Gegen-Stellungnahme aus Fach-psychologischer Sicht zur Stellungnahme von „Amnesty International“ an den Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen im Zuge der Vorberatungen über die Bürgerinitiative 54/BI d „fairändern“ vom 10. 4. 2019

 

 

 

                                                                    

 

 

Dr. Josef Preßlmayer

25 . 4. 2019, Steinbach, NÖ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die Parlaments-Direktion                                                                       Dr. Josef Preßlmayer

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen                                         

im Zuge der Vorberatungen über die Bürgerinitiative

54/BI d, „fairändern“

 

Dr. Karl Renner-Ring 3

1010 Wien                                                                                                     25. 4. 2019

 

Betrifft: Gegen-Stellungnahme aus Fach-psychologischer Sicht zur Stellungnahme von „Amnesty International“ an den Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen im Zuge der Vorberatungen über die Bürgerinitiative 54/BI d vom 10. 4. 2019

Erläuterung: Der fett gedruckte Text beinhaltet Schlüssel-Stellen der Stellungnahme von „Amnesty International“ (AI), auf welche die Gegenstellungnahme in Normal-Druck erfolgt.

Jedes Zitat aus dem AI-Text ist hinsichtlich Seite und Absatz lokalisierbar.

Zu: „Allgemeines“

„Ausgehend davon entspricht es einer menschenrechtlichen Verpflichtung der Staaten, jeder Person die Möglichkeit einzuräumen, selbstbestimmt über Sexualität, Schwangerschaft und Mutterschaft zu entscheiden.  Dies schließt auch die Möglichkeit selbstbestimmter Entscheidungen über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft ein.“ (Seite 4, 2. Abs.)

Gegen-Stellungnahme:

In dieser Darlegung von „Amnesty International“: „Dies schließt auch die Möglichkeit selbstbestimmter Entscheidungen über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft ein.“ wird, wie schon zuvor, der Begriff der „selbstbestimmten Entscheidung“ verwendet.

 

Wie jedoch aus einer Boltzmann-Studie hervorgeht, „treiben 40 Prozent auf Drängen des Partners ab, 20 Prozent ohne sein Wissen und 40 Prozent entscheiden gemeinsam“[1]. Eine „selbstbestimmte Entscheidung“ liegt somit bei der Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs nicht vor, wie auch schon die Alltagserfahrung zeigt. Der Begriff der „selbstbestimmten Entscheidung“ ist ein Konstrukt der Selbstbestimmungs-Ideologie, die wie auch andere politische Ideologien, Dogmen-artige realitätsabgehobene Phrasen benutzt, die dem wahren Sachverhalt nicht entsprechen.

Ein unrühmliches Beispiel einer solchen Phrase stellt der Begriff „Gesundes Volksempfinden“ als „unbestimmter Rechtsbegriff in Rechtsfragendar. 

Die Enzyklopädie Wikipedia erläutert: „Der Begriff Gesundes Volksempfinden ist eine seit der Zeit des Nationalsozialismus verwendete Umschreibung für die angeblich unverbildete Meinung des Volkes, besonders als unbestimmter Rechtsbegriff in Rechtsfragen. Die inhaltliche Bestimmung erfolgt in der Regel durch die Deutungshoheit der jeweiligen Machthaber oder der veröffentlichten Meinung“[2]

Eine weitere Phrase, die sowohl Teil des NS- wie auch des KP-Jargons war, ist die Phrase vom „Volksfeind“, die es möglich machte, unliebsame Personen zu eliminieren.

Eine islamistische Phrase, um Menschen anderer Religion auszuschalten, ist die vage und mannigfach anzuwendende „Blasphemie“-Beschuldigung.

Zur „selbstbestimmten Entscheidung“ in verwandten  Gesundheits-Bereichen, wie der Entscheidung, ob ein Kaiserschnitt vorgenommen werden soll oder nicht, finden sich in der Literatur z.B. folgende vernunftgebotene  Überlegungen:

„Um eine wirklich selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können, sollten verschiedene Blickwinkel beleuchtet und die eigenen Wünsche und Vorstellungen genauestens hinterfragt werden.“[3] 

 

Es wird somit in diesem Beratungs-Buch empfohlen, „verschiedene Blickwinkel“ zu beleuchten, ein Aspekt, der bei der „Selbstbestimmungs“-Phrase außer Acht bleibt, als wäre dieser Begriff und die dahinter stehende Ideologie schon an sich unanfechtbar.

 

Ein weiteres Beispiel aus der Beratungs-Literatur lautet:

 

 „Der Begriff und die Handlung des Entscheidens hat sich dadurch von einer Bedeutung des ‚Bestimmens‘ oder ‚Urteilens‘ hin zu einem Auswählen zwischen vorgegebenen Optionen einer Handlungskette verändert.[4]

 

Womit sich dieses hier zuletzt genannte  „Auswählen zwischen vorgegebenen Optionen einer Handlungskette“  (Samersky, Wunschkaiserschnitt: Für eine selbstbestimmte Entscheidung) an die Empfehlung,“ verschiedene Blickwinkel“ zu beleuchten (Buchara, Die verrechnete Hoffnung. Von der selbstbestimmten Entscheidung durch genetische Beratung) anschließt.

 

In der Enzyklopädie „Wikipedia“ wird der Begriff „Entscheidung“ eingehend erläutert. Hier ein Ausschnitt des Fach-Artikels:

 

Entscheidung

Unter Entscheidung versteht man die Wahl einer Handlung aus mindestens zwei vorhandenen potenziellen Handlungsalternativen unter Beachtung der übergeordneten Ziele. Mit der Evaluation der Konsequenzen von Entscheidungen befasst sich die Entscheidungstheorie.[5]

Hilfreich zur Klärung des Begriffes der „selbstbestimmten Entscheidung“ ist der Hinweis auf den Entscheidungs-Träger:

 

„Im Hinblick auf die Person des Entscheidungsträgers unterscheidet man Selbst- und Fremdentscheidungen […] Eine Trennung von entscheidender und ausführender Person führt zu einer .[13] [6]Fremdentscheidung.“

 

Somit liegt bei  der angeblichen „selbstbestimmten Entscheidung“ auf Grund der Boltzmann-Studie bei der Entscheidung zur Abtreibung bei 40 Prozent der Abtreibungen, die auf Druck des Partners erfolgt, eine „Fremdentscheidung“ vor.

 

Betrachtet man die 40 Prozent der Fälle näher, die „gemeinsam entscheiden“, so kann man davon ausgehen, dass bei einer Ausgewogenheit der Entscheidungs-Dominanz je 20 Prozent Männer und 20 Prozent Frauen die Entscheidung zur Abtreibung dominieren. Dem größeren Anteil der Männer von 40 Prozent an der Entscheidung zur Abtreibung durch Ausübung eines psychischen Druckes stehen 20 Prozent der Frauen gegenüber, die ohne sein Wissen entscheiden. Somit ist der Anteil der Männer, die Druck auf die Frauen ausüben, doppelt so hoch als der Anteil der Frauen, die selbst entscheiden. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Entscheidungs-Dominanz der Männer bei der gemeinsamen Entscheidung nicht mit 20 Prozent ausgewogen, sondern zu Ungunsten der Frauen überwiegt, während die Entscheidungs-Dominanz der Frauen reduziert ist, sodass deren Entscheidungs-Anteil weniger als die Hälfte, also weniger als 50 Prozent an der gemeinsamen Entscheidung beträgt.

 

Ob der Anteil der Männer an der Entscheidung zur Abtreibung, somit die „Fremdentscheidung“ aus der Sicht der Frauen nun jedenfalls 40 Prozent oder bei Ausgewogenheit der gemeinsamen Entscheidungen mit den zusätzlichen 20 Prozent dann 60 Prozent oder weil die Dominanz der Männer bei der Entscheidung zur Abtreibung doppelt so groß ist wie die der Frauen, noch über die 60 Prozent hinaus geht, jedenfalls kann bei der Entscheidung zur Abtreibung nicht von einer „selbstbestimmten Entscheidung“ der Frau gesprochen werden, sondern es liegt jedenfalls in 40 Prozent der Abtreibungen eine „Fremdentscheidung“ vor. Die Behauptung der selbstbestimmten Entscheidung“ ist daher eine ideologische Phrase, die keinerlei Realitätsgrundlage hat.

 

Da die ganze Stellungnahme von „Amnesty International“ (AI) auf dieser zentralen Falsch-Behauptung der selbstbestimmten Entscheidung“ aufbaut, ein Begriff, der 19 mal, gestreut über das ganze Dokument, genannt wird, ist diese Stellungnahme zur Bürgerinitiative „fairändern“ insgesamt hohl, so wie diese immer wieder gebrauchte Worthülse der selbstbestimmten Entscheidung“.

Zum Risiko einer Entscheidung, die im AI-Papier völlig unbeachtet bleibt, wird in  der Wikipedia-Enzyklopädie unter „Entscheidung“ erläutert: „Wichtige Komponenten des Abwägungsprozesses sind natürlich Erörterungen über das Risiko (der Zielerreichung) oder den persönlichen Wert,“ und weiter:

 „Um richtige Entscheidungen treffen zu können, benötigt der Entscheidungsträger Informationen und Daten, die für die Entscheidung relevant sind.

Der Informationsgrad misst die Unvollkommenheit von Informationen:

                                                Tatsächlich vorhandene Informationen

Informationsgrad = {\displaystyle {\text{Informationsgrad}}={\frac {\text{tatsächlich vorhandene Informationen}}{\text{sachlich notwendige Informationen}}}}---------------------------------------------------------

                                      Sachlich notwendige Informationen

 

„Vollkommene Information“ liegt demnach bei 100 % vor, „unvollkommene Information“ zwischen 0 und 100 % und „vollkommene Ignoranz bei 0 %.

 

So liegt z. B. der Informationsgrad im Falle, dass die tatsächlich vorhandene Information sich auf die Mitteilung der Zeitdauer des Eingriffs beschränkt, wie dies in der Regel bei der „Beratung“ durch den Abtreibungsarzt der Fall sein dürfte, welcher sachlich notwendige  Information gegenüberstehen.

 

Als „sachlich notwendige Informationen“ werden hier kursorisch ohne Anspruch auf Vollständigkeit zum Verständnis des „Informationsgrades“ zunächst medizinisch-psychologische Spätfolgen aufgezählt, welche den Risiken des Eingriffs, hinsichtlich der möglichen  „Spätfolgen“ der Abtreibung laut der standardmäßig in Österreich wie auch in Deutschland verwendeten „Dokumentierten Patientenaufklärung“ (s. Anhang) bei Abtreibungen in öffentlichen Krankenhäusern wie 1.) Frühgeburt, 2.) Fehlgeburt, 3.) Depressionen, 4.) versuchtem Suicid, aus der Literatur bekannt, 5.) vollendetem Suicid, aus der Literatur bekannt, 6.) Schuldgefühle, 7.) seelisch bedingte Sexualstörungen entsprechen. Dazu kommt als Operations-Risiko  8.) die Durchlöcherung der Gebärmutter hinzu.

             Dokumentierte Patienten-Aufklärung 001

Als weitere „sachlich notwendige Informationen“ treten zu den medizinisch-psychologischen Informationen über die Risiken der Operation und der Spätfolgen  noch Informationen über soziale Hilfsleistungen hinzu, welche dem Hilfsfolder „Schwanger…Verzweifelt? Wir helfen Dir!“ von HLI (Human-Life-International)-Österreich entnommen sind: 9.) Vereinbarkeit von Schule und Berufstätigkeit, 10.) Hilfe bei Wohnungsproblemen, 11.) Hilfe bei Rechtsfragen, 12.) Begleitung während Schwangerschaft und Geburt, 13.) Hilfe bei Umstands-und Baby-Kleidung, 14.) Anonyme Geburt, 15.) Adoptions-Möglichkeit, 16.) Pflege-Familien.

 

Dazu kommen zusätzlich sehr wichtige, das Herz der Mutter anrührende Informationen über den Entwicklungsstand des Kindes, 17.) Information über den Beginn des Herzschlages seit dem 18. Tag, 18.) Vorhandensein der Augen ab dem 24. Tag, 19.) Größe des Kindes mit 6 Wochen, 20.) 8 Wochen, 21.) 11 Wochen und 22.) 15 Wochen, die ebenfalls im Hilfsfolder  „Schwanger…Verzweifelt? Wir helfen Dir!“ von HLI (Human-Life-International)-Österreich enthalten sind[7] . Als weitere Information liegt dem Faltblatt das schmale, bunte, 4-seitige Heftchen „Hast Du gewusst?“ mit einer Dokumentation unzerstörter und zerstörter ungeborener Menschen sowie ein Informations-Zettel über die 5 Kindergeld-Modelle bei (siehe Anhang).

 

Setzt man diese „Tatsächlich vorhandenen“ und „sachlich notwendige Informationen“ in die Formel zur Berechnung des „Informationsgrades“ ein: 1: 22 = , so ergibt sich ein Informationsgrad von 0,0459 bzw. 4,59 Prozent. Stünden den 22 „sachlich notwendigen Informationen“ die gleiche Zahl von 22  „tatsächlich vorhandene Informationen“  gegenüber, ergäbe dies einen Informationsgrad von 22:22= 1, somit von 100 Prozent. Stehen jedoch den 20 „tatsächlich vorhandene Informationen“  0 „sachlich notwendige Informationen“ gegenüber,  so beträgt der Informationsgrad 20: 0= 0 Prozent

 

Dieses einfache Rechenbeispiel zeigt, wie verantwortungslos und fahrlässig sich der Informationsgrad  als Grundlage der Entscheidung über den Schwangerschafts-Abbruch, über Leben oder Tod des ungeborenen Menschen infolge der von der Regierung als Beratungs-Personen vor der Abtreibung zugelassenen  Abtreibungs-Ärzte, welche den Großteil aller Abtreibungen durchführt, darstellt.

 

In gleicher Weise wie der Informationsgrad vor einer Entscheidung, ein Parameter mentaler Funktionen, welcher einer Person  die Voraussetzung für Sachverhalt-relevante Entscheidungen ermöglicht, von „Amnesty International“ völlig ignoriert wird, so existiert auch die Dissonanz, die unangenehme psychische Spannung nach Entscheidungen, insbesondere jene nach die Abtreibung, die auf einem geringen Informationsgrad beruht, für AI nicht.

 

So wie die „selbstbestimmte Entscheidung“ der Frau, gleichsam wie ein magischer „Hinkelstein“ bar jeglicher Informations-Erarbeitung, erleuchtend in den Schoß fällt, so wenig wird auch angezweifelt, dass diese Entscheidung eine „Nachentscheidungs-Dissonanz“[8] (Post-Decision Dissonance) zur Folge haben kann, obwohl dies bei sehr vielen Entscheidungen der Fall ist, umso mehr, wenn es eine Entscheidung über Leben und Tod eines Menschen, den des eigenen Kindes, geht.

 

In ähnlicher Weise wie der Informationsgrad ein Parameter mentaler Funktionen ist, ist auch der  Dissonanzgrad eine solche Funktion. die kausal vom Informationsgrad abhängt. Je geringer der Informationsgrad über den zu entscheidenden Sachverhalt war, umso größer fällt die Nachentscheidungs-Dissonanz aus, die unter Einbeziehung der „Tiefenperson“  zu „Posttraumatischen Belastungsstörungen“ in der speziellen Form des Post-Abortion-Syndroms (PAS) führen kann.

 

Auf Grund von Entscheidungen, die auf geringem Informationsgrad basieren, kann es zu Fehl-Entscheidungen kommen, welche im Fall einer Abtreibung zu einer, funktional  gesehen, „Nachentscheidungs-Dissonanz“ und emotional gesehen, eben das Post-Abortion-Syndrom als Unterform der „Posttraumatischen Belastungsstörungen“ rresultiert.

