Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gelangen nun zum 26. Punkt der Tagesord­nung.

Auch hierzu liegt keine Wortmeldung vor.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Antrag in 694 der Beilagen:

„In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Linz [...] um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Efgani Dönmez wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 BVG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten [...] besteht.“

Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.