschen im Einsatz, die anderen Menschen helfen wollen, und überwie­gend sind das freiwillige Helferinnen und Helfer verschiedener Einsatzorganisationen. Das war der Grund dafür, dass wir als SPÖ im Sommer 2018 gesagt haben, wir wollen hier gesetzliche Änderungen. Wir wollen, dass die Menschen, die zum Einsatz fahren, bei der Entgeltfortzahlung rechtlich abgesichert werden. Das war der Grund.

Was habt ihr von ÖVP und FPÖ gemacht? – Ihr habt uns im Sozialausschuss mit unserem Antrag im Kreis geschickt: Vertagung, Vertagung, Vertagung. So war es. (Abg. Hammer: Weil der Antrag sehr schlecht war, handwerklich ganz schlecht!) Letztendlich ist der Druck auf eure Schultern gestiegen, weil wir einfach draufgeblieben sind und weil wir die Gespräche gesucht haben.

Ich bedanke mich an dieser Stelle beim Präsidenten des Österreichischen Bundes­feuerwehrverbandes Albert Kern für diese konstruktiven gemeinsamen Gespräche. (Abg. Hammer: Aber der war gegen euer Modell! Der wollte euer Modell nicht!) Ich bedanke mich auch bei den Vertretern des Roten Kreuzes, die auch mit uns in die Gespräche eingetreten sind. (Abg. Hammer: Das hätten wir aber vor dem Antrag auch machen können! Vor dem Antrag wäre es besser gewesen!) Und mit diesen Erkennt­nissen haben wir dann das Gespräch mit euch gesucht, und auf einmal habt ihr gesagt: Ja, versuchen wir doch eine gemeinsame Lösung. – Das waren die Gespräche.

Ja, zum ursprünglichen Antrag gibt es Abänderungen. Aber ihr habt dahin gehend nie etwas dazu eingebracht, sondern letztendlich nur vertagt, dafür braucht ihr euch heute nicht auf eure Brust zu klopfen, das ist ein Blödsinn! (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Jarolim: Die Leute sind ihnen wurscht! – Zwischenruf des Abg. Wöginger.)

Fakt ist, wir wollten eine konstruktive Lösung, wir wollten klar diesen Rechtsanspruch für jene Menschen, die zum Einsatz kommen, und letztendlich ist es uns gelungen, auch in diesen Gesprächen am letzten Donnerstag, einen gemeinsamen Abänderungs­antrag zu formulieren, nämlich den Abänderungsantrag der Abgeordneten Muchitsch, Hanger, Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag betreffend „ein Bundes­gesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gutangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfonds­ge­setz 1996 geändert werden (274/A)“.

Der zur Verteilung gebrachte Antrag, den ich nun in seinen Kernpunkten erläutern möchte, liegt Ihnen vor.

Kernpunkte sind folgende: Die Dienstfreistellung ist mit dem Dienstgeber wie bisher zu vereinbaren. Bei Großschadensereignissen haben freiwillige Mitglieder der Einsatz­organisationen einen Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeber erhalten eine Rückvergütung in Form einer Ersatzprämie/Einsatzprämie in der Höhe von 200 Euro pro Tag. Eine Rückvergütung der Einsatzprämie wird durch den Katastro­phenfonds gesichert. Der Bund hat diese Mehrkosten für diese Einsatzprämie den Län­dern abzugelten.

Wir von der SPÖ haben jetzt ein Jahr lang dafür gekämpft, hier eine Lösung zustande zu bringen. Ich bedanke mich recht herzlich und kann sagen, dieses eine Jahr zu kämpfen, das hat sich wirklich gelohnt. Es ist ein guter Tag für alle Einsatzorgani­satio­nen, für alle freiwilligen Helferinnen und Helfer, aber auch für alle Menschen in ganz Österreich. Recht herzlichen Dank dafür! (Beifall bei der SPÖ.)