 

Dazu der Sub-Artikel „Fehlentscheidung“ in der Enzyklopädie Wikipedia

Fehlentscheidung

Eine Fehlentscheidung beruht auf unzutreffenden Daten (falsche oder unzureichende Informationen) oder aus Denk- und Rechenfehlern des Entscheidungsträgers bei der Datenauswertung und beim Treffen der Entscheidung. Erich Gutenberg ging 1962 davon aus, dass „Unvollständigkeit und Unzulänglichkeiten der Informationen das Risiko von Fehlentscheidungen und Fehlschlägen erhöhen[49]  [9]

Die Dissonanz-Stärke wird am Anteil der dissonanten Relationen zum Anteil aller Relationen, der dissonanten, wie der konsonanten gemessen[10]:

                                                       Anzahl der dissonanten Relationen

Dissonanzstärke=---------------------------------------------------------------------------

                                       Anzahl der dissonanten +Anzahl konsonanten Relationen

 

Setzt man beispielsweise die Anzahl der dissonanten Relationen aus möglichen Folgen der Abtreibung wie  1.) psychischer Schmerz am Geburtstag des abgetriebenen Kindes, 2.)  Verlust der Partnerschaft, 3.) Vertrauensverlust gegenüber Männern, 4.) sexuelle Störungen, 5.) Depressionen, 6.) psychischer Schmerz beim Anblick von Kinderwägen, 7.) beim Anblick von Säuglingen 8.) von glücklichen Paaren, 9.) Abneigung gegen Personen, welche zur Abtreibung gedrängt haben. 10.) Abneigung gegen Politiker, welche die Frauen durch fahrlässige Gesetze im Stich gelassen haben, 11.) Fehlen objektiver sozialer Informationen vor der Abtreibung,  12.) Auslieferung an gewinnorientierte Abtreibungsärzte, 13.) mangelnde Beratungs-Qualität, 14.) Fehlen jeglicher verbindlicher Beratungs-Kriterien, 15.) Fehlen von Bedenkzeit, 16.) Fehlen von ausreichender finanzieller Hilfe, 17.) Fehlen präziser Informationen über psychische Spätfolgen der Abtreibung, 18.) Fehlen präziser Informationen über physische Folgen der Abtreibung, 19.) Fehlen einer „Dokumentierten Patientenaufklärung“, wie sie bei allen anderen medizinischen Eingriffen Vorschrift ist, 20.) Fehlen einer geburtenfördernden Politik,

 

in Relation zur Anzahl der konsonanten Relationen und nennt man als konsonante Relationen z.B. 1.) Beibehaltung des sonst gefährdeten Arbeitsplatzes, 2.) weiter gesichertes finanzielles Auskommen, 3.) kein Verantwortungsdruck, 4.) kein Stress durch Säuglingsbetreuung, 5.) Fortführen des zuvor gepflegten Lebensstiles und

 

setzt man darauf die Anzahl der Relationen in die Formel zur Berechnung des Dissonanz-Grades ein, so ergibt sich eine Dissonanz-Stärke von 20 : 25 = 0,80. Stünden den dissonanten 20 Relationen nur 1 konsonante Relation gegenüber, ergäbe dies eine Dissonanz-Stärke von 0,95, nahe dem Maximal-Wert von 1,00. Beim Auftreten nur 1 dissonanten Kognition bei 20 konsonanten Relationen wäre die Dissonanz-Stärke 0,047, nahe dem Minimal-Wert von 0,00.

 

Das Recht auf Leben steht in keinem Widerspruch zu diesem Recht auf reproduktive Selbstbestimmung. Nach den genannten internationalen menschenrechtlichen Dokumenten beginnt der Schutz durch das Recht auf Leben mit der Geburt.“ Fußnote (12) (S. 4, 3. Abs.)

 

Gegen-Stellungnahme:

Abgesehen davon, dass es sich, wie dargelegt, bei mindestens 40 Prozent, rechnet man zusätzlich die Hälfte der 40 Prozent gemeinsamen Entscheidungen 20 Prozent dazu, handelt es sich bei 60 Prozent der Abtreibungen, nicht um eine „Selbstbestimmung“ der Frau, sondern um eine „Fremdbestimmung“ durch den Partner, ist die Behauptung, dass der Schutz des ungeborenen Menschen erst mit der Geburt beginnt, unhaltbar, ebenso, dass nach „internationalen menschenrechtlichen Dokumenten“ der Schutz durch das Recht auf Leben mit der Geburt beginnt, was insinuiert, dass internationale Menschenrechts-Gerichtshöfe ebenso, wie offenbar AI, nicht zwischen Vaginalgeburt und Kaiserschnitt-Geburt unterscheiden könnten.

Wenn der Schutz durch das Recht auf Leben mit der Geburt beginnt, so beginnt es bei Frühgeburten durch Kaiserschnitt etwa ab der 24. Schwangerschaftswoche, wo die Überlebens-Chance bei rund 50 Prozent liegt. Würde der Schutz durch das Recht auf Leben erst mit einer Vaginal-Geburt um die 40. Woche beginnen, dann wäre rund einem Drittel der Menschen, die in den entwickelten Ländern durch Kaiserschnitt entbunden werden, bis zur 40. Woche ohne Lebensrecht. Frühgeburten könnten dann nach Belieben getötet werden, was jedoch bekanntlich strafbar ist. Die Bedingung einer vaginalen Geburt um die 40. Woche für die Zuerkennung des Rechtes auf Leben, würde die frühgeborenen Menschen gegenüber den um die 40. Woche vaginal geborenen Menschen gravierend diskriminieren, da diesen Frühgeborenen das Recht auf Leben abgesprochen würde.

Am Beispiel einer fehlgeschlagen Abtreibung, der von Gianna Jesson[11], die mit einer Kochsalzlösung abgetrieben hätte werden sollen, aber wegen zu wenig Kochsalz verätzt, aber sich doch lebend als Frühgeburt mit 1,1 Kilo Gewicht zum Licht der Welt durchringen konnte, soll erörtert werden, ob dieses Mädchen ein Lebensrecht hatte oder nicht (Artikel und Buch-Titel im Anhang). Sie kam ja als abgetriebener Mensch zur Welt und hatte ja kein Recht auf Leben, folgt man den Menschenrechts-Experten von „Amnesty International“, denn die Mutter übte nur ihr „Menschenrecht“ zur Tötung ihres Kindes aus. Hatte sie nun wirklich kein Recht auf Leben? War die zu geringe Salzlösung nur ein Unfall, der die Menschenrechts-konforme Exekution verhinderte?

Wäre bei etwas mehr Salz-Konzentration ihre Tötung wunschgemäß  unter Anwendung des Menschenrechtes der Mutter verlaufen, wäre da ihr Lebensrecht zu Recht verfallen gewesen? Die Ideologie-Phrase „selbstbestimmte Entscheidung“ der Mutter ist ja die oberste Instanz zur Tötungs-Ermächtigung.

War jedoch die Entscheidung der Mutter tatsächlich „selbstbestimmt“? „Giannas Mutter war siebzehn, und alle hatte es ihr schwer gemacht. Niemand da, der sagte: Du schaffst es, Kind mit dem Kind.“[12] Ist die Entscheidung in einem derartigen Fall „selbstbestimmt“? Wohl nicht. Es ist der Zwang der Umstände, die zur missglückten Tötung führten. Graduell ähnlich ist es mit jedem solchen Tötungs-Fall.

Die „selbstbestimmte Entscheidung“  ist, ähnlich wie das „Gesunde Volksempfinden“, die „Volksfeind“- oder „Blasphemie“-Verurteilung ein ideologisches Konstrukt ohne jegliche juridische oder wissenschaftliche Basis, das es in einem Rechtsstaat nicht geben dürfte. Wer aus der konstruierten „selbstbestimmten Entscheidung“ ein Recht zu töten ableitet, steht nicht auf dem Boden des juridisch-, soziologisch-  und philosophisch-wissenschaftlichen Kausalitäts-Gefüges einer fortgeschrittenen Demokratie.

„Ethische Auffassungen, die hinsichtlich des Beginns eines Lebens anderes vertreten, finden keine Entsprechung in den internationalen menschenrechtlichen Dokumenten bzw. dem darin abgebildeten ethischen Konsens.“ (S. 4, 2. Abs.)

Hinsichtlich der Behauptung, dass Menschenrechtsgerichtshöfe das menschliche Leben erst „mit der Geburt“ schützen würden, ist auf zwei Entscheidungen hinzuweisen, welche bereits den Embryo, somit den Menschen vor der Geburt, schützen.

1.) Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR Az.: 46470/11wurde die Klage gegen den italienischen Staat und seiner gesetzlichen Bestimmung, wonach Embryonen geschützt und nicht für Forschungszwecke verwendet werden dürfen, abgewiesen.[13]

„Die Richter verweisen in ihrem Spruch auf den Schutz der Menschenwürde. Wenn für die Gewinnung der embryonalen Stammzellen Embryonen zerstört werden, verstoße dies gegen die "guten Sitten".[14]

2.) Das Europäische Patentamt in München hat eine Grundsatzentscheidung zu menschlichen Stammzellen getroffen. Demnach dürfen solche Stammzellkulturen, die nur mittels Zerstörung menschlicher Embryonen gewonnen werden können, in Europa kein Patent erhalten.

 

„Die EU-Bischöfe haben die Entscheidung begrüßt, ihr Generalsekretär Piotr Mazurkiewicz nannte sie ‚ein wichtiges Zeichen für den Schutz menschlicher Embryos‘“[15].

 

„Ein Etappensieg für das Leben: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat Patenten auf menschliche embryonale Stammzellen eine eindeutige Absage erteilt.“

Aus dem Urteil, Punkt 35:

„35) Insofern ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als «menschlicher Embryo» im Sinne und für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.“

Im Buch „Schutz der Grundrechte in Medizin und Biologie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ hat Ingrid Voß speziell  die Rechtsprechung  zur Problematik des Lebensschutzes des ungeborenen Lebens betreffend Art. 2 EMRK untersucht und ist  zu folgendem Schluss gekommen:

 

„Zusammenfassend lässt sich damit vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zur Problematik des Lebensschutzes des ungeborenen Lebens im Rahmen des Art. 2 EMRK sowie wie dem derzeitigen Stand der Wissenschaftlichen Diskussion  hierzu lediglich festhalten, dass weder die Grundrechtssubjektivität des Embryos noch ein objektiver Schutz des  ungeborenen Lebens im Sinne von Art. 2 EMRK objektiv ausgeschlossen  wird.“[16]

 

Art. 2 EMRK

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

 

 (1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a)

um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b)

um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c)

um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

 

Es bestehen somit nicht nur die aufgezeigten Urteile, welche dem Embryo ausdrücklichen Schutz zusprechen, sondern es wird von Menschenrechts-Experten ausdrücklich festgestellt, dass:

 

„weder die Grundrechtssubjektivität des Embryos noch ein objektiver Schutz des  ungeborenen Lebens im Sinne von Art. 2 EMRK objektiv ausgeschlossen  wird.“[17]

 

 

Nachdem sich die Behauptung von „Amnesty International“: „Nach den genannten internationalen menschenrechtlichen Dokumenten beginnt der Schutz durch das Recht auf Leben mit der Geburt.“ als Falsch-Information erwiesen hat, ist es angebracht, auf die geltende österreichische Gesetzgebung, das Recht des ungeborenen Kindes betreffend, hinzuweisen:

So lautet § 22 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB):

 „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Sofern es um ihre eigenen Rechte und nicht um Rechte Dritter geht, werden sie als Geborene angesehen;“

Zieht man eines der weltweit wichtigsten Menschenrechts-Dokumente, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung heran, so hält die Führungsmacht der westlichen Welt, die Vereinigten Statten von Amerika , im zweiten Absatz der Unabhängigkeitserklärung fest:

 „Wir halten diese Wahrheiten für selbstverständlich, dass alle Menschen gleich geschaffen sind, dass sie von ihrem Schöpfer mit bestimmten unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind, darunter Leben, Freiheit und das Streben nach Glück.[18] 

Somit sind „alle Menschen“, das schließt auch die ungeborenen Menschen mit ein, denn nichts anderes als Menschen, unsere Brüder und Schwestern, sind diese unsere Artgenossen, die sich im wahrsten Sinne „wunderbar“ nach ihren festgelegten physischen und psychischen Anlagen planmäßig zu einem einzigartigen menschlichem Universum entwickeln, „gleich geschaffen“ und mit unveräußerlichen Rechten wie Leben, Freiheit und das Streben nach Glück ausgestattet.

Besser kann man es nicht ausdrücken: Alle Menschen sind gleich, die geborenen wie die ungeborenen und sind mit dem unveräußerlichen Recht auf Leben ausgestattet.

 

„Schwangerschaftsabbrüche müssen daher entkriminalisiert und nicht nur bei Vorliegen bestimmter „Mindestgründe“, sondern grundsätzlich generell zulässig und möglich sein. Der Zugang zu diesen Diensten muss auch in praktischer Hinsicht ohne Einschränkungen offen stehen: durch leicht verfügbare und umfassende Information, durch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten und durch Leistbarkeit der Behandlung.“ (S. 4, 4. Abs.)

Gegendarstellung:

„Amnesty International" fordert somit die Abschaffung aller Einschränkungen für den Schwangerschaftsabbruch. Dies bedeutet aber, dass auch die Einschränkung, dass nur ein Arzt die Abtreibung vornehmen darf, aufgehoben wird, so dass jeder eine Abtreibung vornehmen kann, was dazu führen würde, dass die Vornahme von Abtreibungen zu einem „freien Gewerbe“ wird, die jede Person mit jeglichen Instrumenten, auch den berüchtigten Stricknadeln und Kleiderbügeln zu Dumping-Preisen ausüben kann.

Diese Forderung  nach genereller Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs ohne jegliche gesetzliche Einschränkung zeigt, wie schon bei der unkritischen und apodiktischen Verwendung des Begriffs „Selbstbestimmung“ in der Art einer verehrungswürdigen und unantastbaren Zauberformel, eine Fiktion, die es in der Realität infolge der Tatsache, dass die Frau überwiegend zur Abtreibung genötigt wird, nicht gibt. Infolge der ideologischen Engstirnigkeit, wie sie auch von anderen Ideologien bekannt ist, erweist sich das rationale Denken als beeinträchtigt, was ich als „Ideologie-induzierte Denk- und Wahrnehmungs-Störung“ bezeichnet habe, die ein allgemeines Merkmal von Ideologien ist.

Diese Forderung nach genereller Zulässigkeit der Abtreibung, ohne jegliche gesetzliche Einschränkung stützt sich laut AI auf das „Recht auf reproduktive Selbstbestimmung“ und dieses „Recht auf reproduktive Selbstbestimmung“ hat als „Voraussetzung“ wieder den uneingeschränkten Zugang zum Schwangerschaftsabbruch (S. 4, 4. und 5. Abs.) Somit beißt sich Prämisse und Konklusion in den  Schwanz, ohne dass eine Kausalität ersichtlich ist.

Dieser uneingeschränkte Zugang zur Abtreibung soll jedoch „durch leicht verfügbare und umfassende Information“ ermöglicht werden. Hier ist wieder die Kausalität nicht nachvollziehbar, warum der freie Zugang zur Abtreibung „durch leicht verfügbare und umfassende Information“ ermöglicht werden soll. Welcher Art soll diese leicht verfügbare und umfassende Information sein, welche den Zugang zur Abtreibung sichert? Diese Art von Information kann nicht in den oben erwähnten „Sachlich notwendigen Informationen“ bestehen, denn diese stellen Kriterien und Wegmarkierungen für eine vernünftige Entscheidung: Abtreibung: ja oder nein auf.

 

Was kann man sich nun unter dieser „leicht verfügbaren und umfassende Information“, welche den uneingeschränkten Zugang zur Abtreibung ermöglichen soll, vorstellen?

