19.04

Abgeordneter Peter Wurm (FPÖ): Frau Präsident! Frau Minister! Hohes Haus! Werte Zuseher! Ja, meine Vorredner haben schon ein bisschen erklärt, worum es geht. Es ist vielleicht nicht sehr spektakulär für die Zuseher, aber ich möchte es schon erklären, da es für ganz Österreich wichtig ist.

Wir alle sind Konsumenten, also alle knapp 8,7 Millionen Österreicher sind Konsumen­ten. Es hat sich doch herausgestellt, dass der VKI eigentlich der Konsumentenschutz in Österreich ist. Dieser VKI hat über Jahre und Jahrzehnte die Interessen von uns Konsumenten wahrgenommen, und das hat er meiner Meinung nach sehr gut ge­macht.

Der VKI ist aber, und wir oder ich persönlich haben das in den vorherigen Legis­laturperioden bereits klargemacht, in den letzten Jahren in massive finanzielle Tur­bulenzen geschlittert. Es war wirklich Knopf auf Spitz, um es ein bisschen, ja, einfach zu formulieren (Abg. Leichtfried: Spitz auf Knopf!) – danke, danke! –, ob der VKI die nächsten Monate überleben wird. Wir sprechen beim VKI von einer Organisation, die damals eigentlich von den Sozialpartnern gegründet wurde. Da waren Wirtschafts­kam­mer, Landwirtschaftskammer, Industriellenvereinigung, Arbeiterkammer und Gewerk­schaft dabei. Nach vielen, vielen Jahren und Jahrzehnten ist nur mehr die Arbeiter­kammer als einziges ordentliches Mitglied übrig geblieben.

Wir müssen im Bereich des VKI strukturell, organisatorisch sehr, sehr viele Änderun­gen vornehmen. Ich hätte das gerne noch in meiner Funktion als Obmann des Kon­sumentenschutzausschusses im Parlament gemacht. Wir werden sehen, was am 29. September herauskommt und wie es im Bereich des Konsumentenschutzes nach dem 29. weitergehen wird. Sollte ich Teil dieses Teams sein, dann werde ich das sehr gerne auch persönlich vorantreiben.

Ich möchte mich in diesem Rahmen aber auch ausdrücklich bei allen Mitgliedern aller Fraktionen des Konsumentenschutzausschusses des Parlaments bedanken. Es war immer der Versuch da, gemeinsam, auf sehr breiter Basis eine Lösung zu finden. Ich möchte auch das Kompliment an Kollegen Vogl von der SPÖ zurückgeben. Ich glaube, wir haben auch aufgrund unserer persönlichen Interessenlage in den letzten Jahren wirklich versucht, da eine Lösung zu finden, und ich bin sehr froh, dass wir jetzt am Ende der Legislaturperiode quasi noch eine Lösung gefunden haben, die den VKI langfristig finanziell absichert.

Das Ziel wäre eigentlich, dass im Budget für den Bereich Konsumentenschutz 0,1 Pro­mille des Gesamtbudgets aufgewendet werden. Wir sind von dieser Summe, sie würde in etwa 8 Millionen Euro pro Jahr betragen, immer noch ein großes Stück weit entfernt; um auch die Dimension klarzumachen. In Wahrheit gibt es jetzt nachhaltig eine zusätzliche Sonderfinanzierung von rund 600 000 bis 700 000 Euro pro Jahr. Also ich glaube, das ist eine sehr, sehr vertretbare Summe, und damit sichern wir den Konsu­mentenschutz in Österreich ab. Wichtig ist auch: Der Konsumentenschutz, der VKI soll unabhängig bleiben, denn nur dann, wenn er staatlich unabhängig bleibt, sind wir als Land Österreich auch bei den internationalen Kooperationen des Konsumenten­schut­zes weiter vertreten.