Zu diesem Tagesordnungspunkt möchte ich auch noch den Entschließungsantrag der Abgeordneten Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Arbeitszeitum­ver­tei­lung“ einbringen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie wissen, vor einem Jahr, es war fast zum gleichen Zeitpunkt, ist hier mittels Initiativantrages ein neues Arbeitszeitgesetz einge­bracht worden, das nicht gut ist, nicht fair ist, nicht durchdacht ist, und deshalb stellen wir heute hierzu einen Entschließungsantrag zum Thema Arbeitszeitumverteilung, faire Arbeitszeiten, und Sie haben heute die Möglichkeit, hier Farbe zu bekennen.

Der Antrag lautet wie folgt:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Arbeitszeit­umverteilung“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, unverzüglich unter Einbindung der Sozialpartner eine Regierungsvorlage zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu erarbeiten und dem Nationalrat zur Beschlussfassung zuzuleiten, die die derzeit gel­tenden Bestimmungen über den 12-Stunden-Arbeitstag und die 60-Stunden-Arbeits­woche zurücknimmt und eine Arbeitszeitumverteilung unter folgenden Grundsätzen ermöglicht:

• Arbeitszeitflexibilisierung

o Reduktion der Wochenarbeitszeit

o Verkürzung der Jahresarbeitszeit durch leichtere Erreichbarkeit einer 6. Urlaubs­woche für alle ArbeitnehmerInnen

o geeignete Rahmenbedingungen für flexiblere Arbeitszeiten: eine branchenbezogene Veränderung der täglichen Normalarbeitszeit kann nur bei gleichzeitiger Reduktion der Wochenarbeitszeit und mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner erfolgen

o Rechtsanspruch auf 4-Tage Woche

• Rechtsanspruch auf Zeitautonomie

o Rechtsanspruch auf einseitigen Verbrauch von Zeitguthaben

o Wahlrecht auf Zeitguthaben oder Auszahlung von Mehr- und Überstunden

o Rechtsanspruch auf Papamonat

o Rechtsanspruch auf Altersteilzeit

• Planbarkeit der Arbeitszeit

o Gesicherte Arbeitszeiten: Flexibilitätszuschlag bei Unterschreitung der 14-tägigen Ankündigungszeit

o Rechtsanspruch auf AZ-Wechsel: Vollzeit – Teilzeit – Vollzeit“

*****

Für mehr Fairness für die ArbeitnehmerInnen steht dieser Entschließungsantrag. Meine sehr geehrten Damen und Herren, es liegt an Ihnen, ob Sie diesem Antrag zustimmen oder nicht. Wir als SPÖ werden wie beim Thema freiwillige Helfer auch an diesem Punkt, wenn es darum geht, faire Arbeitszeiten für alle Menschen in diesem Land zu verwirklichen, dranbleiben, und wenn wir das Vertrauen der Menschen in diesem Land am 29.9.2019 erhalten, werden wir uns auch weiterhin dafür einsetzen. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

15.26

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Hanger, Dr.in Dagmar Belakowitsch

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Allge­meine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden (274/A)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „153/2017“ durch den Ausdruck „100/2018“ ersetzt.

2. Artikel 1 Z 1 lautet:

„1. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender 3a eingefügt:

„(3a) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Berg­rettungs­dienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

3. Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. Dem Artikel X Abs. 2 Z 18 wird folgende Z 19 angefügt:

      „19. § 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.““

4. Im Artikel 2 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „153/2017“ durch den Ausdruck „100/2018“ ersetzt.

5. Artikel 2 Z 1 lautet:

„1. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergret­tungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner An­sprüche nach Abs. 4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

6.Artikel 2 Z 2 lautet:

„2. Dem § 42 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.““

7. Im Artikel 3 werden in der Überschrift der Ausdruck „Bürgerlichen“ durch den Ausdruck „bürgerlichen“ und im Einleitungssatz der Ausdruck „Bürgerliche“ durch den Ausdruck „bürgerliche“ sowie der Ausdruck „153/2017“ durch den Ausdruck „100/2018“ ersetzt.