 

Das könnte die omnipräsente Information über kommerzielle Tötungsbetriebe für ungeborene Menschen sein, etwa wenn jedes Medium verpflichtet wird, die verfügbaren Abtreibungs-Klinken zu propagieren bzw. wenn es keinerlei gesetzliche Einschränkungen zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs mehr gibt, die Information, wer Abtreibungen als „Freies Gewerbe“ durchführt, dann in der Form geschehen könnte, wie dies bei den Rotlicht-Annoncen in den Zeitungen üblich ist. Solche Billig-Angebote könnten auch durch Postwurf-Sendungen und in der TV-Werbung verbreitet werden. Das wären also die „leicht verfügbaren und umfassenden Informationen“, welche den „uneingeschränkten Zugang“ zur Abtreibung ermöglichen sollen. Diese verworrene und logisch rudimentäre Argumentation ist ein Merkmal dieser AI-Stellungnahme und zieht sich von Anfang bis Ende des Papiers hin.

 

 

 „Bereits die derzeitige Lage in Österreich steht somit (zumindest) in einem Spannungsverhältnis zu den oben genannten Menschenrechten und dem Recht auf Selbstbestimmung über Schwangerschaft und Mutterschaft. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen, wonach es gegen Art. 8 EMRK[19] verstoßen kann, wenn die Gewissensfreiheit von Ärzten in einem professionellen Kontext dazu führt, dass Patienten daran gehindert sind, Gesundheitsdienste, auf die sie einen Anspruch haben, zu erhalten“ Fußnote15 (S. 6. 1.Abs)

 

Gegenstellungnahme:

Hier wird wieder das „Recht auf Selbstbestimmung“  bemüht, eine Formel, welche die Eigenständigkeit verschiedener semantischer Begriffsfelder verletzend, die Begriffe Selbst- und Fremdbestimmung in der Art eines „Etikettenschwindels“ aufeinander klebt, indem das Etikett „Selbstbestimmung“ über das wirklich zutreffende Etikett „Fremdbestimmung“ geklebt wird und sich mit Hilfe der möglicherweise strategisch kalkulierten oder auch infolge von sprachlichem Unvermögen  resultierende Unbestimmtheit auch das Begriffsfeld der Fremdbestimmung einverleibt, ohne dies darzulegen. Sämtliche Argumentationen betreffend die Phrase „Recht auf Selbstbestimmung“  sind daher nicht schlüssig und haben keine Beweiskraft.

Es ist dies eine Tendenz in der Rechtsprechung, die immer mehr in die Unmenschlichkeit führt. Wer an einem „Syndrom“ leidet, hat nach der Intention von AI, welche die Selektion von Menschen nach jeglichen Wünschen der Mutter als „Selbstbestimmungsrecht“ propagiert, geringe Überlebensaussichten. Greta Thunberg, die Gründerin der weltweiten Bewegung gegen den vom Menschen verursachten Klima-Wandel leidet am „Asperger-Syndrom“ einer Form des Autismus und würde dann der Jagd nach „Symptom“-behafteten Menschen zum Opfer fallen.

Jede Mutter kann ein solches mit einem „Symptom“ behafteten ungeborenes Kind bis zur

Geburt töten lassen, entweder auf Grund der „Eugenischen Indikation“ oder der „Medizinischen Indikation“, denn wenn sich eine Mutter nicht in der Lage sieht, ein Kind, welches z. B am „Asperger-Syndrom“, einer Form des Autismus, leidet, aufzuziehen, kann sie die Abtreibung bis zum Einsetzen der Geburtswehen vornehmen lassen.

 

Wo wird dann aber eine Grenze gezogen? Ist es einer Mutter zumutbar, ein adipöses oder  homosexuelles, ein Kind mit roten, schwarzen Haaren, ein Mädchen oder einen Buben aufzuziehen, wenn sie gegenteilige Wünsche hat? Die Prä-Implantations-Technik (PID) wird laufend verfeinert , so dass nicht nur Erbkrankheiten sondern auch schon das Geschlecht als Auswahl-Kriterium  der Embryo-Selektion dienen kann. Trisomie 21 kann bereits mit Blut-Tests diagnostiziert werden, das Tor zum „Designer-Baby“ mit den gewünschten Körpermerkmalen und intellektuellen Anlagen steht offen. Es hat sich gezeigt, dass das, was technisch machbar ist, bald seinen Eingang in die Labors einer wachsenden Anzahl von Staaten findet.

Ob ein solcher Auswuchs der „Selbstbestimmung“ einen Fortschritt für die Menschheit darstellt und als ein „Menschenrecht“ des selbst zuvor von der Abtreibung verschonten Menschen ist, muss daher in Frage gestellt werden. Sowohl nach der, auf die gute Behandlung der Mitmenschen abzielenden „Goldenen Regel“ Jesu: „Alles, was ihr wollt, daß euch die Menschen tun, also tuet auch ihr ihnen.“[20]  als auch nach dem „Kategorische Imperativ“[21], Kants grundlegendes Prinzip der Ethik: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ ist die Tötung eines Kindes durch seine Mutter ausgeschlossen.  Ein Handlungsgrundsatz der lautet: „Du kannst Dein Kind im Mutterleib ungestraft umbringen.“ kann vernünftiger Weise nicht zum allgemeinen Gesetz erhoben werden, da ein solcher Grundsatz, konsequent angewendet, die Menschheit vernichten würde.

 

„Unsere Recherchen haben ergeben, dass Schwangere in Österreich vor Hürden in Form von fehlenden, lückenhaften oder schwer zugänglichen Informationen, Mängeln in der faktischen Versorgung durch öffentliche Spitäler und hohen Kosten eines Abbruchs stehen.“ (Fußnote 14)

Fußnote 14 lautet: „Gespräche wurden insbesondere mit Vertreter*innen der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung sowie mit DDr. Christian Fiala geführt. S. außerdem auch http://abtreibung.at/furfachkrafte/hintergrundinformationen/abbruch-in-osterreich/

 

Gegenstellungnahme:

Zu den hier genannten Informationsquellen: der „Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung“ [22] sowie DDr. Christian Fiala ist zu sagen, dass es sich hier nicht um seriöse Auskünfte handelt, denn es handelt sich um Proponenten der weltweit organisierten auf maximalen Gewinn bedachten Abtreibungsindustrie.

DDr. Fiala, ehemaliger  Präsident der FIAPAC (International Federation of Professional Abortion and Contraception Associates) ist ein bekannter und bestverdienender Abtreibungsarzt. Er versucht, durch Falsch-Information in seinem Werbefolder, z.B., dass Abtreibung „keinen Einfluss auf die Fruchtbarkeit“ hat, möglichst viele Frauen für sein Tötungsgeschäft zu requirieren:

 

"Ein komplikationsloser Schwangerschaftsabbruch hinterlässt keine Spuren, hat keinen Einfluss auf die Fruchtbarkeit und ist später von niemandem mehr festzustellen":

Faksimile der Falschbehauptung auf dem Werbe-Folder:

 eine Behauptung, die durch die „Dokumentierte Patientenaufklärung“ widerlegt wird, welche in deren Abschnitt „Ist mit Spätfolgen zu rechnen?“ folgend informiert:

 „Spätfolgen treten bei wiederholten Schwangerschafts-Abbrüchen häufiger auf.

●Bei späteren Schwangerschaften ist mit einer Neigung zu Fehl- und Frühgeburten zu rechnen. Auch sonstige Komplikationen im Schwangerschafts- und Geburtsverlauf können vermehrt vorkommen.

● Der Schwangerschaftsabbruch kann Depressionen, Schuldgefühle oder seelisch bedingte Sexualstörungen verursachen. Unter Umständen ist dann eine längerfristige Behandlung erforderlich.“ (Fett-Druck und Unterstreichungen im Original).“

Dokumentierte Patienten-Aufklärung 001

Auf diese Falschinformation habe ich DDr. Fiala, wie schon zuvor bei einer Fachtagung für Familienberater, vor der Diskussion „40 Jahre Fristenregelung, was ist mit der Fristenlösung gelöst?“ angesprochen. Er erwiderte, dass es sich um einen privaten Verlag handelt und diese Angaben falsch seien. Studien hätten etwas Anderes ergeben.

Drei Studien über die physischen und psychischen Auswirkungen der Abtreibung befinden sich im Anhang.

Bei einem Vortrag in Innsbruck behauptete  DDr. Fiala Folgendes:

„In der sechsten Woche ist noch überhaupt kein Embryo oder Fötus sichtbar, weder im Ultraschall, da gibt es auch keinen Herzschlag.“ (www. gloria.tv/?media=12367)

Hingegen ist Stand der Wissenschaft folgender :

6. Schwangerschaftswoche (6. SSW)

In der 6. Schwangerschaftswoche entwickelt sich Ihr Baby rasant weiter und auch Sie bemerken Veränderungen an Ihrem Körper.

5+2.jpg

In der 6. Schwangerschaftswoche (Bild bei 5+5) bekommt Ihr Kind einen eigenen Blutkreislauf

Größe und Entwicklung des Embryos: Herzschlag!

In der 6. Schwangerschaftswoche (5+0 bis 5+6) ist Ihr Baby vier Wochen alt und vier mm groß - also ein kleines Böhnchen. Zu Beginn der 6. SSW, am 22. Lebenstag Ihres Babys, beginnt das Herz zu schlagen. Der Herzschlag Ihres Babys ist doppelt so schnell, wie der der Mutter. Das Herz verfügt in diesem frühen Stadium bereits über zwei Herzkammern. In der 6. Schwangerschaftswoche geht es mit der Entwicklung des Embryos rasant weiter. In der 6. SSW entwickelt sich vorrangig der Oberkörper. Der Kopf nimmt Gestalt an, das Gehirn entwickelt sich und das so genannte Neuralrohr schließt sich. Die Wirbelsäule erstreckt sich vom Nacken bis zu den zukünftigen Beinen und stabilisiert damit den Embryo. [23]

 

 

Die Aussage der Abtreibungs-Aktivistin Joyce ARTHUR  anlässlich des FIAPAC-Kongresses 2004 in Wien:

 „Die Gesellschaft müsse Abtreibung nicht nur akzeptieren, sondern sie als guten Ausgang ("good end") einer Schwangerschaft sehen“ bezeichnete Dr. Christian FIALA als „Vision und Denkanstoß, wie ARTHUR die Abtreibung sehe und bewerte. (S. Anhang).

Die zweite, in der Fußnote 14 genannte Informations-Quelle, Die „Österreichische Gesellschaft für Familienplanung“ ( ÖGF) ist die österreichische Tochter  des weltweit größten Abtreibungs-Netzwerkes, der „International Planned Parenthood Federation“ ( IPPF), deren Logo die ÖGF in ihrem Logo trägt:

Logo Dachverband Familienberatung

IPPF Logo

Wie tief die IPPF in den Embryonenhandel verstrickt ist machte die renommierte deutsche Zeitung „Die Welt“ aus dem Axel Springer Verlag öffentlich:

 

DIE WELT

USA

04.08.15

Abtreibungsfirma bietet Embryogewebe zum Kauf an

US-Abtreibungsgegner enthüllen ein geschmackloses Geschäft: Planned Parenthood, größter Anbieter von Abtreibungen, verkauft Embryogewebe für Forschungszwecke. Jetzt gerät das Unternehmen unter Druck.

Planned Parenthood, der größte Anbieter von Abtreibungen in den USA, gerät zunehmend unter Druck. Nachdem eine Anti-Abtreibungs-Gruppe fünf undercover gedrehte Videos veröffentlicht hat, die zeigen, wie hohe Funktionäre von Planned Parenthood über den Verkauf von Körperteilen und Gewebe von abgetriebenen Embryos verhandeln, laufen Abtreibungsgegner Sturm gegen die Organisation.

"Wir sind sehr gut darin geworden, Herz, Lunge und Leber zu bekommen, weil wir das wissen, und dann zerquetsche ich diesen Teil nicht, ich zerquetsche dann im Grunde eher unten, und ich zerquetsche oben, und ich schaue, ob ich das intakt rausbekomme."

Auf diese Informationsquellen, den Abtreibungs-Großverdiener DDr. Fiala und das weltweit größte Abtreibungs-Netzwerk, welches in den Embryonenhandel verstrickt ist, IPPF, die am liebsten an jeder Straßen-Ecke eine Abtreibungs-Klink sehen würden, stützt sich unseriöser Weise „ Amnesty International“, die dadurch jegliche Glaubwürdigkeit einer objektiven  Stellungnahme verliert.

 

„Eine gesetzlich verpflichtend vorgeschriebene Hinweispflicht des Arztes auf Unterstützungs- und Beratungsangebote für schwangere Frauen hätte ebenso Auswirkungen auf das Recht auf Selbstbestimmung wie zwingende Bedenkzeiten zwischen der Anmeldung und der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs.“ (unterstrichen im AI-Original Papier)

Gegenstellungnahme:

Betrachtet man die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beratungs-Regelung, die gegenüber der völlig ungeregelten, auf jegliche sachverhaltsangemessene Beratungs-Kategorien verzichtende und daher höchst verantwortungslose und fahrlässige (Nicht-)-Beratungsregelung in Österreich ein ungleich höheres qualitatives Niveau aufweist, so wird der Sinn und Nutzen einer solchen Beratung für die Frau sofort evident:

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)

Abschnitt 1
Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung

§ 2 Beratung

(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.

(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über

1.

Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,

2.

bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen Rechte im Arbeitsleben,

3.

Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die Kosten der Entbindung,

4.

soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,

5.

die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen,

6.

die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken,

7.

Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,

8.

die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.

Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der

Abschnitt 2
Schwangerschaftskonfliktberatung

2.

jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;

Für die soziale und juristische Information steht eine ausgezeichnete Broschüre. „SEX&SIEBEN“, von “Jugend für das Leben“ von Thomas Schenk, Jutta Graf und Gintas Vaitoska, die sich auch für Erwachsene adaptieren lässt, zur Verfügung (siehe Anhang), wobei es sich empfiehlt, eine solche Ergänzung von diesen Autoren vornehmen zu lassen.

Keinesfalls ist eine Broschüre nach der Art von „Ungewollt Schwanger“, einer Gemeinschafts-Produktion der Geschäfts-beflissenen Abtreibungs-Industrie mit einem Vorwort der früheren Frauenministerin Barbara Prammer (†) für die Beratung geeignet (siehe Anhang).

Hier wird verschleiernd, ja irreführend und einen falschen Sachverhalt vortäuschend,  informiert, denn es handelt sich bei diesem „Gewebe“ um einen einzigartigen, in allen körperlichen und geistigen Anlagen von der Empfängnis an determinierten Mensch, der sein ganzes Leben noch vor sich hat. Zudem beginnt mit der 6. Woche bereits der Kopf zu verknöchern, so dass es sich gar nicht mehr um ein „Gewebe“ handelt, wie es umgangssprachlich verstanden wird, das mit Synonymen wie „Netz“, „Geflecht“, „Gespinnst“ konnotiert ist und keinerlei Hinweis darauf gibt, dass es sich um ein lebendiges menschliches Wesen handelt.

So heißt es auf Seite 7:

[…] „Danach wird vom Arzt/ von der Ärztin der Muttermund leicht gedehnt und mit einem stumpfen Röhrchen (Saugcurette) das Schwangerschaftsgewebe und die Schleimhaut abgesaugt“.

und darunter

Curettage: […] „Mit einer Curette, einem kleinen löffelförmigen Instrument , wird unter Vollnarkose das Schwangerschaftsgewebe von der Gebärmutter gelöst und entfernt.“

Für die medizinische Beratung ist die bereits mehrfach erwähnte „Dokumentierte Patientenaufklärung“ prädestiniert (siehe Anhang), deren Qualität, wie sie auch für alle anderen Operationen geboten ist, keinesfalls unterschritten werden sollte. Die Kenntnisnahme dieser Patienten-Information, die auch aus Gründen der Haftbarkeit bei ungenügender Information erforderlich ist, erfolgt wie auch sonst im medizinischen Bereich allgemein üblich, durch Unterschrift.

Die Aushändigung dieser „Dokumentierten Patientenaufklärung“ kann durch jeden Arzt in Österreich erfolgen. Die Übergabe der Broschüren mit sozialer und juristischer Beratung kann gegen Bestätigung in den Beratungsstellen erfolgen. Es empfiehlt sich vom Datum der Kenntnisnahme der  „Dokumentierte Patientenaufklärung“ an, innerhalb von den drei Tagen der Bedenkzeit, die Broschüre von der Beratungsstelle abzuholen und den Empfang und die Kenntnisnahme zu bestätigen. Diese Übergabe und Kenntnisnahme der sozialen und juristischen Beratung-Broschüre kann auch durch den Arzt, der die „Dokumentierte Patientenaufklärung“ übergibt und nach der Unterzeichnung entgegen nimmt, erfolgen.

