13.54

Abgeordneter Norbert Sieber (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Minister! Frau Minister! Hohes Haus! Wir debattieren heute hier mit dieser Steuerentlastung eine Entlastung der Bevölkerung. Es wird Sie nicht verwundern, dass ich als Familien­sprecher der ÖVP hier aber doch noch einmal eine der wichtigsten Entlastungen der Regierung Kurz in Erinnerung rufe: Das war der Familienbonus, der 950 000 Familien mit 1,6 Millionen Kindern eine Entlastung von über 1,5 Milliarden gebracht hat. Eine wirklich wichtige Entlastung!

Auch wenn Kollegin Meinl-Reisinger jetzt nicht im Saal ist: Natürlich hat diese Ent­lastung noch keine Auswirkung auf die Abgabenquote, auf die Steuerquote. Wenn sie dann eingepreist oder – besser gesagt – ausgepreist ist, dann wird auch die Steuer- und Abgabenquote durch diesen Familienbonus entsprechend sinken. (Beifall bei der ÖVP.)

Wir sprechen also von 700 Millionen Euro Entlastung im Zuge dieser Steuerreform, und der Herr Minister hat es bereits richtig gesagt: Diese 700 Millionen Euro sind im Budgetpfad, den wir gemeinsam beschlossen haben, eingepreist, und damit ist diese Entlastung auch unter keinen Umständen als Wahlzuckerl zu bezeichnen, sondern eine ganz wichtige Entlastung der österreichischen Bevölkerung.

50 Millionen Euro davon sind für die bäuerlichen Familien vorgesehen. Wie wichtig das ist, haben wir gerade auch in den letzten Tagen und Wochen gesehen, in denen uns vor Augen geführt wurde, wie schlimm sich die Dürrekatastrophe im vergangenen Jahr auf die Bauern ausgewirkt hat. Da war ein erster Schritt, dass die Regierung Kurz mit unserer Ministerin Elli Köstinger ein Soforthilfepaket, ein Dürrepaket beschlossen hat, das den Bauern fürs Erste gut geholfen hat, aber jetzt ist in dieser Steuerreform ein zweiter wichtiger Schritt zur Entlastung der bäuerlichen Familien vorgesehen und auch notwendig.

Es sind drei Maßnahmen, die ich besonders erwähnen möchte: Das ist zum einen die Senkung des KV-Beitragssatzes um 0,85 Prozentpunkte auf 6,8 Prozent – eine wich­tige Entlastung der bäuerlichen Betriebe. Als Zweites ist das auch eine Entlastung der bäuerlichen Pensionisten, auch eine Verwaltungsvereinfachung ist da vorgesehen, also verwaltungstechnische Erleichterungen.

Da die Zeit sehr kurz bemessen ist, möchte ich nur noch einen Abänderungsantrag einbringen, und zwar den Abänderungsantrag der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Herbert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen. – Frau Präsidentin, ich glaube, dieser Antrag liegt vor, ich brauche ihn nur in den Grundzügen zu erläutern. Es geht hier um technische Änderungen ...

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Herr Abgeordneter, der Antrag ist nicht verteilt worden. Sie müssen ihn verlesen.

Abgeordneter Norbert Sieber (fortsetzend): Okay. Das ist viel. Gut, dann lese ich ihn vor. Also:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kolle­gen

zum Antrag der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuer­ge­setz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuer­gesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elek­tri­zitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungs­ge­setz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundes­finanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopol­ge­setz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020) (984/A), in der Fassung des Ausschussberichtes (687 d.B.) – TOP 2

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet Z 1a wie folgt:

„1a. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 35 folgende Z 36 angefügt:

„36. satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat,“ – (Abg. Krainer – ein Schriftstück zeigend –: Der ist verteilt worden!) „ent­sprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.““

2. In Artikel 22 lautet ...

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Herr Abgeordneter! Ich darf Sie jetzt unterbrechen. Wir haben die Meldung nicht gehabt, dass der Antrag verteilt wurde, aber wir haben gerade gehört, er ist verteilt worden. Er war ganz toll vorgebracht und ist besonders gut eingebracht. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Abgeordneter Norbert Sieber (fortsetzend): Frau Präsidentin! Ich bedanke mich sehr herzlich für diese Erleichterung und möchte abschließend sagen: Mit dieser Steuer­reform bleibt den Menschen natürlich mehr Netto vom Brutto. (Beifall bei der ÖVP.)

14.00

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steu­ergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steuer­gesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabga­ben­vergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkohol­steuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförde­rungs­beitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuer­reformgesetz 2020 – StRefG 2020) (984/A), in der Fassung des Ausschussberichtes (687 d.B.) – TOP 2

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet Z 1a wie folgt:

„1a. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 35 folgende Z 36 angefügt:

„36. satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privat­stiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissen­schaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.““

2. In Artikel 22 lautet Z 6b wie folgt:

„6b. In § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“

2a. In Artikel 22 wird in der Novellierungsanordnung zu Z7 der Ausdruck „sowie“ durch den Ausdruck „und“ ersetzt.

3. In Artikel 22 Z 7 wird in § 376 nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xx/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.“

4. In Artikel 23 lautet Z 4b wie folgt:

„4b. In § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“

5. In Artikel 23 Z 5 wird in § 369 nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xx/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.“

5a. In Artikel 23 Z5 wird in § 370 Abs. 4 der Ausdruck „a0bweichend“ durch den Aus­druck „abweichend“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1:

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die gegenständliche Steuerbefreiung näher konkretisiert werden. Unter Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht nur die tatsächlich angebotenen Leistungen sondern alle Leistungen ausge­nommen Rehabilitations- oder Krankengeld zu verstehen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können.

Zu Z 2, 3, 4 und 5:

Redaktionelle Richtigstellung. Als zu ersetzender Ausgangsbetrag ist nicht der im ur­sprünglichen Gesetzestext enthaltene Betrag sondern der aktuell gültige, aufgewertete Betrag zu verwenden. Weiters wird wie bei solchen Regelungen üblich (vgl. § 634 Abs. 9 ASVG) klargestellt, dass der neue Betrag von 1 472,00 € zum 1. Jänner 2020 keiner Aufwertung unterliegt.

Zu Z 2a und 5a:

Dient der Berichtigung von Druckfehlern des dem Ausschussbericht 687 d.B. ange­schlossenen Gesetzestextes.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben großteils verlesene, vorzüglich einge­brachte und verteilte Antrag steht mit in Verhandlung.

Wir kommen nun zum nächsten Redner, und das ist Herr Abgeordneter Stöger. – Bitte, Herr Abgeordneter.