14.12

Abgeordneter Ing. Markus Vogl (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Wir verhandeln hier eine Unzahl an Themen mit sehr vielen Fragestellungen und Aufgabenstellungen. Ich möchte auf drei Punkte eingehen.

Der erste Punkt: Wir haben einen Abänderungsantrag zur Versicherungssteuer ein­ge­bracht. Es wird in Zukunft – und ich als Konsumentenschutzsprecher glaube, das ist auch sehr, sehr wichtig – der Unterjährigkeitszuschlag bei den Kfz-Versicherungen fallen. Das ist etwas, was wir wirklich begrüßen, weil gerade davon die Menschen mit kleinen Einkommen profitieren, jene, die nicht in der Lage sind, die ganze Ver­sicherungssumme auf einmal zu bezahlen, und dann auch noch dafür bestraft werden, dass sie Monat für Monat ihre Kfz-Versicherung bezahlen.

Unser Vorschlag ist, dass dies nicht nur für Neuwagen gelten sollte, sondern dass diese Regelung auch schon für all diejenigen gelten sollte, die jetzt schon ein Auto haben. Wir wissen, dass es gerade für einkommensschwache Personen nicht so einfach ist, jederzeit ein neues Auto anzumelden, das heißt, viele von ihnen müssten sehr lange darauf warten, von dieser Verbesserung zu profitieren. Darum glauben wir, dass es richtig und an der Zeit ist, diesen Unterjährigkeitszuschlag abzuschaffen.

Der zweite Punkt ist – und es freut mich, dass wir hier jetzt eine Einigung unter fast allen Parteien zusammenbringen –, dass damals, auch im freien Spiel der Kräfte, der Pflegeregress abgeschafft wurde. Das war eine Maßnahme, die sehr, sehr wichtig und richtig war, weil es die Wahlfreiheit braucht: die Wahlfreiheit, ob man zu Hause gepflegt und betreut werden möchte oder ob man in eine stationäre Einrichtung gehen möchte.

Diese Wahlfreiheit haben wir erreicht, und wir haben gesehen, dass sehr viele die Möglichkeit in Anspruch genommen haben, in stationäre Pflege und Betreuung zu gehen. Bezüglich der Kosten, die ursprünglich veranschlagt waren, von denen wir von Anfang an wussten, dass die Bedeckung mit 100 Millionen Euro nicht ausreichen würde, sind die Länder und Gemeinden in der Luft gehangen.

Es liegt jetzt ein Entschließungsantrag vor, der dafür sorgt, dass zumindest für heuer und nächstes Jahr den Ländern und Gemeinden 300 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Darauf sind wir stolz und darauf freuen wir uns.

Wenn jetzt hier der Vorschlag kommt, dass pflegende Angehörige einen Bonus be­kommen sollen, wenn sie zu Hause pflegen und betreuen, dann ist es natürlich schwierig zu sagen: Nein, wir sind dagegen, dass Menschen Geld bekommen. Die Frage ist nur, ob das der richtige Anreiz für das ist, was wir möchten, nämlich Wahl­freiheit zu schaffen, wo man gepflegt und betreut werden möchte, und vor allem auch Wahlfreiheit für die pflegenden Angehörigen zu schaffen, denn im Wahlkampf ist das schon immer ein Thema. Die Menschen, die zu Hause pflegen und betreuen, sagen: Was wir brauchen, ist Unterstützung, nämlich in Sachleistung. – Sie brauchen in der Beratungsleistung Unterstützung, sie brauchen Unterstützung dort, wo es um Pflege geht. Sie brauchen weniger das Geld, sie brauchen Leute, die ihnen zuhören, die sie bei den wichtigen Fragen des Alltags unterstützen.

Es ist eine riesige Herausforderung. Meistens sind es Frauen, die diese Aufgabe über­nehmen, und diese Frauen brauchen von uns, glaube ich, mehr als nur 1 500 Euro. Sie brauchen echte Unterstützung, um diese schwierige Aufgabe zu meistern, und auch die Möglichkeit, zu sagen: Ich pflege selbst!, oder: Wir können uns das leisten, dass jemand anderer die Pflege übernimmt.

Ein weiterer Punkt, der uns natürlich auch beschäftigt, ist das Thema Pensionen.

Wir haben in Österreich eines der besten Pensionssysteme überhaupt, und deshalb darf ich folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Rainer Wimmer, Kolleginnen und Kollegen zu 688 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a. In Artikel 1 lautet Z 1 wie folgt:

1. Im vierten Teil, Abschnitt I wird nach § 221 folgender Paragraf 221a samt Überschrift eingefügt:

„Prinzipien der Pensionsversicherung

§ 221a. (Verfassungsbestimmung) Das gesetzliche Pensionssystem garantiert allen Versicherten, welche die Voraussetzungen nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz erfüllen, eine Pension, die den Lebensstandard sichert und vor Altersarmut schützt. Dies wird gewährleistet durch:

1. eine solidarische Pflichtversicherung (Einkommenssolidarität und Risikosolidarität),

2. finanziert nach dem Umlageverfahren, einschließlich

3. einer gesetzlich näher zu bestimmenden Ausfallsgarantie durch staatliche Zu­schüs­se (Bundesmittel).“

b. Die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die Bezeichnungen Z 2 bis 5.