Grundsätzlich noch einmal: Der VKI hat trotz aller Schwierigkeiten eine Selbstfinanzie­rungsrate von knapp 70 Prozent. Es sind in etwa 120 Mitarbeiter dort beschäftigt. Ich nenne nur einige wichtige Aufgabenstellungen: Das ist natürlich der hoffentlich allseits bekannte „Konsument“, der uns Konsumenten regelmäßig über Testberichte, Erfah­rungsberichte informiert. Natürlich klagt der VKI auch für Konsumenten bei Unter­nehmen, wenn etwas nicht rechtmäßig abläuft, ich verweise nur auf den VW-Diesel­skandal, wobei sich der VKI intensiv eingesetzt hat. Es gibt aber auch sehr viele neue Aufgaben, die auf den VKI zukommen: IOT, ein Riesenthema, Sicherheit im Internet. Es gibt da also sehr, sehr viele Dinge, die den Konsumentenschutz für uns alle auch zukünftig betreffen werden, und dafür brauchen wir einen stabilen und ausfinanzierten VKI. Ich bedanke mich nochmals bei allen, die heute diesen Antrag mittragen und die Finanzierung sicherstellen.

Ich bedanke mich natürlich auch, das darf ich nicht unerwähnt lassen, bei Frau Minister Zarfl, mit der wir das letzte Stück noch gemeinsam gehen konnten und relativ schnell jetzt noch eine Lösung gefunden haben. Es ist ein bisschen kompliziert, daher muss ich diesen Entschließungsantrag in längerer Form vorlesen, ich hoffe, Sie schenken mir 2, 3 Minuten Ihrer Aufmerksamkeit.

Ich stelle folgenden Antrag:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Peter Wurm, Ing. Markus Vogl, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Kon­su­men­teninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)“

Entschließungsantrag

Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ersucht, spätestens bis zum 1. November dem Nationalrat eine Regierungs­vorlage über ein Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Ver­eins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019) mit nachfolgendem Inhalt zuzuleiten:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsu­menteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

Finanzierungsbetrag

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher jährlich einen Gesamtbetrag von 4,75 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

(2) Zu den Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher gehören insbe­sondere die Verbraucherinformation, die Durchführung von Abmahnungen und Ver­bandsklagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen.

(3) Der Finanzierungsbetrag ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das arith­metische Mittel zwischen den Mindestgehältern der Verwendungsgruppe IV der Kollek­tivverträge für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Infor­mation und Consulting und für Angestellte im metallverarbeitenden Gewerbe ändert.

(4) Die Auszahlung des Finanzierungsbetrags hat über die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen.

Verträge über die Leistungen des Vereins für Konsumenteninformation

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit dem Verein für Konsumenteninformation Verträge über die Leistungen abzuschließen, die mit dem Betrag gemäß § 1 finanziert werden. Dabei ist auf eine ausgewogene Aufteilung des Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 ange­führten Maßnahmen zu achten.

(2) Die in den Verträgen vereinbarten Entgelte haben dem Kostendeckungsprinzip zu entsprechen, wobei auch Gemeinkosten anteilig zu berücksichtigen sind.

(3) Die Verträge haben Bestimmungen zu enthalten, die eine wirksame Kontrolle sicherstellen. Entgelte für vereinbarte Leistungen, die vom Verein für Konsumenten­information nicht erbracht wurden, sind von diesem zurückzuzahlen.

(4) Die Verträge können auch für die Dauer von mehreren Jahren oder auf unbe­stimmte Zeit abgeschlossen werden.

Schutz der Interessen der Verbraucher und der Vereinsautonomie

§ 3. Unwirksam sind Vereinbarungen in den Verträgen, die

1. den Interessen der Verbraucher widersprechen;

2. dem Verein für Konsumenteninformation Verpflichtungen auferlegen, die nicht den Umfang und Inhalt der vereinbarten Leistungen oder die Kontrolle ihrer ordnungs­mäßen Erbringung betreffen; oder

3. den Statuten des Vereins oder Beschlüssen seiner Organe widersprechen oder aus anderen Gründen mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. Nr. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundes­wettbewerbsbehörde verwendet werden.“

2. § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 32 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

*****

Vielen Dank für Ihre Geduld. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten von ÖVP und SPÖ.)

