13.36
Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren auf der Regierungsbank! Werte Abgeordnete! Heute erleben wir anscheinend die wunderbare Brotvermehrung bei den Pensionistinnen und Pensionisten, denn alles, was ich heute gehört habe, entspricht dem Wunderland für Pensionistinnen und Pensionisten.
Ich möchte bei der Steuerreform beginnen. Dazu ist vonseiten der Türkisen gesagt worden: 200 Euro werden die Pensionistinnen und Pensionisten im Zuge der Steuerreform erhalten. Ich habe ein bisschen zu rechnen angefangen, denn so etwas mache ich gerne, und mich gefragt, was diese 200 Euro im Jahr für die Pensionistinnen und Pensionisten bedeuten. (Abg. Neubauer: Eine halbe Semmel!) – 54 Cent am Tag, eine halbe Semmel – du (in Richtung Abg. Neubauer) hast es gesagt –, oder sechs Tage Steuerreform für 1 Kilo Brot, damit sie ein bissel etwas zu essen haben. Das ist die wunderbare Steuerreform, die rausgekommen ist.
Das Nächste, meine Damen und Herren: die Pensionserhöhung, die so glorreich dargestellt wurde. – Ich sage, es gibt für mich nur drei Personen, die heute hier im Haus sind, die wirklich verantwortlich für diese Pensionserhöhung sind. Das sind für mich – weil er die Initiative ergriffen hat – der Präsident des Pensionistenverbandes Peter Kostelka, dann der Bundesobmann des Seniorenringes Werner Neubauer und die Präsidentin des Seniorenbundes Ingrid Korosec. Die drei waren es, die massiv Druck gemacht haben, dass diese Pensionserhöhung überhaupt zustande kommen kann, meine Damen und Herren, ihnen gebührt der Applaus hier herinnen, denn die haben sich für die Pensionistinnen und Pensionisten eingesetzt, damit wir das heute hier in diesem Haus beschließen können! (Beifall bei SPÖ und FPÖ.)
Meine Damen und Herren! Wenn man wirklich etwas für die Pensionistinnen und Pensionisten machen will, wenn man ihnen wirklich helfen will, dann, sage ich, gibt es schon etwas, nämlich den Entfall der Wartezeit auf die Pensionsanpassung. Wie schaut denn die Wartezeit auf die Pensionsanpassung jetzt aus, meine Damen und Herren? – Ich bringe ein Beispiel: Wenn man mit 1. Februar 2019 in Pension gegangen ist, beginnt am 1. Februar 2020 die Wartezeit und erst mit 1. Februar 2021 bekommt man die erste Pensionserhöhung. Das heißt, man hat 23 Monate Wartezeit, bis man überhaupt die erste Pensionserhöhung in Anspruch nehmen kann, meine Damen und Herren! Wir glauben, daran gehört etwas geändert, weshalb ich folgende Abänderungsanträge einbringe.
Zunächst zu 688 der Beilagen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
1. § 108h Abs. 1 letzter Satz entfällt.
*****
Einen weiteren Abänderungsantrag zu 687 der Beilagen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
4a. § 50 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
1. § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
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Meine Damen und Herren! Diese beiden Abänderungsanträge gewährleisten, dass die Pensionistinnen und Pensionisten, wenn sie in Pension gehen, von Anfang an und nicht erst nach 23 Monaten die Erhöhungen erhalten.
Aber, meine Damen und Herren, ich habe heute noch ein Anliegen. Ich habe hier schon oft Anträge zum Nachtschwerarbeitsgesetz und zum Sonderruhegeld, das das Nachtschwerarbeitsgesetz betrifft, eingebracht, nämlich dahin gehend, dass jene, die jahrzehntelang Nachtschwerarbeit leisten und für die die Betriebe extra 3,4 Prozent der Lohnsumme einzahlen müssen, nicht 13,8 Prozent Abschläge haben, wenn sie mit 57 Jahren in Pension gehen müssen. Das ist für mich eine Ungerechtigkeit, die nicht sein kann, denn wenn man sich das ausrechnet, erkennt man, dass sich die ihre Pensionen abschlagsfrei finanzieren. Ich bringe deshalb heute folgenden Abänderungsantrag zu 688 der Beilagen ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Keck, Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
In Art. 1 wird wie nach Z 1 folgende Z 1c eingefügt:
1c. Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:
„(4a) Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“
*****
Wenn diesem Antrag zugestimmt wird, meine Damen und Herren, dann haben wir heute wirklich Gerechtigkeit für die Pensionistinnen und Pensionisten geschaffen, dann haben wir wirklich Gerechtigkeit für die nachtschwerarbeitenden Menschen geschaffen. (Beifall bei der SPÖ.)
13.41
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
1. § 108h Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Begründung
Die Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung soll entfallen.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Neubauer
Kolleginnen und Kollegen
Zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020) (687 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
4a. § 50 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
1. § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Begründung
Die Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung soll entfallen.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Keck, Dr. Dagmar Belakowitsch, Muchitsch, Stöger
Genossinnen und Genossen
zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
In Art. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1c eingefügt:
1c. Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:
„(4a) Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“
Begründung
Für Personen, die nach Artikel VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes Nachtarbeit in Verbindung mit Schwerarbeit leisten, ist vorgesehen, dass sie nach Erreichen bestimmter gesetzlichen Voraussetzungen mit 57 Jahren das Sonderruhegeld in Anspruch nehmen können.
Dafür müssen vom Dienstgeber zusätzlich für jeden Betroffenen 3,4% der Bruttolohnsumme monatlich zum normalen Pensionsversicherungsbeitrag extra bezahlt werden. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage wird den Betroffenen trotz dieser zusätzlichen Beiträge ein Abschlag in der Höhe von 4,2% pro Jahr, max. 13,8% auferlegt. Das Sonderruhegeld wird auf Basis der Invaliditätspension berechnet und diese Abschläge ziehen massive Pensionskürzungen für Arbeitnehmerinnen nach sich, die Jahrzehnte Nacht- und Schwerarbeit geleistet haben.
Der Nationalrat hat mit Entschließung 81/E XXVI.GP vom 2. Juli 2019 beschlossen, dass das Sonderruhegeld in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden soll. Mit dieser Regelung, soll das nun gesetzlich ermöglicht werden.
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Alle drei eingebrachten Anträge wurden ordnungsgemäß eingebracht, sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Neubauer. – Bitte, Herr Abgeordneter.