10.44

Abgeordnete Angela Lueger (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses! Werte Damen und Herren auf der Besuchergalerie und vor den Fernsehschirmen! In den letzten Monaten hat die Diskussion über die Parteienfinanzierung den Eindruck erweckt, als ob Politik käuflich wäre – das hatten wir heute schon. Millionenspenden von Unternehmern wie beispielsweise Pierer und Ortner als Gegenleistung für den 12-Stunden-Tag und die 60-Stunden-Woche bei den Arbeitnehmern (Zwischenruf der Abg. Kirchbaumer), die Karfreitagsregelung und Nachbesetzungen in Aufsichtsräten. Daher haben wir gemeinsam mit der FPÖ und der Liste JETZT einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, den ich in seinen Kernpunkten erläutern möchte.

Grundsätzlich wurden Verschärfungen in die Richtung, dass es eine Spendenober­grenze mit einem Sanktionsmechanismus gibt, aufgenommen. Hinsichtlich des Tätig­keits­berichtes ist eine Gliederung der politischen Parteien, eine Präzisierung vorge­nommen worden – also auch eine Forderung, die im Raum stand. In diesem Sinne werden auch die Valorisierungsregeln vervollständigt, und bei lokalpolitisch üblichen Veranstaltungen fallen Zuwendungen bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, sofern diese derzeit nicht der Registrierkassenpflicht unterliegt, auch nicht unter den Spendenbegriff. Somit wird es auch weiterhin möglich sein, politische Veranstaltungen mit kommunalpolitischem Charakter wie Sommerfeste, Grätzelfeste, Kinderfaschings­feste und anderes in einem niederschwelligen und unbürokratischen Rahmen durch­zuführen. Dabei ist die Grenze absichtlich so niedrig gewählt, damit eine Einfluss­nah­me auf politische Entscheidungen ausgeschlossen ist.

Fälschlicherweise ist immer der Eindruck entstanden, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien kaum Möglichkeiten hat. Das ist falsch, und ich möchte das auch begründen – mein Kollege Matznetter hat es vorhin schon erwähnt.

Jede Partei schlägt für seinen Rechenschaftsbericht fünf Wirtschaftsprüfer vor. Aus dem Fünfervorschlag werden seitens des Rechnungshofes zwei Rechnungsprüfer ge­zogen. Diese unterliegen einem strengen Regulativ: Sie unterliegen der Wirtschafts­treuhänder-Berufsordnung und haben ihren Beruf gewissenhaft, unter voller Beachtung der Gesetze und der Verschwiegenheitspflicht eigenverantwortlich und mit voller Haf­tung für ihre Tätigkeit, geregelt nach Richtlinien, auszuüben. Bei mangelnder Vertrau­enswürdigkeit können ihnen die Befugnisse entzogen werden.

Was macht der Rechnungshof? Glaubt er einer Angabe einer Partei nicht, hat er die Möglichkeit, um Aufklärung zu ersuchen, beauftragt seine zwei Nominierten aus den fünf vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfern, erneut zu prüfen, aber auch zu testieren. Und hat er dann immer noch Zweifel, so kann er noch zusätzlich einen unabhängigen Wirt­schaftsprüfer beauftragen, der alles überprüft. Das ist auch in der Praxis des Rech­nungshofes gebräuchlich, abseits der Öffentlichkeit, das wird nur so nie kolportiert. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Stefan.) Daher ist dieser Eindruck, dass der Rechnungshof keinerlei Prüfbefugnisse hat, vollkommen falsch. (Beifall bei der SPÖ.)

Abschließend darf ich noch folgenden Antrag einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Angela Lueger, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl betreffend „Antrag auf Sonderprüfung des Familienfests im Schlosspark Schön­brunn – Verstoß gegen das Vergabegesetz und Verdacht auf Parteienfinanzierung durch die Hintertür durch Alt-Bundeskanzler Kurz“ (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Pilz.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundeskanzlerin wird aufgefordert, im Hinblick auf die Vorgänge im Zusammen­hang mit der Organisation und Durchführung des ,Familienfests im Schlosspark Schön­brunn‘ durch die Österreichischen Bundesgärten in Kooperation mit dem Bundes­minis­terium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundeskanzleramt, Frauen, Familie und Jugend unverzüglich eine interne Sonderprüfung zu veranlassen. Dabei sollen ins­besondere alle damit im Zusammenhang stehenden Aufträge sowie die Ein­haltung der vergaberechtlichen Bestimmungen einer umfassenden Prüfung unterzogen werden.

