5/PET XXVI. GP
Eingebracht am 22.08.2018
Dieser Text
ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Abgeordnete zum Nationalrat
Martina DIESNER-WAIS
Wien, 20.08.2018
An Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Mag. Wolfgang Sobotka
Parlament
1017 Wien, Österreich
Petition
Sehr geehrter Herr Präsident!
In der Anlage überreiche wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend
WOLF - AUSNAHMEREGELUNG
gemäß „Fauna Flora Habitat - Artikel 16 b und c“
mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Abg. z. NR Martina Diesner-Wais
WOLF - AUSNAHMEREGELUNG
Antrag gemäß „Fauna Flora Habitat -Artikel 16 b und c“
Die Wölfe sind europarechtlich mehrfach streng geschützt. Das darf nicht dazu führen, dass dadurch der Schutz der Menschen in den Siedlungsgebieten unserer Kulturlandschaft und die öffentliche Sicherheit verloren gehen.
Die Vorfälle der letzten Wochen im Waldviertel zeigen[I] , dass es soweit ist. Die Wölfe schaffen Räume der Angst. Den Wölfen fehlt die Scheu vor den Gebieten, die normalen Aufenthalt der Menschen gehören oder durch ihre Weidetiere für die BIO - Landwirtschaft genutzt werden.
Wenn für Kinder der Weg Schulbus in abgelegenen ländlichen Regionen bedroht ist oder sich Kinder durch einen Wolf, der offensichtlich die Scheu vor den Menschen verloren hat, wiederholt bedroht fühlen müssen, sollte über Abschreckungsmaßnahmen durch Warnschüsse bzw. das Recht zur Entnahme nicht mehr lange diskutiert werden müssen. In diesem Zusammenhang gilt es, die grundsätzlich bereits bestehenden europarechtlichen Ausnahmeregelungen zur Entnahme von Problemwölfen entsprechend zu nutzen und damit umzusetzen.
Die Sicherheit der Bevölkerung muss jedenfalls absoluten Vorrang haben. Wir, die Unterzeichner, fordern daher die verantwortlichen Stellen des Bundes, der Länder und der EU auf, umgehend die diesbezüglich notwendigen Voraussetzungen gemäß Artikel 16 der Fauna Flora Habitat Gesetzgebung umzusetzen.
FFH-RL
Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen
(letzte konsolidierte Fassung)
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt
und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in
ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne
Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen,
können die Mitgliedstaaten
von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben
a) und b) im
folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der
öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der
Bestandsauffuellung und Wiederansiedlung
und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in
beshränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung
einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des
Anhangs IV zu erlauben.
WOLF - AUSNAHMEREGELUNG Antrag gemäß „Fauna Flora Habitat - Artikel 16 b und c“ |
Die Wölfe
sind europarechtlich mehrfach streng geschützt. Das darf
nicht dazu führen, dass dadurch der Schutz der Menschen in den
Siedlungsgebieten unserer Kulturlandschaft und die öffentliche
Sicherheit verloren gehen.
Die Vorfälle
in NÖ zeigen,
dass es soweit ist. Die Wölfe schaffen
Räume der Angst. Den Wölfen fehlt die Scheu vor den Gebieten, die
zum normalen Aufenthalt der Menschen gehören oder durch ihre
Weidetiere für die BIO - Landwirtschaft genutzt werden.
Wenn für
Kinder der Weg zum Schulbus in abgelegenen ländlichen
Regionen bedroht ist oder sich Kinder durch einen Wolf, der
offensichtlich die Scheu vor den Menschen verloren hat, wiederholt
bedroht fühlen müssen, sollte über Abschreckungsmaßnahmen
durch
Warnschüsse bzw. das Recht zur Entnahme nicht mehr lange diskutiert
werden müssen. In diesem Zusammenhang gilt es, die
grundsätzlich bereits bestehenden europarechtlichen
Ausnahmeregelungen zur Entnahme von Problemwölfen
entsprechend zu nutzen und damit umzusetzen.
Die Sicherheit der Bevölkerung muss jedenfalls absoluten
Vorrang haben. Wir, die Unterzeichner, fordern daher die
verantwortlichen Stellen des Bundes, der Länder und der EU auf,
umgehend die diesbezüglich notwendigen Voraussetzungen
gemäß Artikel 16 der Fauna Flora Habitat Gesetzgebung umzusetzen.
[I] Mitte August 2018 wurde zuerst eines von drei durch Elektrozaun gesicherten Schafen in Rindlberg (Marktgemeinde Bad Großpertholz) gerissen, danach wurden in der Nacht auf 2. August in Angelbach fünf Schafe - drei sieben Monate alte Lämmer, zwei Muttertiere gerissen
In Langschlag (Bezirk Zwettl) gibt es einen bestätigten Wolfsriss von vier Schafen in Siebenhöf - und das auf einer Koppel, die nur zehn Meter vom Haus entfernt ist - eines verschwand, eines verendete, zwei mussten notgeschlachtet werden. Ein DNA-Abgleich bestätigte, dass es sich um einen Wolfsriss handelt. In Siebenhöf und Stierberg in der Gemeinde Langschlag kam es in den letzten Tagen zu weiteren Schafsrissen, die ziemlich eindeutig einem Wolf zugeordnet werden können. In der Nacht auf 31. Juli verschwand in Mitterschlag ein Schaf, eines musste notgeschlachtet werden. In der Nacht auf 7. August wurden noch einmal fünf Schafe in Bruderndorf gerissen, zwei verschwanden.