 

„Beide Maßnahmen können die Entscheidungsfreiheit der schwangeren Person beeinträchtigen.“ (S. 7, 1. Abs.)

Gegenstellungnahme:

Eine Beratung kann niemals die Entscheidungsfreiheit einer Person beeinträchtigen, auch nicht einer schwangeren Frau. Im Gegenteil. Wie auch der Begriffs-Inhalt der  „ergebnisoffenen  Beratung“, die durchaus von Befürwortern der Fristenregelung geschätzt wird, zeigt, wird hier beraten, um durch eine Wissenserweiterung eine Entscheidung bezüglich  Austragen des Kindes oder Abbruch zu ermöglichen.

Folgt man der Begriffs-Bestimmung von „Beratung“ in der Enzyklopädie Wikipedia, so wird dort unter  „Beratung“ Folgendes erläutert:

„Unter einer Beratung – oder auch Konsultation (aus lateinisch consultatio; zugehöriges Verb konsultieren)[1] – wird im Allgemeinen eine unverbindlich strukturierte Kommunikation, also ein Beratungsgespräch[2] (englisch consultation)[3] – üblicherweise mündlich und seltener wohl auch schriftlich, etwa mit Hilfe von (elektronischenBriefen – verstanden, wobei ein Teilnehmer Informationen weitergibt, um damit das Wissen des Empfängers zu vergrößern.“[24]

 

Wie eine Wissenserweiterung die Entscheidungsfreiheit der schwangeren Person beeinträchtigen könnte, ist rational nicht nachzuvollziehen, ja ist eine absurde und möglicherweise durch die „Ideologie-induzierte Denk- und Wahrnehmungsstörung“ erklärbare Behauptung, die Interesse dahingehend erweckt, durch welche mentalen (Fehl-) Prozesse und Blockaden sie zustande gekommen ist.

 

Unter dem Untertitel:

„Rechtsfragen“, ein Sachbereich der auch für die Sozialberatung von Schwangeren relevant ist, wird weiter erläutert:

„Beratung ist die Erklärung von Tatsachen einschließlich der Darstellung und Bewertung von Entscheidungsalternativen.[15] Die Beratung umfasst sowohl eine Eigenbewertung des Beraters als auch – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beratenen – eine Empfehlung, die in eine Kauf-Verkauf-, Halteempfehlung oder sonstige Entscheidung durch den Beratenen mündet.

Unter dem Untertitel:

„Beratungsarten“ werden nützlicher Weise eine Reihe von Beratungs-Gebieten aufgelistet, die auch für die Schwangeren-Beratung relevant sind:

Es werden insbesondere folgende Beratungsarten unterschieden, wobei die für die Beratung von Schwangeren relevanten Beratungsarten durch Unterstreichen hervorgehoben werden und somit von der wissenserweiternden Beratung nicht von vornherein ausgeschlossen sind, weil sie angeblicher und absurder Weise entgegen dem bekannten Zweck einer Beratung die „Entscheidungsfreiheit der schwangeren Person“ beeinträchtigen:

Anlageberatungärztliche Beratung, Arbeitsmarkt-und BerufsberatungBewerbungsserviceBildungsberatungDrogenberatung, Partnerschafts- und EheberatungEhevorbereitungEnergieberatungErnährungsberatungErziehungsbera-tungFamilienberatungFeng-Shui-BeratungFindungsprozesseFinanzberatungGenetische BeratungHonorarberatungIndividualpsychologische Beratung, Personenzentrierte bzw. Klientenzentrierte BeratungKomplementärberatungLebensberatungMediation, Medizinisch-Psychologische Untersuchungs (MPU)-BeratungOrganisationsberatungPhilosophische PraxisPolitikberatungPsychologische BeratungRechtsberatungRehabilitationsberatungRentenberatungSchuldnerberatung      Schulberatung und SchullaufbahnberatungSchwangerschaftskonfliktberatungSeelsorge,     SicherheitsberatungSozialberatung und Sozialarbeiterische BeratungSoziologische BeratungSteuerberatungStrategieberatungStudienberatungSupervisionSystemische Beratung und VerbraucherberatungVerkehrspsychologische BeratungVermögensberatungVersicherungsberatungWeiterbildungsberatung, Jugendberatung, Migrantenberatung, Psychosoziale Beratung (Neurolinguistische Psychotherapie NLPt), Stil- und Farbberatung.

 

„Beide Maßnahmen können die Entscheidungsfreiheit der schwangeren Person beeinträchtigen. Insbesondere eine zwingende Bedenkzeit würde vor dem Hintergrund der derzeitigen medizinischen Versorgungslage dazu führen, dass die schwangere Person nicht mehr für sich entscheiden kann, ob und wann der Abbruch durchgeführt werden soll. Sie würde zusätzlichen (insbesondere psychischen) Druck bedeuten und könnte sich auch negativ auf die Gesundheit der schwangeren Person auswirken. (Fußnote 16: S. Stellungnahme von DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger zur Bürgerinitiative 54/Bl, 75/SBI, S. 13) Schlimmstenfalls kann eine zwingende Bedenkzeit dazu führen, dass die Frist nach § 97 Abs. 1 Z 1 StGB verstreicht und der Abbruch gar nicht mehr durchgeführt werden darf“ (S. 7, 2. Abs.)

 

Gegenstellungnahme:

In ähnlicher Weise, wie bei der Behauptung, dass eine Beratung, welche das Wissen der Frau zu erweitern hat, die Entscheidungsfreiheit der schwangeren Person beeinträchtigen könne, ist auch nicht nachvollziehbar, warum bei der Einführung einer angemessenen Bedenkzeit die schwangere Person nicht mehr für sich entscheiden kann, ob und wann der Abbruch durchgeführt werden soll.

Jeder, der die Reaktionen von  Frauen auf eine ungewollte Schwangerschaft kennt oder Berichte darüber gelesen hat, weiß, dass zunächst ein Panik-ähnlicher Zustand eintritt, der rationale Prozesse beeinträchtigt. Panik-Handlungen ziehen oft schwerwiegende Konsequenzen nach sich.

Bedient man sich weiter der objektiven Information der Enzklopädie  „Wikipedia“, so wird die mentale Beeinträchtigung bestätigt:

Panik

„Panik ist ein Zustand intensiver Angst vor einer tatsächlichen oder angenommenen Bedrohung. Sie ist eine starke Stressreaktion des Organismus auf eine oft unerwartete und erschreckende Situation und geht einher mit vielfältigen vegetativen und körperlichen Symptomen.[1] Dabei kann es unter Umständen zu einer Einschränkung der höheren menschlichen Fähigkeiten kommen.“[25]

Warum „Amnesty International“ darauf besteht, dass Frauen in Panik-Situationen, in denen es zu „einer Einschränkung der höheren menschlichen Fähigkeiten kommen kann“, eine derart einschneidende Handlung vornehmen sollen, welche die Tötung eines einzigartigen, unwiederholbaren Menschen, des eigenen Kindes, vollbringt, ist unverständlich.

Bei Einer Schönheits-Operation ist eine Bedenkzeit von mehreren Tagen vorgeschrieben, um nicht eine Handlung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, leichtfertig unter einem plötzlichen Impuls durchzuführen.

Sogar im Geschäftsleben können Kauf-Verträge innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden, womit der Gesetzgeber der menschlichen Handlungsweise, dass er spontan zunächst einen Kauf oder einen Vertrag abschließt, den er danach bereut, Rechnung trägt.

Wenn man im Zug einer Panik-Reaktion einen Menschen tötet, ist ebenfalls evident, dass man die Tat danach bereuen könnte. Da hier ein Rücktrittsrecht nicht mehr möglich ist und der Mensch unwiederbringlich ausgelöscht ist, wird verständlicher und erforderlicher Weise die Überlegungszeit vor die Tötungshandlung gelegt.

Diese einfache rationale Vorbeugungs-Maßnahme gegen unter Panik erfolgende, nicht mehr rückgängig zu machende Entschlüsse, die der Gesetzgeber, in Kenntnis der unvernünftigen Spontan-Reaktionen der Menschen berücksichtigt, sollte in ihrer allgemeinen Verständlichkeit auch „Amnestsy International“ einleuchten.

 

„Sie würde zusätzlichen (insbesondere psychischen) Druck bedeuten und könnte sich auch negativ auf die Gesundheit der schwangeren Person auswirken.“16 (S. 7, 2. Abs.)

 

Wenn jemand in seiner Panikhandlung gehemmt wird, kann das tatsächlich zusätzliche Stress-

Reaktionen hervorrufen, da die Panik-Handlung übermächtig ist und ihre Eindämmung als höchst störend und ängstigend empfunden werden kann. Andererseits ist das Argument, dass der Panik-Reaktion freier Lauf gelassen werden soll, höchst verantwortungslos, denn nach 50 Metern kann sich eine verschlossene Türe oder eine Schlucht befinden und die Panik-Flucht endet tödlich, wie es bei Panik-Reaktionen auf Autobahnen vorgekommen ist, wo die Flüchtenden von einer Brücke in den Abgrund stürzten.

 

Zur besseren Verständlichkeit für AI-Autoren soll das Beispiel der Panik-Reaktion einer größeren Menschenmenge, die auf einen verschlossene Türe oder einen Abgrund hindrängt, herangezogen werden. Soll man dieser Panik-Reaktion freien Lauf lassen und nicht versuchen die Menschenmenge irgendwie aufzuhalten? Wenn doch, warum soll dies nicht auch gegenüber einer einzelnen Frau geschehen?

 

 

„Schlimmstenfalls kann eine zwingende Bedenkzeit dazu führen, dass die Frist nach § 97 Abs. 1 Z 1 StGB verstreicht und der Abbruch gar nicht mehr durchgeführt werden darf.G (S. 7, 1. Abs.)

Oft hat sich erwiesen, dass Kinder, die aus verschiedenen Gründen nicht abgetrieben werden konnten, sich dann als großes Geschenk und Bereicherung erwiesen haben, so dass der Gedanke, dass dieses Kind ursprünglich getötet hätte werden sollen, tiefe psychische Schmerzen hervorgerufen hat. Gerade in solchen Fällen sehen sich solche ursprünglich tötungsbereite Menschen gedrängt, Lebensschützer zu werden.

Die ursprünglich zur Tötung vorgesehen Kinder können sogar führende Abtreibungs-Verfechterinnen zum Lebensschutz bekehren, wie dies bei Emily, die abgetrieben hätte werden sollen, aber dann doch weiterleben durfte, der Fall war. Die Eltern von Emily wurden nach dem Schmerz, der ihnen der Gedanke bereitete, dass Emily ursprünglich abgetrieben hätte werden sollen, aktive Lebensschützer und mieteten sich in eine Wohnung nahe einer Abtreibungs-Klinik ein.

Deren Nachbarin war zufällig Norma McCorvey , die berüchtigte Jane Roe des Justiz-Falles  Roe vs. Wade, den der Staat verlor,  worauf die Abtreibung in den USA legalisiert wurde. Norma und Emily begegnetes sich als Nachbarinnen häufig und es entspann sich eine herzliche Beziehung zwischen ihnen. Wie die Eltern von Emily, war bald auch Norma entsetzt, dass dieses Kind abgetrieben hätte werden sollen. Auch sie wurde darauf, wie Emilys Eltern, eine aktive Lebensschützerin und trat zum katholischen Glauben über, ähnlich wie es Dr. Bernard Nathanson getan hatte. Im Buch „Won by love“[26] schilderte sie ihre Geschichte, auch  wie sie von Abtreibungs-Befürworterinnen getäuscht wurde, gegen den Staat zu klagen.

 (s. Anhang)

 

„Nach offenbarer Auffassung der Bürgerinitiative sollen die beiden Maßnahmen insofern zu einer Verringerung der Zahl an Schwangerschaftsabbrüchen in Österreich führen, als die betroffenen Personen dazu bewogen werden, sich für das Austragen der Schwangerschaft zu entscheiden. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Gründe für eine Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch, Fußnote 17 (S. Stellungnahme 75/SBI, S. 12) erscheint für Amnesty International aber nicht nachvollziehbar, dass bzw. inwieweit schwangere Personen durch eine Hinweispflicht auf Unterstützungs- und Beratungsangebote oder eine zwingende Bedenkzeit zu einer solchen Entscheidung bewegt werden sollten. In der Petition wird die (offenbare) Annahme dieses Kausalzusammenhangs auch nicht näher begründet.“

 

„Amnesty International“ (Die Organisation „Amnesty“ heißt eigentlich „Begnadigung“, gemeint ist häufig die Begnadigung von der Todesstrafe, aber paradoxer Weise will AI nichts von der „Begnadigung“ der vom Tod bedrohten unschuldigen, ungeborenen Kinder wissen) ist von der Obsession gefesselt, dass die Entscheidung zur Abtreibung ein einmal gefasster, unverrückbarer Entschluss ist, der er allein schon deshalb nicht sein kann, weil er jedenfalls zu 40 Prozent eine „Fremdbestimmung“ ist.

Rechnet man noch den Anteil des Mannes an der gemeinsamen Entscheidung zur Abtreibung dazu, der weitere 20 Prozent beträgt, insgesamt also mindestens 60 Prozent der Entscheidungen „fremdbestimmt“ sind, so bewirkt diese obsessive Engstirnigkeit, mentale Depravation oder „Ideologie-induzierte Denk- und Wahrnehmungs-Störung“, dass die einfache, Definitions-entsprechende Funktion der Beratung, nämlich die Wissenserweiterung zum Thema Schwangerschaftsabbruch, sich der sonst allgemein verständlichen Auffassung entzieht, dass durch eine Beratung das Wissen der Schwangeren, welche Alternativen noch zum Abbruch bestehen, erweitert wird. Eine solche Wissenserweiterung kann dann oft zur Abkehr von einem halbherzig gefassten Entschluss führen, der vielfach durch Fremdbestimmung zu Stande gekommen ist.

 

Diese Zwangsvorstellung von „Amnesty International“ von einer festgefügten, Beton-Klotz-artigen, unverrückbaren Entscheidung zur Abtreibung, lässt die Wahrnehmung und mentale Verarbeitung nicht zu, dass die Lebensschützer vor den Abtreibungs-Kliniken trotz widerlichster Beschimpfungen und auch brachialen Anfeindungen, die darin gipfelten, dass eine Beterin und ein Beter von einer durch DDr. Fiala gedungenen Rowdy-Gruppe sexuell misshandelt und bestohlen wurden, ja dass Dr. Fiala eigenhändig Kreuze, die an die getöteten Menschen gemahnen sollten, zerbrach.[27]

Zu dieser „Gehsteigberatung“ ist meist nur wenig Zeit. Ein Hilfsfolder und ein paar  Worte, die ins Herz der Mutter dringen, mehr ist meist nicht möglich. Susanne Sachsenhofer, die ihr erstes Kind mit 16 Jahren abgetrieben hat und später eine glühende Lebensschützerin wurde ,sagte oft: „wenn jemand nur ein einziges ermutigendes Wort gesagt hätte, ich hätte es nicht getan“.

Das Versagen der rationalen Funktionen der Abtreibungs-Befürworter führt zur Ausblendung, dass tausende ungeborene Menschen vor einem qualvollen Martertod und die Mütter vor oft unsäglichem Leid bewahrt wurden und sind offenbar davon überzeugt, die Lebensschützer würden die Frauen, welche in die Abtreibungs-Klink gehen, als „Mörderinnen“ beschimpfen. Dass man auf diese Weise keine Babys retten kann[28], denn durch Beschimpfungen würden sich die Herzen der Frauen nur verhärten und diese nur noch verstärkt in die Abtreibungs-Klinik treiben, können sie mental durch ihre eingeschränkten Denk-Funktionen nicht erfassen und klammern bei ihren Behauptungen die Kausalitäten aus.