Im Raum stehende Verdachtsmomente hinsichtlich des Verstoßes gegen vergabe­recht­liche Vorgaben durch Amtsträgerinnen und Amtsträger des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und des Bundes­minis­teriums für Frauen, Familie und Jugend und deren ausgegliederten Einheiten sowie weitere Verdachtsmomente sollen eingehend geprüft werden. Der Bericht soll unver­züglich, spätestens bis zum 15. August dem Parlament übermittelt werden.“

*****

Sehr geehrte Damen und Herren, wir stehen für einen fairen, gesetzeskonformen Wahlkampf mit gleichen Bedingungen für alle. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Wöginger: Silberstein! Silberstein ist fair!)

10.50

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Stefan, Dr. Noll

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Anträge

457/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird,

846/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,

847/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, und

858/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung polit­ischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird (661 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext samt Titel und Eingang lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

„1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,“

2. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. „Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,“

3. § 2 Z 5 lautet:

„5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahl­vorschlag kandidiert haben, oder

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahl­vorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei ange­hörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschafts­ver­bänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenver­tretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“

5. § 5 lautet:

„§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechts­persönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – aus­zuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind.

Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben.

Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorga­ni­sation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechen­schafts­pflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener terri­torialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-terri­torialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessen­vertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wieder­be­stellung ist unzulässig.

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:

1. Mitgliedsbeiträge, wobei Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von € 7.500 pro Kalen­derjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Betrages auszuweisen sind,

2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

3. Fördermittel,

4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),

9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

12. Sachleistungen,

13. Aufnahme von Krediten,

14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1. Personal,

2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,

3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

4. Veranstaltungen,

5. Fuhrpark,

6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,

11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,

13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Glie­derung und/oder Teilorganisation der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen bzw. Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erfor­derlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahe­stehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseraten­listen erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden.

6. In § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von 750 000 Euro annehmen. Darüber hinausgehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt.“

7. In § 6 Abs. 4 wird der Betrag „3 500“ durch den Betrag „2 500“ ersetzt. 

8. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 nur in der Höhe von insgesamt 7 500 Euro zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien im Sinne des Abs. 1a gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Spenden über 2 500 Euro sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.“

9. In § 6 Abs. 6 Z 6 entfällt die Wortfolge „sofern die Spende den Betrag von 2 500 übersteigt,“.

10. In § 6 Abs. 6 Z 7 wird der Betrag „2 500“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 6 Z 8 und 9 wird der Betrag „1 000“ jeweils durch den Betrag „500“ ersetzt.

12. § 6 Abs. 7 lautet:

„(7) Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.“

13. § 6 Abs. 9 lautet:

„(9) Abs. 1a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abge­ordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahl­vorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzu­wenden.“

14. Nach § 6 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019 sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.“

15. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.“  

16. § 10 Abs. 8 lautet:

„(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrages um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu ver­hängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150 vH dieses vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen.“

17. Nach § 11 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees, wobei der Proponent und die Bezeichnung des Komitees zu veröffentlichen sind. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unter­stüt­zenden zulässig.“

18. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Transparenz

§ 11a. (1) Zur begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der Wahlwerbungsberichte ist der unab­hängige Parteien-Transparenz-Senat zuständig. Er soll dafür eine Woche vor dem Stichtag drei Sachverständige aus dem Bereich der Transparenz-und Kampagnen­forschung, aus dem Gebiet des Medienwesens sowie aus dem Kreis von Wirtschafts­prüfern bestellen, die die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahl­werbungsausgaben beurteilen.

(2) Dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst fünf Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben. Die Gutachten und die Stellungnahmen sind möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu veröffentlichen.

(3) Die Kosten für diese Gutachten trägt das Bundeskanzleramt.“

19. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder“

20. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,“

21. In § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.“

22. In § 12 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Hat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt, wird deren Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.“ 

23. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.“

24. In § 12 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahl­werber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des § 2 Z 1 eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.“

25. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“

26. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 15a. Die Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.“  

Begründung:

Gegenüber der Beschlussfassung im Verfassungsausschuss wird mit dem Gesamt­ändernden Abänderungsantrag folgendes geändert:

Grundsätzlich werden Verschärfungen in die Richtung vorgenommen, dass die Spen­dengrenze des § 6 Abs. 1a in den Sanktionsmechanismus mit aufgenommen wurde. Ebenso wurden hinsichtlich des Tätigkeitsberichtes und der Gliederungen der politi­schen Parteien Präzisierungen vorgenommen. In diesem Sinne wurden auch die Valo­risierungsregeln vervollständigt.

Ergänzend dazu werden Bestimmungen aufgenommen, wonach Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen, nicht unter den Spendenbegriff fallen. Damit sollen politische Veranstaltungen mit kommunalem Charakter wie Sommerfeste, Grätzlfeste, Kinderfaschingsfeste, Weihnachtsstände oder Jahresabschlussfeste in einem niederschwelligen Rahmen unbürokratisch ermöglicht werden. Durch die absichtlich niedrig gewählte Grenze ist eine Einflussnahme auf politische Entscheidungen ausgeschlossen.