8. Artikel 3 Z 1 lautet:

„1. Nach § 1154b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Berg­rettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner An­sprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

9. Artikel 3 Z 2 lautet:

„2. Im § 1164 wird der Ausdruck „§ 1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.““

10. Artikel 3 Z 3 lautet:

„3. Dem § 1503 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.““

11. Im Artikel 4 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „161/2017“ durch den Ausdruck „22/2019“ ersetzt.

12. Artikel 4 Z 1 lautet:

„1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Berg­rettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

13. Artikel 4 Z 2 lautet:

„2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 79 an­gefügt:

„(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.““

14. Artikel 5 lautet:

„Artikel 5

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:

„o. zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden ge­mäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“

2. § 3 Z 3 lit. b lautet:

            „b) für Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgel­tungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadens­lage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel be­tragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.

3. § 3a lautet:

„§ 3a. Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.

4. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden.“

5. Nach § 7 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:

„(2i) § 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadens­ereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bun­desgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.“

6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.““

Begründung:

Arbeitnehmerinnen sollen für ihre Einsätze, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zu einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr im Rahmen eines Großeinsatzes leisten in Hinkunft einen Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Ausmaß und Lage der jeweiligen bezahlten Dienstfreistellung soll mit dem Arbeitgeber vereinbart werden und dieser soll aus dem Katastrophenfonds für die gewährte Frei­stellung und die Entgeltfortzahlung eine Prämie in der Höhe von 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag erhalten.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass freiwillige Helfer nicht gezwungen sind für ihre Einsätze im Interesse der Gesellschaft den Erholungsurlaub oder Zeitaus­gleich konsumieren zu müssen und gleichzeitig, dass Arbeitgeber keine Verluste erlei­den, wenn sie diese Arbeitnehmer für die Einsätze von der Arbeitsleistung freistellen.

Damit kann den Hundertausenden freiwillig engagierten Menschen in unserem Land selbst geholfen und ihnen wieder ein Stück mehr Anerkennung zuteilwerden.

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend Arbeitszeitumverteilung

eingebracht im Zuge der Debatte zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schieder, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeits­gesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden (274/A)

Vor fast genau hundert Jahren wurde der 12-Stunden-Tag abgeschafft. Diese Errun­genschaft wurde hundert Jahre später von Schwarz/Blau rückgängig gemacht.

12 Stunden-Arbeitstage machen krank und vernichten Arbeitsplätze. Sie erschweren die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, insbesondere dem Familienleben und ver­festigen an sich bereits überholte Geschlechterrollen. Ihre generelle Einführung ist daher nicht nur für die betroffenen ArbeitnehmerInnen, sondern auch gesamtgesell­schaftlich ein Rückschritt in frühindustrielle Zeiten. Jede Ausweitung der Arbeitszeit sollte mit Bedacht erfolgen, sie muss sich an harten Prüfsteinen messen lassen und sie muss auch den ArbeitnehmerInnen Vorteile bieten.

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz, dass verhindern soll, dass Arbeit­neh­merInnen durch überlange Arbeitszeiten krank werden und sie sich für die Profit­maxi­mierung ihres Arbeitgebers kaputt arbeiten müssen. Ein Schutzgesetz, das verhindern soll, dass ihr Privatleben leidet, dass sie ihre Kinder nur zum Schlafen­gehen sehen. Es muss eine Planbarkeit und Vorhersehbarkeit einer selbstbestimmten Freizeitgestaltung geschaffen werden.

Klar ist, je belastender Arbeitszeiten sind (zB wegen ihrer Länge oder der einseitigen Bestimmungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber), desto wichtiger sind ihre Beschrän­kung auf Einzelfälle und die Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen. Die Palette dabei ist vielfältig: Höhere Zuschläge, mehr Freizeit, begründungsloses Ableh­nungs­recht von Überstunden etc.