*****

Was heißt das? Wir wollen, dass nicht die Schuldenbremse in den Verfassungsrang kommt, wir wollen, dass unser vorbildliches Pensionssystem in den Verfassungsrang kommt, denn dort gehört es hin, das sichert uns ab.

Ein Aspekt noch zu den Ausführungen des Kollegen Wurm: Wenn du behauptest, wir haben nie etwas gegen die Abschläge getan, dann stimmt das nicht, denn diese Abschläge sind von Schwarz-Blau erst eingeführt worden. Danke. (Beifall und Bravo­ruf bei der SPÖ.)

14.16

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wimmer, Muchitsch, Stöger

Genossinnen und Genossen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopfer­versor­gungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechens­opfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesthe­ater­pensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensions­anpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a. In Artikel 1 lautet Z 1 wie folgt:

1. Im vierten Teil, Abschnitt I wird nach § 221 folgender Paragraf 221a samt Überschrift eingefügt:

„Prinzipien der Pensionsversicherung

§ 221a. (Verfassungsbestimmung) Das gesetzliche Pensionssystem garantiert allen Versicherten, welche die Voraussetzungen nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz erfüllen, eine Pension, die den Lebensstandard sichert und vor Altersarmut schützt. Dies wird gewährleistet durch:

1.         eine solidarische Pflichtversicherung (Einkommenssolidarität und Risiko­soli­da­rität),

2.         finanziert nach dem Umlageverfahren, einschließlich

3.         einer gesetzlich näher zu bestimmenden Ausfallsgarantie durch staatliche Zuschüsse (Bundesmittel).“

b. Die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die Bezeichnungen Z 2 bis 5.

Begründung

Das gesetzliche Pensionssystem sollte in Verfassungsrang gehoben werden, um damit das Vertrauen der Betroffenen jeder Generation in dieses System zu stärken.

Ziel ist die Aufrechterhaltung des Lebensstandards nach Ende der Erwerbstätigkeit bzw. eine existenzielle Absicherung im Alter.

Eine verfassungsmäßige „Garantie“, Österreichs bewährtes System beizubehalten, stärkt nicht nur die einzelnen Versicherten, sondern auch das gesetzliche Pensions­system sowie die Stabilität der österreichischen Wirtschaft.

Der bewährte „Generationenvertrag“ im Umlageverfahren soll abgesichert werden. Die Pensionsversicherungsbeiträge der aktuell Erwerbstätigen werden direkt an die Pen­sionsbezieherInnen ausbezahlt, was sowohl deren Kaufkraft als auch die gesamte Wirtschaft stärkt und in Krisenzeiten stabilisierend wirkt.

Die Bundeszuschüsse, welche das österreichische System der Ausgleichszulagen sowie der Teilversicherungen (hauptsächlich) finanzieren, müssen zur Vermeidung von Altersarmut garantiert sein.

Das österreichische Pensionssystem ist – vor allem im internationalen Vergleich – als zukunftsfit zu bewerten. Langfristprognosen zufolge werden die staatlichen Zuschüsse etwa gleich bleiben. Bis 2070 prognostiziert die EU-Kommission – inkl. der Ausgaben für die Pensionen der BeamtenInnen – einen kleinen Anstieg um 0,5 Prozentpunkte in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (Aging Report 2018).

Eine Schwächung durch z.B. eine verstärkte Förderung privater Altersvorsorge im hochriskanten Kapitaldeckungsverfahren soll verhindert werden bzw. soll diese Bestimmung im Verfassungsrang einen einfachgesetzlichen Eingriff erschweren.

Risikosolidarität bedeutet in diesem Zusammenhang, die finanziellen Folgerisiken, denen alle in einem ihnen unbekannten Ausmaß ausgesetzt sind, solidarisch zu teilen, sodass alle gleichermaßen Hilfe im Schadensfall in Anspruch nehmen können, während die finanzielle Belastung aufgrund des Risikoausgleichs deutlich geringer ausfällt, als wenn jeder für sich allein Vorsorgen müsste und dabei auch für den worst case gewappnet sein wollte.

Einkommenssolidarität basiert auf der Überzeugung, dass die standardsichernde Vorsorge für das Alter (einschließlich des Risikos der vorzeitigen Invalidität und des Todes des Erhalters) eine ethisch besonderes, für den Zusammenhalt einer Gesell­schaft unerlässliches Anliegen ist, das es rechtfertigt, dass für ihre Finanzierung die Beiträge nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt werden, während die Leistung nicht versicherungsmathematisch anhand der Beitragsleistung berechnet wird. Die Leistung entspricht vielmehr jenem Bedarf, der einerseits gemessen an den langfristig während des Erwerbslebens erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten zur Aufrechterhaltung des wesentlichen, auf diese Weise erzielten Lebensstandards einerseits (Begrenzung nach oben) und zur Verhinderung von Altersarmut andererseits (Schutz nach unten) erforderlich ist.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Ernst Gödl. – Bitte.