Wenn „Amnesty International“ schreibt: In der Petition wird die (offenbare) Annahme dieses Kausalzusammenhangs auch nicht näher begründet.“ (S. 7, 2. Abs.),

so ist dadurch dokumentiert, dass AI nicht erfassen kann, warum Beratung, Wissens-Erweiterung, Kenntnis von Alternativen und der menschliche Zuspruch den vermeintlich festgefügten, unabänderlichen Entscheidungs-Beschluss, einem Betonblock vergleichbar,  in wenigen Sekunden, oft unter Tränen, auflöst.

 

„Hinsichtlich der geforderten Bedenkzeit ist der in der Petition angestellte Vergleich mit ‚anderen operativen Eingriffen‘ nicht nachvollziehbar. Im Unterschied zu anderen operativen Eingriffen, die von ärztlicher Seite als eine Möglichkeit zur Heilbehandlung vorgeschlagen werden, ohne dass der/die Patient*in zuvor Kenntnis von dieser Möglichkeit hatte, ist einer schwangeren Person von vornherein klar, um welche Behandlung es sich handelt, wenn sie sich für (oder gegen) den Abbruch ihrer Schwangerschaft entscheidet. (S. 7, 4. Abs.)

Fußnote16: S. Stellungnahme von DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger zur Bürgerinitiative 54/BI, 75/SBI, S. 13. (Fußnote17 S. Stellungnahme 75/SBI, S. 12. 18 So wurde eine solche zwingende Bedenkzeit in Frankreich etwa wieder abgeschafft, vgl. die Stellungnahme 75/SBI, S. 3, 13. 94/SBI XXVI.  GP - Stellungnahme 7 von 10 www.parlament.gv.at Seite 8 von 10“

Gegenstellungnahme:

Unter Beibehaltung des Beispiels der Schönheits-Operation für die eine mehrtägige Bedenkzeit vorgeschrieben ist, kann die Argumentation von „Amnesty International“ unschwer  widerlegt werden. Diese Argumentation von AI ist jedoch logisch so verwirrt, dass das Beispiel der Schönheitsoperation nicht verstanden werden dürfte, obwohl es eine Bedenkzeit vorsieht und deshalb ein Vergleich zu einer ähnlichen operativen Situation möglich hätte sein müssen.

Der Satz drückt zunächst einen Zweifel aus:  „Hinsichtlich der geforderten Bedenkzeit ist der in der Petition angestellte Vergleich mit ‚anderen operativen Eingriffen‘ nicht nachvollziehbar.“ „Amnesty International“ kann also nicht nachvollziehen, warum von „fairändern“ beim Schwangerschaftsabbruch ein Vergleich mit ‚anderen operativen Eingriffen‘ gezogen wird. Warum der Vergleich mit ‚anderen operativen Eingriffen‘ nicht nachvollziehbar wäre, wird aber im nächsten Satz nicht begründet: „Im Unterschied zu anderen operativen Eingriffen, die von ärztlicher Seite als eine Möglichkeit zur Heilbehandlung vorgeschlagen werden, ohne dass der/die Patient*in zuvor Kenntnis von dieser Möglichkeit hatte, ist einer schwangeren Person von vornherein klar, um welche Behandlung es sich handelt, wenn sie sich für (oder gegen) den Abbruch ihrer Schwangerschaft entscheidet.“

Es wird von operativen „Eingriffen, die von ärztlicher Seite als eine Möglichkeit zur Heilbehandlung vorgeschlagen werden, ohne dass der/die Patient*in zuvor Kenntnis von dieser Möglichkeit hatte“ gesprochen, doch welche Heilbehandlung ist eine solche, die vorher dem Kranken nicht bekannt war? Verwendet man das Beispiel der Schönheits-Operation, so war beispielsweise der Frau doch bekannt, welche Schnitte der Operateur durchführen wird. Auch in der obligaten „Dokumentierten Patientenaufklärung“ wird detailliert über den Eingriff und die Heilbehandlung informiert. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, welcher Gegensatz hinsichtlich der Information über den Eingriff  besteht. Es wäre geradezu unverantwortlich, eine Heilbehandlung durchzuführen, ohne die Kranken zuvor über diese in Kenntnis zu setzen.

„Amnesty International“ argumentiert: Der schwangeren Person war von vornherein klar, um welche Behandlung es sich handelt. Die Behandlung war aber auch der Frau mit der Schönheitsoperation bekannt. Der Operateur muss sich ja an die vorbesprochenen Einschnitte und die Information der „Dokumentierten Patientenaufklärung“ über die Schönheits-Operation halten. Deshalb ist zwischen den beiden Eingriffen, der Schönheits-Operation und der Abtreibung kein „Gegensatz“ erkennbar.

Beiden Personen war von vornherein klar, um welche Behandlung es sich handelt. Weshalb soll dann bei der Schönheits-Operation die Bedenkzeit gerechtfertigt sein, bei der Abtreibung aber nicht? Es handelt sich bei beiden Operationen um Eingriffe mit nachhaltiger, weitreichender Bedeutung, bei der Abtreibung noch nachhaltiger und weitreichender als bei der Schönheits-Operation. Die Schönheits-Operation kann man korrigieren, ein begabter Operateur, der langjährige Routine gesammelt hat, kann erstaunliche Korrekturen vornehmen. Der, bei der Abtreibung getötete Mensch ist jedoch nicht mehr lebendig zu machen. Deshalb wäre die Bedenkzeit bei der Abtreibung noch wichtiger als bei der Schönheits-Operation, das ist schlüssig.

„Amnesty International“ setzt die logisch hinkende Argumentation fort: „Dementsprechend wird auch von Seiten der relevanten Stakeholder in diesem Bereich betont, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt der Konsultation des Arztes/der Ärztin regelmäßig bereits getroffen wurde.“ (Fußnote 19: S. die Stellungnahme 75/SBI, S. 13) Einer Bedenkzeit über die Folgen des Eingriffs – wie er bei anderen operativen Eingriffen durchaus sinnvoll erscheint – bedarf es daher nicht

„Dementsprechend“ bedeutet als Kausal-Adverb, dass eine logische Argumentations-Kette weitergeführt werden soll. Dies soll dadurch geschehen, dass die relevanten Stakeholder in diesem Bereich (Interessensgruppen wie etwa DDr. Fiala und IPPF) betonen, „dass die Entscheidung zum Zeitpunkt der Konsultation des Arztes/der Ärztin regelmäßig bereits getroffen wurde“.

Somit wird also behauptet, dass bei der Anmeldung zur Abtreibung – eine Operation ist ja keine Konsultation - die Entscheidung „regelmäßig bereits getroffen wurde“. Dies ist wieder eine Behauptung, die aus mehrfachen Gründen falsch ist, denn einerseits ist die Entscheidung zur Abtreibung, die angeblich „sebstbestimmt“ ist, in Wirklichkeit großteils fremdbestimmt, andererseits genügen oft schon ein paar einfühlende Worte, ein Blick der Mutter auf ein Baby-Modell in der 10. Woche oder in den Hilfs-Folder (siehe Anhang), um die von AI als unumstößlich angesehene Entscheidung über Bord zu werfen (siehe Rettung eines ungeborenen Kindes, für welches die Caritas der Erzdiözese Wien zufolge eines Geschäftsbriefes mit der Fleischmarkt-Klinik eine Abtreibung bezahlt hat, im Anhang).

Deshalb, weil die Entschlüsse  schon fest in Beton gegossen sind und natürlich keinerlei Bedenken bestehen, bedarf es also keiner Bedenkzeit, wie sie bei anderen operativen Eingriffen, etwa bei der Schönheitsoperation durchaus sinnvoll erscheint.

Es ist zu hoffen, dass diejenigen, die mit dieser Parlamentarischen Bürgerinitiative befasst sind, die Holprigkeit und Verquertheit dieser Logik von AI erkennen und die Bedenkzeit bei der Schönheits-Operation als Vorbild für eine ebensolche bei der Abtreibung erachten.

„Die Forderung einer Informationskampagne über Adoption und Pflege (unterstrichen im Original) in dem engen Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begegnet insofern Bedenken, als eine derartige Kampagne denknotwendig suggerieren würde, dass die Entscheidung für einen Abbruch eine „schlechte“ bzw. negative Entscheidung ist. Dies trägt zur Stigmatisierung von Menschen, die sich für den Abbruch entscheiden, bei, erscheint aber auf der anderen Seite wenig dazu geeignet, eine Verringerung der Zahl an Schwangerschaftsabbrüchen zu bewirken.“ (S. 8, 1. Abs.)

Gegenstellungnahme:

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass jegliche Information über Adoption und Pflege, ja auch über eine Baby-Klappe oder anonyme Geburt, bedenklich ist, weil derartige  mutige, lebensrettende Vorhaben eine Alternative zur Abtreibung  wären. Diese Alternativen werden von AI offenbar deshalb abgelehnt, weil diese die ideologische Phrase von der „selbstbestimmten Entscheidung“, für die es keine Alternative geben darf, fraglich erscheinen ließen. Deshalb müssen auch die Baby-Rettungen verschwiegen werden, weil die von den Müttern unter oft widerlichsten Bedingungen angenommenen Hilfen und Ermutigungen den Abtreibungs-Befürwortern von AI die Fallibilität ihres Dogmas von der selbstbestimmten Entscheidung vor Augen führen würde und diese so zur Auffassung gelangen, dass Information über Adoption und Pflege keine Verringerung der Schwangerschaftsabbrüche bewirken.

Wie geschäftsstörend und existenzbedrohend die Rettung von ungeborenen Kindern in den Augen des Tötungs-Gewerbes ist, hat der Autor am eigenen Leib erfahren. So wurde ich von der Abtreibungsärztin Dr. Mihaela Radauer, die wegen Steuerbetruges (sie hatte zu wenig Abtreibungen  angegeben, was aber an Hand der Gewichts-Verrechnung der zerstückelten Menschen-Leichen aufdeckt wurde) eine Geldstrafe von 2 Millionen Schilling zu bezahlen hatte und in jedem Verlust eines Abtreibungs-Honorars durch Rettung eines Babys eine Bedrohung ihrer Existenz sah, mit Faustschlägen attackiert, die zu einer Trommelfell-Perforation führten.

Ein weiterer Angriff bestand darin, dass sie sich mit den Fingern beider Hände an den Ohren festkrallte und mir mit den Daumen in die Augen drückte. Nachdem ich wegen Übelkeit und Schwindel in das AKH gefahren wurde, erklärte mir die Ärztin, dass es bei der Druckeinwirkung der Daumen auf die Augäpfel zu einem „Okulomotorischen Reflex“ kommt, der Atem- und Herzstillstand auslösen kann. Somit sehen die Abtreibungs-Ärzte und die mit ihnen sympathisierenden Abtreibungs-Befürworter in der Rettung der Babys eine enorme Gefahr für ihre radikale, nicht in Frage zu stellende Selektions-Ideologie durch das Selbstbestimmungs-Dogma, die durch jede Alternative, sei es die Rettung von Babys vor der Klinik durch Hilfsangebote und Zuspruch oder durch Adoptions- und Pflege-Angebote  widerlegt wird. Deshalb dürfen diese Alternativen möglichst nicht in das Bewusstsein der Bevölkerung dringen.

 

„Die Forderung nach einer offiziellen Statistik und Motivforschung (unterstrichen im Original) über Schwangerschaftsabbrüche kann aus menschenrechtlicher Sicht grundsätzlich im Hinblick auf das Recht auf Privatleben Bedenken begegnen.(Fußnote 20: „So  hält das UN-Human Rights Committee  in seinem General Comment 28 betreffend die gleichen Rechte von Männern und Frauen,  CCPR/C/21/Rev.1Add. 10, 2000, Z 20, fest, dass eine gesetzliche Verpflichtung von Ärzten auf Berichterstattung über durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche gegen das Recht auf Privatleben der Frauen verstoßen kann.

 Gegenstellungnahme zu Fußnote 20:

Selbstverständlich kann die Statistik- und Motiv-Forschung anonym erfolgen, wie es mehrheitlich in allen Staaten Europas außer Luxemburg und Österreich sowie in einer Reihe von Studien zur Motivforschung der Fall ist, es sei denn die Frauen stimmen einer nicht anonymen Erhebung zu, was aber nur in seltenen literarischen Zeugnissen der Fall ist. Dieses Argument von AI ist somit äußerst schwach und wenig stichhältig.

„Ob dies der Fall ist, hängt aber von der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen ab und kann daher aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass entsprechende Verpflichtungen der Ärzte sich nicht negativ auf die Entscheidungsfreiheit der schwangeren Person auswirken können.“ (S. 8, 2. Abs.)

Die Befürchtung, dass motivations- und statistische Erhebungen die Entscheidungen der Frauen beeinflussen, entspringt demselben Motiv, dass möglichst keine Alternativen zur Abtreibung in Erscheinung und in das Bewusstsein der Öffentlichkeit treten, denn selbstverständlich haben diese Erhebungen den Zweck, das Abtreibungs-Verhalten zu analysieren, um wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen zu können, was zu Gewinn-Einbußen der Abtreibungs-Industrie führen würde.

„Unter dem Titel ‚Ein Ende der Diskriminierung von Kindern mit Behinderung in Österreich‘ erhebt die Bürgerinitiative folgende Forderungen:“ (S. 8, 3. Abs.)

„Abschaffung der eugenischen Indikation. Aktuell ist Abtreibung von gesunden Kindern bis zum dritten Monat möglich, jene von behinderten Kindern sogar bis zur Geburt. Dies ist nicht nur eine deutliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, sondern vor allem ein unwürdiges Werturteil über ihr Lebensrecht. - Breitgefächertes Beratungs- und Unterstützungsangebot für Eltern, die ein Kind mit Behinderung erwarten.“

„Dazu ist aus menschenrechtlicher Sicht Folgendes festzuhalten:

„Die Bürgerinitiative fordert die Abschaffung dieser Indikation, spricht dabei aber von „eugenischer Indikation“. Weder wird dieser Begriff im Gesetz verwendet noch entspricht er der medizinischen Terminologie.“

Gegenstellungnahme:

In Österreich sind beide Begriffe, sowohl „Eugenische Indikation“ als auch „Embryopathische Indikation“ gebräuchlich. Weder die eine, noch die andere Bezeichnung ist im Gesetz genannt. Während sich die „Eugenische Indikation“ auf Erbkrankheiten bezieht, dehnt sich der Begriff „Embryopathische Indikation“ auf sämtliche Krankheiten aus, so dass diese Bezeichnung ein größeres, über das Begriffsfeld der Erbkrankheiten hinaus greifendes Begriffs- und Konnotationsfeld umfasst, die keine Krankheit ausschließt, auch keine heilbare. Insofern ist der Begriff der „Embryopathischen Indikation“ erheblich unbestimmter als derjenige der „Eugenischen Indikation“ und erlaubt von seinem Begriffs-Umfang her die Tötung von Ungeborenen, auch wenn sie an einer heilbaren, wenn auch vielleicht schweren Krankheit leiden.

„Die embryopathische Indikation wurde 1995 als eigene Ziffer aus dem Gesetz“ der Bundesrepublik Deutschland gestrichen und in die „Medizinische Indikation“ einbezogen, was die Belange der Schwangeren hervorhebt.[1][29]

In Deutschland wird die embryopathische Indikation in § 218a StGB als medizinische Indikation subsumiert, „um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden“. [30] In gleicher Weise müsste dies auch in Österreich möglich sein, dann wäre dieser historisch belastete Begriff Geschichte.

„Eine embryopathische Indikation liegt bei Föten mit schweren körperlichen oder geistigen Schäden vor. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Föten, die nicht oder nur wenige Stunden oder Tage bzw. nur unter massiven Leidenszuständen überlebensfähig sind.“

Diese Bezugnahme auf die Verhinderung von „massiven Leidenszuständen“ erinnert an die NS-Euthanasie-Gesetzgebung mit ihrer „Gewährung des Gnadentodes“. Unschwer  lässt sich der Begriff  „Embryopathische Indikation“ durch jenen einer „Gerontopathischen Indikation“ ersetzen, wonach alte Menschen mit „mit schweren körperlichen oder geistigen Schäden“ legal euthanasiert werden sollten.