19.13

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Peter Wurm, Ing. Markus Vogl

betreffend Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

eingebracht im Zuge der Debatte in der Sitzung des Nationalrates am Donnerstag, den 19. September 2019 zu Top 13.) Antrag der Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen betreffend finanzielle Absicherung des Vereins für Konsumenten­infor­mation (VKI) (973/A(E))

Verbraucherrechte beruhen zum überwiegenden Teil auf Vorgaben in EU-Richtlinien, die Österreich auch zu einer wirksamen Durchsetzung dieser Rechte verpflichten (siehe z.B. Art. 7 RL 1993/13/EWG, Art. 9 RL 99/44/EG; Art. 11 und 16 RL 97/7/EG; Art. 26 RL 2011/83/EU; Art 11 RL 97/7/EG; RL 2009/22/EG). Dafür sind Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen notwendig. Erforderlich sind

- eine Information der Verbraucher über ihre Rechte,

- eine Unterstützung von Verbrauchern bei der Durchsetzung dieser Rechte und

- Abmahnungen und Verbandsklagen gemäß den §§ 28 und 28a KSchG zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und des Rechtsverkehrs.

In allen diesen Bereichen leistet der Verein für Konsumenteninformation (VKI), dessen außerordentliches Mitglied der Bund ist, seit Jahrzehnten einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz der Rechte der Verbraucher. Damit der VKI diese Aufgaben auch weiterhin erfüllen kann, sind gesetzliche Maßnahmen notwendig, die dauerhaft ge­währ­leisten, dass dem VKI die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre haben sich die Gründungsmitglieder Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund zurückgezogen. Dadurch hat sich die Finanzlage des VKI deutlich verändert. Ohne gesetzliche Regelung könnte der VKI seine bisherigen Leistungen, auch jene im öffentlichen Interesse, nicht mehr aufrechterhalten.

Außerdem hat sich die derzeit für die Finanzierung des VKI vorgesehene Bestimmung in § 32 Kartellgesetz in der Abwicklung als nicht praktikabel erwiesen. Da Einnahmen aus Kartellstrafen während eines Kalenderjahres erst sehr spät zufließen, können sie im laufenden Kalenderjahr nicht mehr verwendet werden.

Ausgehend von der derzeitigen Basisförderung in der Höhe von 1,6 Millionen Euro besteht ein Finanzierungsbedarf aus Bundesmitteln durch den vorgesehenen Wegfall der Geldbußen aus den Kartellstrafen in der Höhe von 1,5 Millionen Euro und ein weiterer Finanzierungsbedarf in der Höhe von 600.000 Euro jährlich plus Valorisierung (ergibt insgesamt einen Zusatzbedarf von 2,1 Millionen Euro aus Bundesmitteln bei gleichzeitigem Wegfall des Anspruchs auf maximal 1,5 Millionen Euro aus den Geldbußen). Die derzeitigen sonstigen Förderungen des Bundes an den VKI und Werkverträge mit dem VKI betragen ca. 1,05 Million Euro (z.B. Werkvertrag Klags­projekt, Förderung Verbraucherrat, Betrieb einer Website). Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag in der Höhe von 4,75 Millionen Euro soll dem VKI im Rahmen von Verträgen, die er mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsu­mentenschutz abzuschließen hat, zur Absicherung seiner Zukunft jährlich zur Verfü­gung stehen.

Im Detailbudget 21.01.03 muss daher bei der Budgeterstellung für das Jahr 2020 berücksichtigt werden, dass der Transferaufwand um 1,8 Millionen Euro zu verringern und gleichzeitig der betriebliche Sachaufwand um 3,75 Millionen Euro zu erhöhen ist. Die entsprechende Aufstockung der Untergliederung 21 hat sowohl im Bundesfinanz­rahmen als auch im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu erfolgen.