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Angela Lueger, Scherak, Zinggl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Antrag auf Sonderprüfung des Familienfests im Schlosspark Schönbrunn – Verstoß gegen das Vergabegesetz und Verdacht auf Parteienfinanzierung durch die Hintertür durch Alt-Bundeskanzler Kurz

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1:

Bericht des Verfassungsausschusses über die Anträge 457/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird,

846/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,

847/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,

und

858/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politi­scher Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird (661 d.B.)

Am 1. Mai 2019 fand das „Familienfest im Schlosspark Schönbrunn“ statt. Eröff­nungsredner war der damalige Bundeskanzler Sebastian Kurz. Eingeladen hatten dazu die Ministerinnen Köstinger (BMNT) und Bogner-Strauß (BKA, FFJ) sowie die „Öster­reichischen Bundesgärten“. Die ÖVP hatte damals schon versucht, dieses Familienfest für sich zu vereinnahmen und als politisches Pendant zum Staatsfeiertag zu „verkau­fen“. Dass hier der Versuch unternommen wurde, ein aus Steuermitteln finanziertes Familienfest parteipolitisch für die ÖVP zu nutzen, lässt sich auch daran erkennen, dass beispielsweise damalige FPÖ-Regierungsmitglieder keine Einladung dazu er­halten hatten und daher nur Vertreterinnen und Vertreter der ÖVP-geführten Ressorts anwesend waren. In zahlreichen Medien wurde darüber berichtet, so beispielsweise auch auf Salzburg24.at. Dort heißt es wörtlich: „ÖVP feiert Familienfest in Wien. Während Koalitionspartner FPÖ am Staatsfeiertag eine Kundgebung am Urfahraner Jahrmarkt in Linz abhielt und die SPÖ am Wiener Rathausplatz aufmarschierte, lud die ÖVP um Bundeskanzler Sebastian Kurz zum Familienfest in den Schönbrunner Schlosspark.“  Während aber die Kundgebungen von FPÖ und SPÖ dezidierte Partei­ver­anstaltungen waren, ließ sich die ÖVP ihr Fest vom Steuerzahler über die Minis­terien finanzieren. Offensichtlich um die Parteikassa zu schonen.

Mittlerweile wurde bekannt, dass dieses Fest dem Steuerzahler zumindest 230.000 Euro an Kosten verursacht hat. Darüber hinaus wurde bekannt, dass bei der Auftrags­vergabe – jedenfalls als Subunternehmer - ein erst 2016 gegründetes Unternehmen involviert war, welches zu 50 Prozent dem früheren Generalsekretär und jetzigem provisorischen Leiter der Präsidialsektion im BKA , Dieter Kandlhofer, gehört. Presse­berichten zufolge lautet der Firmensitz auf die Privatadresse des langjährigen Mitglieds der ÖVP Niederösterreich. Die andere Hälfte des Unternehmens gehört Florian K., der – übrigens wie Dieter Kandlhofer - ÖVP-Gemeinderat in Hagenbrunn in Nieder­öster­reich ist. Florian K. hat auch das Familienfest moderiert.

Hier erhärtet sich der Verdacht auf Parteibuch- und Freunderlwirtschaft, zumal fraglich ist, wie und ob bei Kosten von mehr als 230.000 Euro die Bestimmungen des Bundes­vergabegesetzes beachtet wurden. Bei Aufträgen über 100.000 Euro an einen Auftrag­nehmer hat gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes jedenfalls eine öffent­liche Ausschreibung zu erfolgen. Aufträge über 50.000 Euro müssen seit 1. März 2019 von öffentlichen Auftraggebern jedenfalls bekannt gegeben werden. Es stellt sich daher die Frage, wann und wo diese Aufträge seitens der zuständigen Ministerien sowie der ausgegliederten Einheiten veröffentlicht wurden.

Aus diesem Grund stellen die unterzeichnenden Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundeskanzlerin wird aufgefordert, im Hinblick auf die Vorgänge im Zusam­menhang mit der Organisation und Durchführung des „Familienfests im Schlosspark Schönbrunn“ durch die Österreichischen Bundesgärten in Kooperation mit dem Bun­desministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundeskanzleramt, Frauen, Familie und Jugend unverzüglich eine interne Sonderprüfung zu veranlassen. Dabei sollen insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Aufträge sowie die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen einer umfassenden Prüfung unter­zogen werden.

Im Raum stehende Verdachtsmomente hinsichtlich des Verstoßes gegen vergabe­rechtliche Vorgaben durch Amtsträgerinnen und Amtsträger des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und des Bundesminis­te­riums für Frauen, Familie und Jugend und deren ausgegliederten Einheiten sowie weitere Verdachtsmomente sollen eingehend geprüft werden. Der Bericht soll unverzüglich, spätestens bis zum 15. August dem Parlament übermittelt werden.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag und der Abänderungs­antrag sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Pilz. – Bitte.