13.36

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren auf der Regierungsbank! Werte Abgeordnete! Heute erleben wir anscheinend die wun­derbare Brotvermehrung bei den Pensionistinnen und Pensionisten, denn alles, was ich heute gehört habe, entspricht dem Wunderland für Pensionistinnen und Pen­sionisten.

Ich möchte bei der Steuerreform beginnen. Dazu ist vonseiten der Türkisen gesagt worden: 200 Euro werden die Pensionistinnen und Pensionisten im Zuge der Steuer­reform erhalten. Ich habe ein bisschen zu rechnen angefangen, denn so etwas mache ich gerne, und mich gefragt, was diese 200 Euro im Jahr für die Pensionistinnen und Pensionisten bedeuten. (Abg. Neubauer: Eine halbe Semmel!) – 54 Cent am Tag, eine halbe Semmel – du (in Richtung Abg. Neubauer) hast es gesagt –, oder sechs Tage Steuerreform für 1 Kilo Brot, damit sie ein bissel etwas zu essen haben. Das ist die wunderbare Steuerreform, die rausgekommen ist.

Das Nächste, meine Damen und Herren: die Pensionserhöhung, die so glorreich dar­gestellt wurde. – Ich sage, es gibt für mich nur drei Personen, die heute hier im Haus sind, die wirklich verantwortlich für diese Pensionserhöhung sind. Das sind für mich – weil er die Initiative ergriffen hat – der Präsident des Pensionistenverbandes Peter Kostelka, dann der Bundesobmann des Seniorenringes Werner Neubauer und die Präsidentin des Seniorenbundes Ingrid Korosec. Die drei waren es, die massiv Druck gemacht haben, dass diese Pensionserhöhung überhaupt zustande kommen kann, meine Damen und Herren, ihnen gebührt der Applaus hier herinnen, denn die haben sich für die Pensionistinnen und Pensionisten eingesetzt, damit wir das heute hier in diesem Haus beschließen können! (Beifall bei SPÖ und FPÖ.)

Meine Damen und Herren! Wenn man wirklich etwas für die Pensionistinnen und Pen­sionisten machen will, wenn man ihnen wirklich helfen will, dann, sage ich, gibt es schon etwas, nämlich den Entfall der Wartezeit auf die Pensionsanpassung. Wie schaut denn die Wartezeit auf die Pensionsanpassung jetzt aus, meine Damen und Herren? – Ich bringe ein Beispiel: Wenn man mit 1. Februar 2019 in Pension gegangen ist, beginnt am 1. Februar 2020 die Wartezeit und erst mit 1. Februar 2021 bekommt man die erste Pensionserhöhung. Das heißt, man hat 23 Monate Wartezeit, bis man überhaupt die erste Pensionserhöhung in Anspruch nehmen kann, meine Damen und Herren! Wir glauben, daran gehört etwas geändert, weshalb ich folgende Abände­rungsanträge einbringe.

Zunächst zu 688 der Beilagen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. § 108h Abs. 1 letzter Satz entfällt.

*****

Einen weiteren Abänderungsantrag zu 687 der Beilagen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

4a. § 50 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

*****

Meine Damen und Herren! Diese beiden Abänderungsanträge gewährleisten, dass die Pensionistinnen und Pensionisten, wenn sie in Pension gehen, von Anfang an und nicht erst nach 23 Monaten die Erhöhungen erhalten.

Aber, meine Damen und Herren, ich habe heute noch ein Anliegen. Ich habe hier schon oft Anträge zum Nachtschwerarbeitsgesetz und zum Sonderruhegeld, das das Nachtschwerarbeitsgesetz betrifft, eingebracht, nämlich dahin gehend, dass jene, die jahrzehntelang Nachtschwerarbeit leisten und für die die Betriebe extra 3,4 Prozent der Lohnsumme einzahlen müssen, nicht 13,8 Prozent Abschläge haben, wenn sie mit 57 Jahren in Pension gehen müssen. Das ist für mich eine Ungerechtigkeit, die nicht sein kann, denn wenn man sich das ausrechnet, erkennt man, dass sich die ihre Pen­sionen abschlagsfrei finanzieren. Ich bringe deshalb heute folgenden Abänderungs­an­trag zu 688 der Beilagen ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Keck, Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Art. 1 wird wie nach Z 1 folgende Z 1c eingefügt:

1c. Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:

„(4a) Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwer­arbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“

*****

Wenn diesem Antrag zugestimmt wird, meine Damen und Herren, dann haben wir heute wirklich Gerechtigkeit für die Pensionistinnen und Pensionisten geschaffen, dann haben wir wirklich Gerechtigkeit für die nachtschwerarbeitenden Menschen geschaffen. (Beifall bei der SPÖ.)

13.41

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferver­sor­gungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechens­opfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes­the­ater­pensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pen­sionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. § 108h Abs. 1 letzter Satz entfällt.

Begründung

Die Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung soll entfallen.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer

Kolleginnen und Kollegen

Zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­des­gesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebüh­ren­gesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erd­gas­abgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchs­abga­be­gesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amts­hilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungs­gesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozial­ver­sicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzaus­gleichs­gesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020) (687 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

4a. § 50 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

Begründung

Die Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung soll entfallen.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Keck, Dr. Dagmar Belakowitsch, Muchitsch, Stöger

Genossinnen und Genossen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundes­ge­setzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferver­sor­gungs­gesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Ver­brechens­opfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes­the­aterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensions­anpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Art. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1c eingefügt:

1c. Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:

„(4a) Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwer­arbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“

Begründung

Für Personen, die nach Artikel VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes Nachtarbeit in Ver­bindung mit Schwerarbeit leisten, ist vorgesehen, dass sie nach Erreichen bestimmter gesetzlichen Voraussetzungen mit 57 Jahren das Sonderruhegeld in Anspruch neh­men können.

Dafür müssen vom Dienstgeber zusätzlich für jeden Betroffenen 3,4% der Brutto­lohn­summe monatlich zum normalen Pensionsversicherungsbeitrag extra bezahlt werden. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage wird den Betroffenen trotz dieser zusätz­lichen Beiträge ein Abschlag in der Höhe von 4,2% pro Jahr, max. 13,8% auferlegt. Das Sonderruhegeld wird auf Basis der Invaliditätspension berechnet und diese Ab­schläge ziehen massive Pensionskürzungen für Arbeitnehmerinnen nach sich, die Jahrzehnte Nacht- und Schwerarbeit geleistet haben.

Der Nationalrat hat mit Entschließung 81/E XXVI.GP vom 2. Juli 2019 beschlossen, dass das Sonderruhegeld in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden soll. Mit dieser Regelung, soll das nun gesetzlich ermöglicht werden.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Alle drei eingebrachten Anträge wurden ord­nungsgemäß eingebracht, sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Neubauer. – Bitte, Herr Abgeordneter.