18.03

Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Sehr geschätzte Frau Präsidentin! Frau Bun­desministerin! Herr Vizekanzler! Wir als SPÖ werden diesen Tagesordnungspunkt da­zu nutzen, zwei Abänderungsanträge und einen Entschließungsantrag zu sozialen The­men – den Themen Pensionen und Betriebskrankenkassen – einzubringen, wie es auch andere Parteien im Anschluss tun werden.

Es geht darum, dass wir am letzten Donnerstag, am 19. September, hier im Hohen Haus einen historischen Beschluss fassen konnten, nämlich dass es keine Pensions­abschläge ab 45 Beitragsjahren für Pensionsneuzugänge ab 1.1.2020 geben soll. Das wollen wir nun auch entsprechend abändern und erweitern, indem wir auch die Jahr­gänge 1954 bis 1957 in dieser Regelung miterfassen, sodass sie auch ab 1.1.2020 ihre Pensionen neu berechnet bekommen, obwohl sie jetzt schon – 2019, 2018, 2017 – ei­ne Pension in Anspruch genommen haben.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

Nach Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

5. Nach § 732 wird folgender § 733 samt Überschrift angefügt:

„Neubemessung von Pensionsleistungen bei 540 Beitragsmonaten

§ 733. Die zuständigen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz haben Leis­tungen, die auf § 15 APG (Kontoerstgutschrift) beruhen oder die nach diesem Bundes­gesetz mit einem Stichtag ab 1.1.2014 und vor 1.1.2020 gewährt wurden, von amts­wegen für Leistungsbezieher, die die Voraussetzungen nach § 236 Abs 4b erfüllen, neu zu bemessen. Dabei haben sie unter sinngemäßer Anwendung des § 236 Abs 4b die Leistung ab 1.1.2020 für die Zukunft unter Außerachtlassung der Verminderung festzustellen und unter Anwendung eines Günstigkeitsvergleichs zu Gunsten des Ver­sicherten mittels Bescheids festzusetzen. Eine rückwirkende Erhöhung erfolgt nicht. Die Versicherungsträger haben die Neubemessung der Leistungen bis längstens 30.6.2020 durchzuführen. Darüber hinaus gelten sowohl in § 236 Abs 4b als auch für die Neubemessung Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit.“

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Bitte verzeihen Sie mir dieses schnelle Vorlesen, aber die Zeit ist sehr begrenzt.

Ich möchte Ihnen abschließend eines mitgeben: Meine sehr geehrten Damen und Her­ren, aber vor allem Kolleginnen und Kollegen der FPÖ, wer A sagt, soll auch B sagen! Das heißt, wir haben letzten Donnerstag hier diesen historischen Beschluss gemein­sam gefasst, schließen wir nun diese Lücke (Abg. Loacker: Wer hat sie aufgemacht, Beppo? Dein unvorbereiteter Antrag!) für all jene, die da dementsprechend unfair be­handelt werden.

Fakt ist, wenn jemand in diesem Land 45 Jahre Beiträge einbezahlt hat (Abg. Wögin­ger: Der Hundstorfer rotiert in der Urne!), wenn Menschen 45 Jahre schwer arbeiten, dann haben sie sich eines verdient, nämlich ohne Abschläge in Pension zu gehen. – Bitte stimmen Sie diesem Antrag zu! (Beifall bei der SPÖ.)

18.06

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Wimmer Rainer

Genossinnen und Genossen

betreffend den Antrag 970/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheits­polizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße ge­gen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärzte­gesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahn­ärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychothe­rapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Gewaltschutzgesetz 2019) geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

Nach Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

5. Nach § 732 wird folgender § 733 samt Überschrift angefügt:

            „Neubemessung von Pensionsleistungen bei 540 Beitragsmonaten

§ 733. Die zuständigen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz haben Leis­tungen, die auf § 15 APG ( Kontoerstgutschrift) beruhen oder die nach diesem Bun­desgesetz mit einem Stichtag ab 1.1.2014 und vor 1.1.2020 gewährt wurden, von amtswegen für Leistungsbezieher, die die Voraussetzungen nach § 236 Abs 4b erfül­len, neu zu bemessen. Dabei haben sie unter sinngemäßer Anwendung des § 236 Abs 4b die Leistung ab 1.1.2020 für die Zukunft unter Außerachtlassung der Vermin­derung festzustellen und unter Anwendung eines Günstigkeitsvergleichs zu Gunsten des Versicherten mittels Bescheids festzusetzen. Eine rückwirkende Erhöhung erfolgt nicht. Die Versicherungsträger haben die Neubemessung der Leistungen bis längstens 30.6.2020 durchzuführen. Darüber hinaus gelten sowohl in § 236 Abs 4b als auch für die Neubemessung Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit.“

Begründung

45 Beitragsjahre sollen in Zukunft ausreichen, um die Pension abschlagsfrei erreichen zu können. Diese Versicherten werden als Langzeitversicherte bezeichnet. Damit diese Regelung aber auch diejenigen umschließt, die Zivil- oder Präsenzdienst geleistet ha­ben, sollen diese Zeiten berücksichtigt werden.

Bereits in Pension befindliche Langzeitversicherte, deren Leistung auf § 15 APG beru­hen, bzw. ab dem 1.1.2014 und vor dem 1.1.2020 gewährt wurde, erhalten ihre Leis­tung mit Jänner 2020 neu bemessen. Damit die Vollziehung die notwendigen Vorbe­reitungen treffen kann, ist die Abwicklung im ersten Halbjahr vorgesehen. Entsprechen­de Erhöhungen werden dann für das erste Halbjahr 2020 nachbezahlt. Nachzahlungen vor dem 1.1.2020 sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Nummerierung und Absatzbezeichnung erfolgt unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen Änderungen des ASVG in der NR-Sitzung vom 19. September und des beabsichtigten Abänderungsantrages von ÖVP und FPÖ zu Artikel 23.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Abgeordneter Hannes Amesbauer. – Bitte.