Neben Geld rückt zunehmend die Schaffung von zusätzlicher Freizeit in den Fokus. Denn niemand kann sich seine Gesundheit zurückkaufen, niemand kann die verlorene Zeit mit den eigenen Kindern zurückdrehen.

Die von Schwarz/Blau geschaffene Arbeitszeitverlängerung enthält keine Wahlfreiheit, keine Freizeit, keine Selbstbestimmtheit. Keine Arbeitszeitverkürzung, keine langen Wochenenden, keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen. Kein Wort davon. Zeitaus­gleich ist wie bisher vom „Good Will“ des Arbeitgebers abhängig. Zusätzliche Freizeit oder kürzere Gesamtarbeitszeiten? Fehlanzeige!

Betriebliche Mitbestimmung wird bereits seit geraumer Zeit als lästig, bürokratisch, eben einfach nicht mehr modern, abgetan. Die Konsequenz von Schwarz/Blau: Sie wird einfach ersatzlos abgeschafft. Die bisherige Mitbestimmung des Betriebsrats, Arbeits­inspektion, Arbeitsmedizin und die Instrumente zum Interessenausgleich beim 12-Stunden-Tag wurden ersatzlos gestrichen. Bisher haben sie sichergestellt, dass die ArbeitnehmerInnen bei einer derartigen Ausweitung der Arbeitszeit nicht auf der Strecke bleiben.

Das ist keine Flexibilisierung der Arbeitszeit, das ist keine Modernisierung. Im Gegen­teil. Aus einem ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz wird ein Gesetz zur Mehrarbeit durch einseitige Anordnung der Arbeitgeber.

Eine flexiblere Wirtschaftswelt erfordert selbstverständlich auch Anpassungen im Arbeitsrecht und bei der Arbeitszeit. Doch die Veränderungen benötigen Konsens und bedürfen eines fairen Ausgleichs zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Die Arbeitszeit ist derzeit ungerecht verteilt. Viele Überstunden – ungewollte Teilzeit – geringfügige Beschäftigung. Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich (und Personalausgleich) führt zu mehr Zufriedenheit der AN und zu höherer Produktivität.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, unverzüglich unter Einbindung der Sozialpartner eine Regierungsvorlage zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu erar­beiten und dem Nationalrat zur Beschlussfassung zuzuleiten, die die derzeit geltenden Bestimmungen über den 12-Stunden-Arbeitstag und die 60-Stunden-Arbeitswoche zurücknimmt und eine Arbeitszeitumverteilung unter folgenden Grundsätzen ermög­licht:

•           Arbeitszeitflexibilisierung

o          Reduktion der Wochenarbeitszeit

o          Verkürzung der Jahresarbeitszeit durch leichtere Erreichbarkeit einer 6. Urlaubswoche für alle ArbeitnehmerInnen

o          geeignete Rahmenbedingungen für flexiblere Arbeitszeiten: eine branchen­bezogene Veränderung der täglichen Normalarbeitszeit kann nur bei gleichzeitiger Reduktion der Wochenarbeitszeit und mit Zustim­mung der Kollektivvertragspartner erfolgen

o          Rechtsanspruch auf 4-Tage Woche

•           Rechtsanspruch auf Zeitautonomie

o          Rechtsanspruch auf einseitigen Verbrauch von Zeitguthaben

o          Wahlrecht auf Zeitguthaben oder Auszahlung von Mehr- und Über­stun­den

o          Rechtsanspruch auf Papamonat

o          Rechtsanspruch auf Altersteilzeit

•           Planbarkeit der Arbeitszeit

o          Gesicherte Arbeitszeiten: Flexibilitätszuschlag bei Unterschreitung der 14-tägigen Ankündigungszeit

o          Rechtsanspruch auf AZ-Wechsel: Vollzeit – Teilzeit – Vollzeit“

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Die Anträge sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Amesbauer. – Bitte.