Ab der 25. Woche sollten keine Spätabtreibungen mehr vorgenommen werden. Dies ist die Zeitgrenze, welche sich die Abteilung von Univ. Prof. Dr. Peter Husslein, Vorstand der   Wiener Universitätsklinik für Frauenheilkunde, selbst für Tötungen von Föten gesetzt hat. Es spricht nichts dagegen, diese Grenze in einen geänderten § 97 aufzunehmen:

Entwurf eines geänderten § 97:

 

Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

1.)

wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach medizinischer Beratung mittels der „Dokumentierten Patientenaufklärung“ durch einen Arzt und einer die persönliche und soziale Situation der Schwangeren berücksichtigende Beratung durch eine hiefür geeignete und in eine Liste aufzunehmende Stelle frühestens drei Tage nach der ärztlichen Beratung von einem vom durchführenden Arzt verschiedenen und unabhängigen Arzt vorgenommen wird und die Durchführung  der medizinischen Beratung sowie der psycho-sozialen Beratung, unterstützt durch eine, die Entwicklung des Ungeborenen darstellende und Hilfsmöglichkeiten aufzeigende Broschüre, von der Schwangeren bestätigt wird:

2.)

wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben der Schwangeren oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist, wobei der schwere Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit in drei Schwere-Stufen zu differenzieren ist, von denen nur die dritte und schwerste den Schwangerschaftsabbruch  erlaubt oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, wobei der schwere Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit in drei Schwere-Stufen zu differenzieren ist, von denen nur die dritte und schwerste den Schwangerschaftsabbruch  erlaubt, jedoch die Erkrankung infolge Trisomie 21 ausgenommen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt und einer die persönliche und soziale Situation der Schwangeren berücksichtigende Beratung durch eine hiefür geeignete Stelle frühestens drei Tage nach der ärztlichen Beratung von einem vom durchführenden Arzt verschiedenen und unabhängigen Arzt vorgenommen wird und die Durchführung  der medizinischen Beratung sowie der psycho-sozialen Beratung von der Schwangeren bestätigt wird. Eine Spätabtreibung nach der 25. Woche darf nicht mehr vorgenommen werden, da das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig ist. Nach dem Schwangerschaftsabbruch  ist eine Obduktion vorzunehmen, um nachzuprüfen, ob tatsächlich ein Fall einer hochgradig schweren Schädigung vorlag.

3.)

wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

 (Genese des Entwurfes zur Änderung des § 97 und weitere Erläuterungen im Anhang).

 

„Dies würde einen massiven Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung über Schwangerschaft und Mutterschaft darstellen, und auch in die dieses Recht flankierenden Menschenrechte (Fußnote 21: Vgl. dazu etwa die Feststellung des UN-Human Rights Commitee über eine Beschwerde gegen Peru)

Stellungnahme zur Fußnote:

Peru hat ein strenges Abtreibungsgesetz, das Abtreibungen nur im Fall der Gefährdung des Lebens der Mutter gestattet. Die damals 17-jährige Beschwerdeführerin erfuhr im dritten Monat ihrer Schwangerschaft, dass ihr Fötus an Anencephalie erkrankt ist, einer schwersten Gehirnmissbildung, welche ein Überleben des Kindes nach der Geburt für mehr als wenige Tage ausschließt. Wegen der Gesetzeslage konnte keine Abtreibung vorgenommen werden. Dieser Fall ist jedoch nicht relevant, wenn die Grenze für Spätabtreibungen bei der 25. Woche liegt. 

 

darstellen, für den es keinen Rechtfertigungsgrund gibt. Die in der Debatte immer wieder herangezogene Argumentation mit einem „Recht des Lebens des Fötus“ schlägt menschenrechtlich nicht durch, da wie dargestellt, sämtliche internationalen menschenrechtlichen Dokumente den Beginn des Lebens – und damit auch des Schutzes durch das Recht auf Leben – mit der Geburt gleichsetzen.“

Gegenstellungnahme:

Die Behauptung, dass sämtliche internationalen menschenrechtlichen Dokumente den Beginn des Lebens – und damit auch des Schutzes durch das Recht auf Leben – mit der Geburt gleichsetzen, ist, wie detailliert dargelegt wurde, falsch.

 

„Aber selbst wenn man die Rechte der schwangeren Person mit allfälligen Rechten des Fötus abwägt, würde dies nach Ansicht von Amnesty International zu keinem anderen Ergebnis führen. Einschlägige Experten vertreten nämlich die Auffassung, dass eine Streichung dieser Indikation die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche wegen möglicher Schäden des Fötus nicht verringern würde“

Gegenstellungnahme:

Da keine Obduktion der spätabgetriebenen Föten erfolgt, kann auch nicht gesagt werden, ob und wie sehr diese ungeborenen Menschen tatsächlich geschädigt waren, so dass es auch keine Statistik darüber gibt, ob die Spätabtreibung wegen vermuteter schwerer körperlicher oder geistiger Schädigung berechtigt war oder nicht. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, ob eine Begrenzung der Spätabreibung mit der 25. Schwangerschaftswoche, die Dr. Husslein selbst praktiziert,  zu weniger  Abtreibungen führt. Da es aber immer wieder Fälle gibt, bei denen die Ärzte wegen Gefahr einer Behinderung zur Abtreibung geraten haben, diese Kinder sich nach der Geburt aber als vollkommen gesund erwiesen haben, ist die Annahme begründet, dass es bei Streichung der Eugenischen- bzw. Embryopathischen Indikation zu mehr Geburten gesunder Kinder kommt, da die irrtümlichen Abtreibungs-„Todesurteile“ nicht vollstreckt  würden.

 

„Amnesty International ist der Überzeugung, dass nur eine grundlegende Verbesserung der Lebensumstände von Menschen mit Behinderung in Österreich tatsächlich wirksam zu einer Reduktion von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund dieser Indikation beitragen könnte. Es braucht daher eine Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung in Österreich. Erst dann sind wirklich freie Entscheidungen über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft möglich. Dass hier nach wie vor großer Handlungsbedarf in Österreich besteht, belegen auch die regelmäßigen Empfehlungen des UN-Komitees zur Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.“ (S. 9, 3. Abs.)

Gegenstellungnahme:

„Amnesty International“ ist zuzustimmen, dass nur eine grundlegende Verbesserung der Lebensumstände von Menschen mit Behinderung in Österreich tatsächlich wirksam zu einer Reduktion von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund dieser Indikation beitragen könnte und dass es daher eine Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung in Österreich braucht.

Dieselbe grundlegende Verbesserung der Lebensumstände von Menschen ist jedoch auch für ungeborene Menschen ohne Behinderung in Österreich notwendig und dass es daher wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Rahmenbedingungen auch für ungeborene und geborene Menschen ohne Behinderung in Österreich braucht.

„Erst dann sind wirklich freie Entscheidungen über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft möglich.“ (S. 9, 3. Abs.)

Hier macht „Amnesty International“ erstmals Aussagen hinsichtlich von „wirklich freien Entscheidungen über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft.“ Damit räumt AI auch erstmals ein, dass die Lebensumstände von Menschen und wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Rahmenbedingungen über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden.

Zu den sozialen und gesellschaftliche Rahmenbedingungen gehört auch der Druck des Partners und der gesellschaftlichen Umwelt auf die Frau, um sie zu einer Abtreibung zu nötigen. Somit erkennt „Amnesty International“ hiermit an, dass es die „selbstbestimmte Entscheidung“ zur Abtreibung nicht gibt, sondern dass fremdbestimmende Faktoren wie wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Rahmenbedingungen die „freie Entscheidung“ verhindern.

„Amnesty International“ widerlegt somit die eigene Behauptung, dass die Entscheidung zur Abtreibung „selbstbestimmt“ ist, denn die „wirklich freie Entscheidung über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft“ hängt nicht von der illusorischen „selbstbestimmten Entscheidung“ der Frau ab, sondern von Ausführungs-Handlungen die im Wesentlichen „fremdbestimmt“ sind und von vielen Determinanten, wie Informationen und Relationen abhängen, die anfangs dieser Schrift dargelegt wurden.

 

Somit widerspricht sich AI selbst hinsichtlich ihrer 19 in diesem Papier gemachten Aussagen hinsichtlich der „selbstbestimmten Entscheidung“ auf denen das ganze Behauptungs-Gebäude deren Stellungnahme beruht.

In Wirklichkeit ist die Entscheidung über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft in die Kausalität eines sozialen Regelkreises eingebunden wie AI selbst darlegt, indem die „wirklich freie Entscheidung über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft von wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen“  abhängig gesehen wird, ohne jedoch die Konsequenzen dieser Erkenntnis, dass die Entscheidungen der Frau zur Abtreibung von äußeren Bedingungen abhängen, zu ziehen..

Der Motor dieses sozialen Regelkreises ist das Fristenregelungs-Gesetz, dessen „sozialer Wirkungsgrad“, die Effektivität mit welcher sich deren Steuerungsfunktion niederschlägt von der verhaltensregelnden Struktur des Gesetzes bestimmt wird. Je präziser und durchgreifender seine Bestimmungen sind, umso differenzierter , spezieller und abgegrenzter ist auch das durch diese Lenkungs-Funktion resultierende Verhalten. Ein Gesetz mit hohem Unbestimmtheits-Grad bewirkt stark gestreute  Verhaltensmuster in ungeregelten und nicht abgegrenzten Verhaltens-Bandbreiten.

Das Fristenlösungs-Gesetz ist ein solches Gesetz, welches das Verhalten ungenügend lenkt und differenziert, dessen sozialer Wirkungsgrad unbestimmt in seiner Zielrichtung ist, so dass es die Sozietät, die es in eine gute Zukunft lenken soll, der Vernichtung preisgibt.

Dieses Gesetz ist ein Beispiel vielfachen Versagens in der für das Wohlergehen einer Sozietät erforderlichen Verhaltens-Lenkung. Das für den Bestand einer Sozietät  notwendige  Kriterium der besten Anpassung um seinen Fortbestand durch Nachkommen zu sichern, das Überleben der Besten („Survival oft he fittest“ –Vermehrung der Passendsten“ [31]) wird durch die Tötung eines Großteils der Nachkommen missachtet.

Die für das Fortbestehen einer Sozietät kontraproduktivste Wirkung des Gesetzes ist jene die erlaubt, dass die Frau überwiegend fremdbestimmt  zur Vernichtung ihres Kindes durch Abtreibung genötigt wird. Der auf Trieb-Befriedigung gerichtete Mann kann seine Partnerin mit dem Hinweis, dass Abtreibung normal ist und von allen Frauen praktiziert wird, zur Vernichtung ihres Kindes nötigen. Diese Fremdbestimmung hat seinen hauptsächlichen Grund darin, dass Frauen nicht qualitativ hochwertig beraten werden.

Es gibt keinerlei Beratungs-Kriterien für die der Abtreibung vorangehende Beratung, die noch dazu vom Abtreibungsarzt, der seine kommerziellen Interessen wahren muss, selbst durchgeführt werden kann. Da Abtreibung so einfach und hürdenlos ohne qualitativ hochwertige medizinische und sozial-juristische Beratung möglich ist, so dass ein großer Teil der Frauen von Abtreibung und deren Folgen betroffen ist und die Männer gelernt haben, wie unschwer und mangels fehlender Information der Frauen es möglich ist , diese zur Abtreibung zu drängen, entwickelt sich ein sozialer Regelkreis, der es erlaubt, dass Männer die Frauen zur Abtreibung nötigen können, dies als großteils übliche Praxis ansehen und durch die Nachwirkungen der Abtreibung einen immer größeren Kreis von frustrierten und depressiven  Frauen zurücklassen, die von den Männern, die heitere, unbeschwerte Partnerinnen bevorzugen, bald verlassen werden und derart immer mehr Frauen schädigen, die sich dann vielfach Haustieren als eine Art von Therapie-Tieren zuwenden.

Um diesen zerstörenden sozialen Regelkreis zu durchbrechen, ist als erste Maßnahme die verpflichtende qualitativ hochwertige medizinische Beratung durch einem vom Abtreibungsarzt verschiedenen Beratungsarzt zu sichern, wozu jeder der 14.000 Ärzte in Österreich berechtigt wäre, So kann jede Frau ihrem Partner an Hand der „Dokumentierten Patientenaufklärung“ klarstellen, welche Folgen die Abtreibung haben kann. Drängt der Mann dann noch immer auf die Abtreibung, liegt auf der Hand, dass ihm nichts an der Frau liegt  und die Frau nun die Wahl hat, ob sie ihr Kind oder den Mann, der sie nur benützt, behält. So könnten die Männer erzogen werden, die Nötigung der Frauen zur Abtreibung nicht mehr gewohnheitsmäßig als die naheliegendste Methode, sich der Verantwortung zu entziehen, anzuwenden.

 

„Dementsprechend wurde auch von Seiten des Vereins ‚Behindertenberatungszentrum BIZEPS; Zentrum für Selbstbestimmtes Leben‘ festgehalten, dass eine Entscheidung über diese Forderung der Bürgerinitiative im Ergebnis nicht dazu führen darf, das Recht von Frauen auf die Selbstbestimmung über ihren Körper einzuschränken‘“ (S. 10 oben)

Gegenstellungnahme:

Ungeachtet der Einsicht von „Amnesty International“, dass es einer Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Menschen bedarf, um „wirklich freie Entscheidungen über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft“ zu ermöglichen, stützt sich AI weiter auf die „Selbstbestimmung“, diesmal vom  Verein „Behindertenberatungszentrum BIZEPS; Zentrum für Selbstbestimmtes Leben“, der die vorwissenschaftliche, aus der „Steinzeit“ der frühen Aktivitäten der Abtreibungs-Befürworterinnen stammende Ideologie-Phrase von der „Selbstbestimmung über ihren Körper“ propagiert. So wird auch die Illusion vom „Selbstbestimmten Leben“, welche „Amnesty International“ selbst von „wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen“ abhängig betrachtet und daher in Wirklichkeit ein „fremdbestimmtes“ Leben“ ist, noch durch die weitere Ideologie-Phrase „Selbstbestimmung über ihren Körper“ überspitzt.

Wie resistent gegenüber der Realität und unbelehrbar muss ein Mensch sein, wenn er einen Kampf-Slogan, eine Ideologie-Phrase gebraucht, welche die Eigen-Persönlichkeit des Menschen im Mutterleib ignoriert. Das Kind im Mutterleib ist nicht der Körper der Frau, sondern ein eigener, unverwechselbarer Mensch, der im Körper der Frau wächst aber nicht der Körper der Frau ist.

„Nicht einmal das UN-Komitee fordert also die bloße Abschaffung der Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund der embryopathischen Indikation, sondern eine Abschaffung der unterschiedlichen Fristen.“ ‘“ (S. 10 oben)

 

Gegenstellungnahme:

Nachdem die Staaten in Eigenverantwortung sehr unterschiedliche Fristen bestimmt haben, bis zu denen die Abtreibung straffrei ist, wogegen das UN- Komitee offenbar keine Einwände erhoben hat, ist es nicht schlüssig, weshalb in der Frage der Spätabbrüche eine derartige Forderung nach Abschaffung unterschiedlicher Fristen erhoben wird. Welche Grenze scheint denn dem UN-Komitee angemessen? Dazu äußert sich dieses nicht. Wären die Geburtswehen dieser Zeitpunkt, bis zu welchem Abtreibung möglich sein soll? Dies wäre der Zeitpunkt, den „Amnesty International“ selbst fordert, indem  diese Organisation die gänzliche  Freigabe der Abtreibung verlangt.