Der Gesetzesentwurf soll aber auch gewährleisteten, dass die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ver­wendet werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber nicht Vorgaben macht, die im Einzelfall nicht den Interessen der Verbraucher entsprechen oder die mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Finanzierung der angeführten Aufgaben des VKI sicher­gestellt, nicht aber eine Steuerung des Vereins durch den Bund ermöglicht werden.

Dem Gesetzesentwurf liegt der Verbraucherbegriff des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. KSchG zugrunde.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

Zu § 1:

Damit der VKI seinen Beitrag zur Durchsetzung der Rechte der Verbraucher weiterhin dauerhaft erbringen kann, soll ihm ein jährlicher Betrag von derzeit 4,75 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet eine Erhöhung im Detailbudget 21.01.03 um den Betrag von 2,1 Millionen Euro ab dem Jahr 2020, wobei jedoch gleichzeitig die Mittel aus den Geldbußen nach dem Kartellgesetz (siehe Artikel 2) in der Höhe von 1,5 Millionen Euro frei werden.

Die Mittel dienen für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher, insbe­sondere für die Verbraucherinformation (Information über Verbraucherrechte sowie über Produkte und Dienstleistungen), die Durchführung von Abmahnungen und Ver­bands­klagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen für Verbraucher.

Welche Leistungen mit diesem Betrag im Einzelnen finanziert werden, ist in Verträgen (siehe § 2) zu vereinbaren, die dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müssen. Damit der an den VKI ausbezahlte Finanzierungsbetrag die Kosten, die dem VKI bei der Leistungserbringung entstehen, auch in Zukunft abdeckt, muss er an die Ent­wicklung dieser Kosten angepasst werden. Da die Gehälter der Mitarbeiter den ganz überwiegenden Teil der Kosten ausmachen, sieht Abs. 2 eine Anpassung des jähr­lichen Finanzierungsbetrags an die Entwicklung der Mindestgehälter der Kollektiv­verträge vor, die für die Mitarbeiter des VKI maßgeblich sind.

Die Ausgangsbasis für die Anpassung sind die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgeblich sind. Die Höhe des Finanzierungsbetrags, der dem VKI in den Folgejahren auszuzahlen ist, richtet sich nach den kollektivvertraglichen Mindestgehältern, die am Beginn des betreffenden Kalenderjahres maßgeblich sind.

Zu § 2:

Verträge, wie sie gemäß § 2 zwischen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Verein für Konsumenteninformation abgeschlossen werden müssen, werden in der Vertragspraxis des Bundes und des BMASGK im Allgemeinen als Werkverträge bezeichnet. Da solche Verträge ihrem Inhalt nach nicht immer in allen Punkten mit dem in den §§ 1165 ABGB geregelten Typus des Werkvertrags übereinstimmen, soll hier die neutrale Bezeichnung „Verträge“ verwendet werden. Aufgrund der Vorgaben des Abs. 2 müssen den in diesen Ver­trägen vereinbarten Entgelten aber jedenfalls immer unmittelbare äquivalente Gegen­leistungen des Vereins für Konsumenteninformation gegenüberstehen.

Ob der Abschluss der Verträge im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen muss, richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzierungsgesetz.

Zu § 2 Abs. 1:

Durch die gemäß Abs. 1 vorgeschriebene ausgewogene Aufteilung des jährlichen Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen soll erreicht werden, dass der Verein für Konsumenteninformation seine derzeit erbrachten Leis­tungen weiterhin im bisherigen Umfang anbieten kann.

Zu § 2 Abs. 2:

Der jährliche Finanzierungbetrag ist unter Berücksichtigung des Kostendeckungs­prinzips auf die einzelnen in den Verträgen vereinbarten Leistungen aufzuteilen, um eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zu gewähr­leisten, die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Kostenbeiträge, die der VKI von Verbrauchern verlangt, die seine Leistungen in Anspruch nehmen, vermindern die abzudeckenden Kosten dieser Leistungen.

Die Kalkulation der Entgelte für die vereinbarten Leistungen hat auf der Basis von Vollkosten zu erfolgen. Es sind daher sämtliche Gemeinkosten anteilig zu berück­sich­tigen.