„Die Behauptung der Bürgerinitiative, dass es durch eine Streichung der embryopathischen Indikation zu einem ‚Ende der Diskriminierung von Kindern mit Behinderung in Österreich‘ kommen würde, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Forderung bzw. der Konnex zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und dem Leben von (bereits geborenen) Kindern mit Behinderung zu einer Stigmatisierung von Personen, die sich für Schwangerschaftsabbrüche entscheiden, beitragen. Dies verstärkt Tendenzen zur Vorverurteilung dieser Personen. Beides kann sich wiederum negativ auf das Selbstbestimmungsrecht von schwangeren Personen auswirken.“

Gegenstellungnahme:

Vor welchem Hintergrund geht „Die Behauptung der Bürgerinitiative, dass es durch eine Streichung der embryopathischen Indikation zu einem ‚Ende der Diskriminierung von Kindern mit Behinderung in Österreich‘ kommen würde, ins Leere? Ist es die Uralt-Ideologie-Phrase; „Selbstbestimmung über ihren Körper“ oder die Abschaffung der unterschiedlichen Fristen für Spätabtreibungen? „Amnesty International“ hat für sich diese Frage schon beantwortet: Ob Frühabtreibung oder Spätabtreibung, jegliche Abtreibung muss aus dem Strafrecht gestrichen werden. Der ungeborene Mensch ist vogelfrei, man kann mit ihm machen was man will. Man kann ihn mit Stricknadeln und Kleiderständern aufspießen,  mit Gift töten, mit Salzwasser  verätzen, bei der Teilgeburts-Abtreibung mit einer Schere in den Hinterkopf stechen, das Loch durch Drehen der Schere erweitern, um das Gehirn auszusaugen. Alle diese tödlichen Folter-Methoden, von jedem  freiberuflichen Henker, vom Müllmann bis zur Hebamme gegen Honorar durchführbar , soll es nach „Amnesty International“  im gesetzlichen  Freiraum geben. Ist das die „Begnadigung“ für außerhalb des Mutterleibes lebensfähige Menschen, die sich „Amnesty International“ auf die Fahnen geschrieben hat und in ihrem Namen trägt?  Was mutet diese Organisation da den ungeborenen Menschen an Folter bis zum Tod zu, was man den Geborenen nicht antun möchte?  Auf diese Art demaskiert sich AI zu einem Folter und Henker-Verein, der sich für die völlige Rechtlosigkeit von jährlich etwa 50 Millionen ungeborene Menschen, davon geschätzte eine Million außerhalb des Mutterleibes lebensfähige Menschen einsetzt.

Die von Dr. Peter Husslein genannte, intern im AKH eingehaltene Grenze für Spätabtreibungen bis zur 25. Woche, ab welcher ungeborene Menschen außerhalb des Mutterleibes gute Chancen zum Überleben haben, ist eine Grenze, die ebenso willkürlich ist, wie das 3-Monats-Zeitlimit der Fristenregelung, die aus pragmatischen, auf die Gesundheit der Mutter abstellenden Gründen bestimmt wurde, aber innerhalb der Logik der aus medizinischen Gründen erfolgenden Abtreibungen, eine vernünftige Zeitgrenze darstellt.

 

„Erschwerend kommt hinzu, dass diese Forderung bzw. der Konnex zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und dem Leben von (bereits geborenen) Kindern mit Behinderung zu einer Stigmatisierung von Personen, die sich für Schwangerschaftsabbrüche entscheiden, beitragen. Dies verstärkt Tendenzen zur Vorverurteilung dieser Personen. Beides kann sich wiederum negativ auf das Selbstbestimmungsrecht von schwangeren Personen auswirken.“ (S. 10, 1. Abs.)

Gegenstellungnahme:

Diese Argumentation wurde bereits zuvor in ähnlicher Weise geäußert. Tatsache ist, dass ungeborene behinderte Kinder, deren Tötung bis zur Geburt möglich ist, gegenüber gesunden Kindern diskriminiert sind, da sie zweifellos mehr Schmerz und Angst bei ihrer Tötung ausgesetzt sind, wie gesunde Kinder, deren Nervensystem zwar auch schon so ausgebildet ist, dass sie Angst und  Schmerz bei der Abtreibung in der 10 bis14. Woche spüren, aber nicht im selben Ausmaß, wie bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähige Kinder, wiw sie beispielsweise in den Brutkästen liegen. Wer bringt es über das Herz, ein im Brutkasten befindliches, an lebenserhaltende Schläuche angeschlossenes Kind von den Schläuchen wegzureißen oder es aufzuspießen? Für AI geht die nicht vorhandene „Selbstbestimmung“ vor. Diese ungeborenen Kinder, ob sie nun in der 25. Woche noch zart und zerbrechlich oder in der 40. Woche schon richtige „Wonne-Pfropfen“ sind, bis zur Geburt müssen sie vom Lanzen-Mann durchbohrt und dann zerstückelt werden, nur weil AI der Meinung ist, wenn dies alles nicht uneingeschränkt geschehen kann, sich Frauen stigmatisiert fühlen könnten, wenn sie eine Spätabtreibung anstreben .

Dazu tritt der gravierende medizinische und juridische Fehler hinzu, dass bei der „Eugenischen“- oder „Embryopathischen Indikation“ so wie bei der „Medizinischen“- und „Unmündigkeits“-Indikation keinerlei Beratung vor der Abtreibung gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht einmal die völlig undefinierte, bar jeglicher Beratungs-Kriterien stattfindende „Pseudo-Beratung“ vor der Abtreibung, die auch vom Abtreibungsarzt vorgenommen werden kann, wie es in den meisten Fällen geschieht.

Es ist von der Warte einer Organisation, welche die völlige Freigabe der Abtreibung, wie immer sie vorgenommen wird, bis zur Geburt fordert, verständlich, dass jede Diskussion über die bisherige tabuisierte Abtreibungspraxis und Gesetzgebung eine neue Diskussion in Gang setzt, die natürlich auch auf die inzwischen enormen Fortschritte in der pränatalen Psychologie und Fetal-Chirurgie einzugehen hat.

Natürlich muss der Mensch, der in hundertausenden Jahren der Gehirn-Entwicklung auch ethische Beurteilungs-Systeme seiner Handlungen im Hirn-Vorderlappen entwickelt hat, wenn er mit Tötungshandlungen an geborenen und ungeborenen Menschen konfrontiert ist, damit rechnen, dass sich diese Kontroll-Systeme einschalten und seine Handlungen nach den ihm angeborenen oder anerzogenen ethischen Normen , als „Gewissen“ oder  „Über-Ich“[32], deren physiologisches Substrat vom Vorderhirn-Lappen in das übrige Groß-Hirn zu den verschiedensten Arealen der psychischen Funktionen und emotionalen Antriebs-Strukturen mit ihren vegetativen Verknüpfungen komplex vernetzt ist, beurteilen.

Bekanntlich hat sich der frühere Abtreibungsarzt Dr. Bernhard Nathanson, ein Vorkämpfer der Abtreibung in den USA nach einer Ultraschall-Aufnahme einer Abtreibung bekehrt, wurde ein glühender Lebensschützer und trat von der mosaischen zur katholischen Religion über.

Nur um den Status der Abtreibung als Tabu-Thema zu erhalten, über das nicht gesprochen werden soll um weiterhin zu den rund 3 Millionen ungeborenen Menschen als Opfer eines juridisch, medizinisch und human inferioren Gesetzes noch weitere Millionen still und leise, ohne viel Aufsehen, hinzuzufügen, lässt sich aber keine Diskussion unterdrücken, die so wie bei Dr. Nathanson zur Erkanntnis führt, dass es sich bei der Abtreibung nicht um die Entfernung von „Schwangerschaftsgewebe“, wie es in der Broschüre „Ungewollt Schwanger“ der früheren Frauenministerin Barbara Prammer heißt oder von einem „Fruchtsack“ in den Vorträgen von DDr. Fiala die Rede ist, sondern dass es sich um ein menschliches Wesen handelt, zwar klein aber mit rasch wachsender Vervollkommnung seiner seit der Empfängnis unveränderlich festgelegten physischen und  psychischen  Anlagen.

Dass eine solche durch den wissenschaftlichen Fortschritt geänderte ethische Beurteilung der Abtreibung sich auch weiter in der Gesellschaft ausbreitet, ist unvermeidlich. Solche Menschen wegen ihrer geänderten ethischen Sicht der Abtreibung deshalb zu verurteilen, weil sie Abtreibung anders beurteilen als von 40 Jahren, ist in sich intolerant und widerspricht dem Wesen einer Demokratie, welche auf freier Meinungs-Äußerung beruht.

Zudem gibt es auch, wie dargelegt, weder eine „Selbstbestimmte Entscheidung“ der Frau, da diese, wie AI selbst erkennt, von sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftliche Faktoren abhängig , somit „fremdbestimmt“  ist,  noch das „Recht auf Selbstbestimmung“, denn dieses bezieht sich auf ein Individuum , nach lateinisch individuum ‚Unteilbares‘, ‚Einzelding. Die Mutter, zusammen mit ihrem Kind ist jedoch kein Einzelwesen, deshalb ist die Ideologie-Phrase:Recht auf Selbstbestimmung“, ein falscher Sprachausdruck wenn es sich um Mutter und Kind handelt, denn „das Kind ist nicht der Bauch der Mutter, sondern im Bauch der Mutter[33]. Deshalb ist und bleibt die Verfügung über ein Kind und dessen Tötung keine „Selbstbestimmung“ der Mutter und wird es auch trotz millionenmaliger Wiederholung nicht werden.

„Zusammenfassend ergibt sich somit aus menschenrechtlicher Sicht klar, dass die Forderungen der vorliegenden Bürgerinitiative nicht umgesetzt werden sollten. Vielmehr sollten Maßnahmen gesetzt werden, mit denen einerseits die faktische Versorgungslage mit medizinischen Diensten für Schwangerschaftsabbrüche verbessert und mit denen andererseits die ökonomischen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Frauen und Familien im Allgemeinen und für Menschen mit Behinderung im Besonderen dahingehend beeinflusst werden, dass wirklich freie und selbstbestimmte Entscheidungen über Schwangerschaft und Mutterschaft möglich sind.“ (S. 10, 2. Abs.)

Gegenstellungnahme:

Im letzten, zusammenfassenden  Absatz wird wiederholt,  was schon zuvor treffend dargelegt wurde, nämlich dass „Maßnahmen gesetzt werden, mit denen einerseits die faktische Versorgungslage mit medizinischen Diensten für Schwangerschaftsabbrüche verbessert und mit denen andererseits die ökonomischen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Frauen und Familien im Allgemeinen und für Menschen mit Behinderung im Besonderen dahingehend beeinflusst werden, dass wirklich freie und selbstbestimmte Entscheidungen über Schwangerschaft und Mutterschaft möglich sind.“

 Damit räumt aber AI nochmals, abschließend und bekräftigend ein, dass derzeit „wirklich freie und selbstbestimmte Entscheidungen über Schwangerschaft und Mutterschaft“, sowie die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Frauen und Familien im Allgemeinen nicht bestehen,

 sondern:

1.)    die faktische Versorgungslage mit medizinischen Diensten für Schwangerschaftsabbrüche verbessert ,

2.)    die ökonomischen,

3.)    die sozialen,

4.)    die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Frauen und Familien im Allgemeinen,

5.)    die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung im Besonderen,

 

„beeinflusst“, das heißt geändert werden sollten, um „wirklich freie und selbstbestimmte Entscheidungen über Schwangerschaft und Mutterschaft“ zu treffen..

Das sind aber im Wesentlichen dieselben Forderungen, die auch die Parlamentarische Bürgerinitiative „fairändern“ erhebt. Insoferne ist diese wiederholte Darlegung der derzeitigen „Fremdbestimmung“ der Frau, die zur Abtreibung durch den Partner und weiteren sozialen und wirtschaftlichen Druck genötigt wird, im Widerspruch zur grundlegenden ideologischen Argumentation dieser AI-Stellungnahme steht, die um die Ideologie-Phrase der „Selbstbestimmten Entscheidung“ aufgebaut und mit ihr durchsetzt ist.

Weitere wesentliche Punkte der Übereinstimmungen der Forderungen von AI und „fairändern“ sind:

6.)    Eine sehr wesentliche Forderung, die AI auch an erster Stelle nennt, ist die faktische Verbesserung der Versorgungslage mit medizinischen Diensten für Schwangerschaftsabbrüche .

 

Dieser verbesserte medizinische Dienst kann seriöser Weise nur in einer qualitativ hochwertigen Information bestehen, wie sie auch allgemein in der medizinischen Versorgung üblich ist, nämlich durch die „Dokumentierte Patientenaufklärung“.

Die weiteren genannten „ökonomischen, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Frauen und Familien im Allgemeinen und für Menschen mit Behinderung im Besonderen“ sind als weitere Forderungen von AI und  „fairändern“ ebenfalls sehr wichtig zur Ergänzung zur medizinischen Information.

Es ist evident, dass die medizinische Information in Form der allgemein gebräuchlichen „Dokumentierten Patientenaufklärung“ nicht vom Arzt, der die Abtreibung durchführt, sondern nur von einem, von ihm unabhängigen Arzt vorgenommen werden kann. Jeder der rund 14.000 Ärzte in Österreich, ausgenommen die Abtreibungsärzte, kann diese Beratung durchführen. Die ebenfalls zu bestätigende Sozial- und Juristische Beratung kann weiter in den rund 400 Familienberatungs-Stellen erteilt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt Anhang

Schlüssel-Studie der internationalen Forschung über die Abtreibungs-Folgen

„Abortion in young woman and subsequent mental health“

David M. Fergusson,  L. John Horwood, Elisabeth M. Riddler

Erstveröffentlichung: 22. September 2005…………………………………………………...41

 

The Sidney Morning Herald

Abtreibung im Zusammenhang mit psychischen Problemen

Von Julie Robotham ……………………………………………..…………………..……….44

 

Eine deutsche Studie aus jüngerer Zeit

 

„Zum Einfluss von vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen, Aborten und Totgeburten auf die Rate Neugeborener mit niedrigem Geburtsgewicht und Frühgeborener sowie auf die somatische Klassifikation der Neugeborenen.“

ZGN - Zeitschrift für Geburtshilfe und Neonatologie 2008; 212(01): 5 – 12………..………46

 

Eine weitere Studie einer französischen Expertin wurde in einer britischen Fachzeitschrift veröffentlicht:

"Previous induced abortions and the risk of very preterm delivery: results of the EPIPAGE study",

British Journal of Obstetrics and Gynaecology Vol.112, Issue 4 (April 2005), pp.430-37.

Caroline Moreau at al., …………………………………………………………………………….………………………………49

Bemühungen von Politikern sowie Festlegungen des Regierungsprogrammes zur Verbesserung der Beratung welche in den Gesetzes-Entwurf zur Änderung des §  96 …..….51

Gesetzes-Entwurf zur Änderung des § 96……………………………………..……….……..51

Kurze Zusammenfassung  über die als verfassungswidrig beanstandeten gesetzlichen Regelungen der „Fristenlösung…………………………...…………………………………..56

Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Anfechtung des §97 StGB……..….59

„Fristenlösung muss bleiben“, „Der Standard“, 27. 9. 2004………………………………….72

„Dokumentierte Patientenaufklärung“………………………………………………………..74

Hilfs-Folder „Schwanger …? Verzweifelt?...Wir helfen Dir! Lebenszentrm Wien………….78

„Hast Du gewusst?“ Informtions-Heftchen, lebende und tote ungeeborenen Kinder………..80

„Die Gesellschaft müsse Abtreibung nicht nur akzeptieren, sondern sie als guten Ausgang ("good end") einer Schwangerschaft sehen“ Joyce Arther,  FIAPAC-Kongress, Wien……...82

Geschäfts-Brief, Caritas der Erzdiözese Wien an Fleischmarlt-Klink, 100€-Abtreibung……83

Norma McCorvey Biography, Norma McCorvey with emily- the little girl whose love changed Normas Life………………………………………………………………..………..84

Gianna Jessen: Abtreibung-Überlebende dankbar für das Leben ……………………………86

 

„Kronenzeitung“ Mordanschlag im Mutterleib, Marga Swoboda, 10. 9. 2000…………...….87

 

Ungewollt schwanger? Abtreibungsbroschüre mit Vorwort von Barbara Prammer…………89

 

„SEX&SIEBEN“ Aufklärungs-Broschüre, „Jugend für das Leben“, Jutta Graf, Thomas Schenk, Gintas Vaiotska…………………………………...…………………………………92

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlüssel-Studie der internationalen Forschung über die Abtreibungs-Folgen:

 

● „Abortion in young woman and subsequent mental health“

David M. Fergusson,  L. John Horwood, Elisabeth M. Riddler

Erstveröffentlichung: 22. September 2005

 

Ergebnisse: „Einundvierzig Prozent der Frauen waren vor dem 25. Lebensjahr mindestens einmal schwanger geworden, 14,6 Prozent hatten eine Abtreibung. Diejenigen, die eine Abtreibung hatten, hatten eine erhöhte Rate an nachfolgenden psychischen Problemen einschließlich Depressionen, Angstzuständen, Selbstmordverhalten und Drogenmissbrauch. Dieser Zusammenhang blieb nach Anpassung zufolge Störfaktoren bestehen.“

 

Fergusson zitiert in dieser Langzeit-Studie, die bis dahin „genaueste Langzeitstudie“, 98 weitere wissenschaftliche Arbeiten.