Zu § 2 Abs. 3:

Entgelte für Leistungen, die nicht erbracht wurden, sind zurückzuzahlen. Hat der Ver­ein für Konsumenteninformation eine Leistung nur teilweise oder mangelhaft erbracht, ist das auf sie entfallende Entgelt anteilig entsprechend dem geminderten Wert der Leistung zurückzuzahlen.

Zu § 2 Abs. 4:

Die gemäß § 2 abgeschlossenen Verträge können unterschiedliche Laufzeiten haben.

Zu § 3:

Die Bestimmung soll verhindern, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber in den gemäß § 2 abzuschließenden Verträgen Vorgaben macht, die den Interessen der Verbraucher widersprechen oder in die Vereinsautonomie eingreifen. 

Die Wirksamkeit der Bestimmungen in den Verträgen wird durch nachträglich be­schlossene Statutenänderungen oder Beschlüsse nicht berührt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kartellgesetzes 2005)

Zu § 32 Abs. 2:

Derzeit sollen nach § 32 Abs. 2 von den Geldbußen, die vom Kartellgericht gemäß § 29 verhängt werden und dem Bund zufließen, jährlich jeweils 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden. Nach der Erlassung des VKI-Finanzierungsgesetzes 2019 ist eine Zuweisung von Geldbußen an den VKI zur Sicherstellung seiner Finanzierung nicht mehr notwendig.

Wie schon zu § 1 ausgeführt sollen die Mittel zur Finanzierung des VKI aus dem allge­meinen Bundeshaushalt kommen, da Planungssicherheit ein wesentliches Kriterium für den Fortbestand des Vereins ist.  

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ersucht, spätestens bis zum 1. November dem Nationalrat eine Regierungs­vorlage über ein Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019) mit nachfolgendem Inhalt zuzuleiten:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsu­menteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

Finanzierungsbetrag

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher jährlich einen Gesamtbetrag von 4,75 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

(2) Zu den Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher gehören insbe­sondere die Verbraucherinformation, die Durchführung von Abmahnungen und Verbandsklagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen.

(3) Der Finanzierungsbetrag ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das arithmetische Mittel zwischen den Mindestgehältern der Verwendungsgruppe IV der Kollektivverträge für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting und für Angestellte im metallverarbeitenden Gewerbe ändert.

(4) Die Auszahlung des Finanzierungsbetrags hat über die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen.

Verträge über die Leistungen des Vereins für Konsumenteninformation

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit dem Verein für Konsumenteninformation Verträge über die Leistungen abzu­schließen, die mit dem Betrag gemäß § 1 finanziert werden. Dabei ist auf eine ausge­wogene Aufteilung des Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen zu achten.

(2) Die in den Verträgen vereinbarten Entgelte haben dem Kostendeckungsprinzip zu entsprechen, wobei auch Gemeinkosten anteilig zu berücksichtigen sind.

(3) Die Verträge haben Bestimmungen zu enthalten, die eine wirksame Kontrolle sicherstellen. Entgelte für vereinbarte Leistungen, die vom Verein für Konsumen­teninformation nicht erbracht wurden, sind von diesem zurückzuzahlen.

(4) Die Verträge können auch für die Dauer von mehreren Jahren oder auf unbe­stimmte Zeit abgeschlossen werden.

Schutz der Interessen der Verbraucher und der Vereinsautonomie

§ 3. Unwirksam sind Vereinbarungen in den Verträgen, die

1. den Interessen der Verbraucher widersprechen;

2. dem Verein für Konsumenteninformation Verpflichtungen auferlegen, die nicht den Umfang und Inhalt der vereinbarten Leistungen oder die Kontrolle ihrer ordnungs­mäßen Erbringung betreffen; oder

3. den Statuten des Vereins oder Beschlüssen seiner Organe widersprechen oder aus anderen Gründen mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. Nr. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundes­wettbewerbsbehörde verwendet werden.“

2. § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 32 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

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