 

https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/j.1469-7610.2005.01538.x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Journal of Child Psychology and Psychiatry banner

Abortion in young women and subsequent mental health

David M. Fergusson 

 

L. John Horwood 

 

Elizabeth M. Ridder

First published: 22 September 2005

 

https://doi.org/10.1111/j.1469-7610.2005.01538.x

 

Cited by: 94

Professor David Fergusson, Christchurch Health & Development Study, Christchurch School of Medicine & Health Sciences, P O Box 4345, Christchurch, New Zealand; Tel: 64 3 372 0406; Fax: 64 3 372 0407; Email: david.fergusson@chmeds.ac.nz

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Abstract

Background: The extent to which abortion has harmful consequences for mental health remains controversial. We aimed to examine the linkages between having an abortion and mental health outcomes over the interval from age 15–25years.

Methods: Data were gathered as part of the Christchurch Health and Development Study, a 25year longitudinal study of a birth cohort of New Zealand children. Information was obtained on: a) the history of pregnancy/abortion for female participants over the interval from 15–25years; b) measures of DSMIV mental disorders and suicidal behaviour over the intervals 15–18, 18–21 and 21–25years; and c) childhood, family and related confounding factors.

Results: Fortyone percent of women had become pregnant on at least one occasion prior to age 25, with 14.6% having an abortion. Those having an abortion had elevated rates of subsequent mental health problems including depression, anxiety, suicidal behaviours and substance use disorders. This association persisted after adjustment for confounding factors.

Conclusions: The findings suggest that abortion in young women may be associated with increased risks of mental health problems.

 

 

Zeitschrift für Kinderpsychologie und Psychiatrie

Abtreibung bei jungen Frauen und nachfolgende psychische Gesundheit

David M. Fergusson 

 

L. John Horwood 

 

Elizabeth M. Ridder

Erstveröffentlichung: 22. September 2005

 

https://doi.org/10.1111/j.1469-7610.2005.01538.x

Zitiert von: 94

Professor David Fergusson, Christchurch Health & Development Study, Christchurch School of Medicine & Health Sciences, Postfach 4345, Christchurch, Neuseeland; Tel: 64 3 372 0406; Fax: 64 3 372 0407; E-Mail: david.fergusson@chmeds.ac.nz

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Abstrakt

Hintergrund: Inwieweit Abtreibung schädliche Folgen für die psychische Gesundheit hat, bleibt umstritten. Unser Ziel war es, die Zusammenhänge zwischen Abtreibung und psychischen Folgen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren zu untersuchen.

Methoden: Die Daten wurden im Rahmen der Christchurch Health and Development Study, einer 25-jährigen Längsschnittstudie einer Geburtskohorte neuseeländischer Kinder, erhoben. Informationen wurden erhalten über: a) die Geschichte der Schwangerschaft / Abtreibung bei weiblichen Teilnehmern über einen Zeitraum von 15 bis 25 Jahren; b) Messungen der psychischen Störungen der DSM-IV und des Suizidverhaltens über die Intervalle 15–18, 18–21 und 21–25 Jahre; und c) Kindheit, Familie und verwandte Störfaktoren.

Ergebnisse: Einundvierzig Prozent der Frauen waren vor dem 25. Lebensjahr mindestens einmal schwanger geworden, 14,6 Prozent hatten eine Abtreibung. Diejenigen, die eine Abtreibung hatten, hatten eine erhöhte Rate an nachfolgenden psychischen Problemen, einschließlich Depressionen, Angstzuständen, Selbstmordverhalten und Störungen des Substanzkonsums. Diese Assoziation blieb nach Anpassung für Störfaktoren bestehen.

Schlussfolgerungen: Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass eine Abtreibung bei jungen Frauen mit einem erhöhten Risiko für psychische Probleme verbunden sein kann.

 

 

 

 

https://www.smh.com.au/national/abortion-linked-to-mental-problems-20060103-gdmpww.html

The Sidney Morning Herald

 

Abtreibung im Zusammenhang mit psychischen Problemen

Von Julie Robotham Medical Editor

3. Januar 2006 - 11.00 Uhr

 

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Wenn Sie als junge Frau eine Abtreibung HABEN, besteht das Risiko, dass sich später psychische Probleme entwickeln - einschließlich Depressionen, Angstzuständen sowie Drogen- und Alkoholmissbrauch. Dies geht aus der bis dato detailliertesten Langzeitstudie zur Spaltungsfrage hervor.

Die Ergebnisse könnten die Rechtsgrundlage für den Zugang zu Abtreibung in Gerichtsbarkeiten, einschließlich NSW, beeinträchtigen, in denen eine Kündigung nur dann legal ist, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder psychische Gesundheit der Frau gefährden würde, sagte David Fergusson, der Leiter der neuseeländischen Studie.

Die Ergebnisse führten dazu, dass das Gleichgewicht der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Schlussfolgerung führte, dass Abtreibung die psychische Belastung erhöht, anstatt sie zu lindern, sagte Professor Fergusson, der den uneingeschränkten Zugang zur Abtreibung befürwortet und sich selbst als "Atheisten, Rationalisten und Fürsprecher" bezeichnet. Dies könnte es Ärzten erschweren, zu behaupten, sie würden aus gesundheitlichen Gründen eine Abtreibung durchführen, sagte er.

"Es wird jubelnd für unsere Ergebnisse auf der Pro-Life-Seite sein und uns auf der Pro-Choice-Seite verärgert verurteilen", sagte Professor Fergusson, Psychologe und Epidemiologe an der Christchurch School of Medicine und Health Sciences. "Keine dieser Positionen ist solide."

Er sagte, dass die Studie durchgeführt wurde, um den Mangel an zuverlässigen Beweisen über die psychischen Auswirkungen einer Abtreibung anzugehen. "Das Problem ist nicht trivial", sagte er.

"Abtreibung ist das häufigste medizinische oder chirurgische Verfahren, das junge Frauen bei weitem durchmachen [und] es gibt potenzielle Nebenwirkungen. Das Ziel unserer Forschung war nie politisch. Es sollte gesagt werden:" Die Wissenschaft in diesem Bereich ist nicht gut. Wir wollen hinzufügen dazu '. "

Die Ergebnisse stammen aus der Christchurch Health and Development Study von 1265 Kindern, die seit der Geburt in den 70er Jahren beobachtet wurden. Die Forscher stellten fest, dass 41 Prozent der mehr als 500 Frauen, die in der Kohorte geblieben waren, im Alter von 25 Jahren schwanger geworden waren und 14,6 Prozent eine Abtreibung angestrebt hatten. Insgesamt wurden 90 Schwangerschaften beendet.

Im Alter von 25 Jahren hatten 42 Prozent derjenigen, die eine Abtreibung gehabt hatten, in den letzten vier Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt eine schwere Depression erlitten - fast doppelt so viele wie nie zuvor schwangere und 35 Prozent mehr als diejenigen, die sich dafür entschieden hatten eine Schwangerschaft fortsetzen.

Das Risiko von Angststörungen war in ähnlichem Maße erhöht, während Frauen, die mindestens eine Abtreibung gehabt hatten, doppelt so häufig Alkohol auf gefährliche Mengen tranken als Frauen, die ihre Schwangerschaft nicht abgebrochen hatten, und dreimal häufiger abhängig waren auf illegale Drogen. Die Studie wurde diese Woche im Journal of Child Psychiatry and Psychology veröffentlicht .

Professor Fergusson sagte, die Ergebnisse hätten ihn überrascht, waren aber statistisch stark. Eine getrennte Analyse hatte die psychischen Probleme nach der Abtreibung bestätigt - nicht umgekehrt. Die Studie, die hauptsächlich von der neuseeländischen Regierung finanziert wurde, hatte die psychische Gesundheit junger Frauen regelmäßig im Jugendalter bewertet und auch ihre familiären und pädagogischen Verhältnisse berücksichtigt.

Es sei plausibel, dass Abtreibung eine psychische Erkrankung auslösen könnte, sagte er, weil dies ein traumatisches Lebensereignis mit Verlust sein könnte - beides ist mit zunehmenden psychischen Problemen verbunden.

Edith Weisberg, die Forschungsdirektorin von FPA Health, vormals Family Planning NSW, sagte, die Forschung sei störend und wichtig, hatte aber auch Einschränkungen. Einige Frauen hätten ihre Abtreibungen möglicherweise nicht erwähnt, die Auswirkungen könnten bei älteren Frauen anders sein, und die Studie habe nicht untersucht, warum die Frauen ihre Schwangerschaften oder ihre Einstellung zur Abtreibung beendet hätten, sagte sie. "Der Grund für die Abtreibung könnte ein größeres Problem sein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine deutsche Studie aus jüngerer Zeit

 

„Zum Einfluss von vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen, Aborten und Totgeburten auf die Rate Neugeborener mit niedrigem Geburtsgewicht und Frühgeborener sowie auf die somatische Klassifikation der Neugeborenen.“

ZGN - Zeitschrift für Geburtshilfe und Neonatologie 2008; 212(01): 5 – 12

Voigt, M.; Olbertz, D.; Fusch, C.; Krafczyk, D.; Briese, V.; Schneider, K.

Ergebnisse: „Die Analyse bestätigt ältere Studien, unter anderem eine Auswertung von über 100.000 Geburten der Bayerischen Perinatalerhebung des Jahrgangs 1994. Auch dort hatte sich das Risiko analog zur steigenden Anzahl von Abbrüchen erhöht. Darüber hinaus hatten die Forscher damals festgestellt, dass das Risiko zu sehr frühen Frühgeburten wuchs.“

https://eref.thieme.de/ejournals/1439-1651_2008_01#/10.1055-s-2008-1004690

 

 

Eine weitere Studie einer französischen Expertin wurde in einer britischen Fachzeitschrift veröffentlicht:

"Previous induced abortions and the risk of very preterm delivery: results of the EPIPAGE study",

British Journal of Obstetrics and Gynaecology Vol.112, Issue 4 (April 2005), pp.430-37.

Caroline Moreau at al., 

Ergebnisse: Most women having abortions are not warned of the risk of premature birth and damage to babies in subsequent pregnancies. An exception is the Texas Department of Health's Women's Right to Knowbooklet provided to women considering abortion.

http://newsweekly.com.au/article.php?id=2886

 

 

 

Bemühungen von Politikern sowie Festlegungen des Regierungsprogrammes zur Verbesserung der Beratung welche in den Gesetzes-Entwurf zur Änderung des §  96 einfließen

 

Aus den Darlegungen des Individual-Antrages sowie weiterer Stellungnahmen zur parlamentarischen Initiatve „fairändern“  wurde folgender  Gesetzes-Vorschlag erarbeitet, der an die Vorsitzende von „fairändern“ Carina Eder, sowie an den Bundes-Minister Ing. Norbert Hofer, der seinen Einsatz für die Trennung von beratendem und abtreibendem Arzt sowie der Einführung einer Bedenkzeit zugesagt hat:

 

„Ganz wichtig ist mir auch, dass Beratung und Eingriff räumlich und physisch voneinander getrennt werden, wobei zwischen Beratung und Eingriff eine ‚Abkühlungsphase‘ von mindestens 48 Stunden liegen soll.“

gerichtet wurde.

Auch an Vizekanzler H.C. Strache, von dem ähnliche Versprechungen bezüglich der Überlegungs-Zeit veröffentlicht wurden, erging dieser Gesetzes-Vorschlag, ebenso an Bundeskanzler Sebastian Kurz als Höchstverantwortlicher für die Einhaltung des Regierungsprogrammes hinsichtlich der Forcierung u. a. von Beratungs-Leistungen:

Forcierung von Unterstützungsleistungen für Schwangere in Konflikt- oder Notsituationen durch Geld-, Sach- und Beratungsleistungen (Regierungsprogramm S. 106).

Gesetzes-Entwurf zur Änderung des § 96

Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

1.) wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach medizinischer Beratung mittels der „Dokumentierten Patientenaufklärung“ durch einen Arzt und einer die persönliche und soziale Situation der Schwangeren berücksichtigende Beratung durch eine hiefür geeignete und in eine Liste aufzunehmende Stelle frühestens drei Tage nach der ärztlichen Beratung von einem vom durchführenden Arzt verschiedenen und unabhängigen Arzt vorgenommen wird und die Durchführung  der medizinischen Beratung sowie der psycho-sozialen Beratung, unterstützt durch eine, die Entwicklung des Ungeborenen darstellende und Hilfsmöglichkeiten aufzeigende Broschüre, von der Schwangeren bestätigt wird:

2.) wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben der Schwangeren oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist, wobei der schwere Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit in drei Schwere-Stufen zu differenzieren ist, von denen nur die dritte und schwerste den Schwangerschaftsabbruch  erlaubt oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, wobei der schwere Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit in drei Schwere-Stufen zu differenzieren ist, von denen nur die dritte und schwerste den Schwangerschaftsabbruch  erlaubt, jedoch die Erkrankung infolge Trisomie 21 ausgenommen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt und einer die persönliche und soziale Situation der Schwangeren berücksichtigende Beratung durch eine hiefür geeignete Stelle frühestens drei Tage nach der ärztlichen Beratung von einem vom durchführenden Arzt verschiedenen und unabhängigen Arzt vorgenommen wird und die Durchführung  der medizinischen Beratung sowie der psycho-sozialen Beratung von der Schwangeren bestätigt wird. Eine Spätabtreibung nach der 25. Woche darf , entsprechend einer internen Regelung der Abteilung von Prof. Dr. Husslein nicht mehr vorgenommen werden, da das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig ist. Nach dem Schwangerschaftsabbruch  ist eine Obduktion vorzunehmen, um nachzuprüfen, ob tatsächlich ein Fall einer hochgradig schweren Schädigung vorlag.

3.) wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Text-Genese des Vorschlages zur Neufassung des § 96

Die Ersetzung des undefinierten und schwammigen Wortlautes „nach vorangehender ärztlicher Beratung“ durch den Passus:

„nach medizinischer Beratung durch einen Arzt und einer die persönliche und soziale Situation der Schwangeren berücksichtigende Beratung durch eine hiefür geeignete Stelle frühestens drei Tage nach der ärztlichen Beratung von einem vom durchführenden Arzt verschiedenen und unabhängigen Arzt vorgenommen wird und die Durchführung  der erforderlichen Beratungen von der Schwangeren bestätigt wird“

sah bereits der Gesetzes-Vorschlag von Dr. Karl Korinek(† 2017), damals Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs, später dessen Präsident und der damaligen Sprecherin der „Jugend für das Leben“, Gudrun Lang, der jetzigen Nationalratsabgeordneten MMag. Dr. Kugler vor (s. „Lebensdämmerung“, Wien 2002, S. 186).

Weitere, den Entwurf des Korinek-Lang-Papiers ergänzende Hinzufügungen:

1.)

 „mittels der ‚Dokumentierten Patientenaufklärung‘“

„und in eine Liste aufzunehmende“

„und die Durchführung  der medizinischen Beratung sowie der psycho-sozialen Beratung, unterstützt durch eine, die Entwicklung des Ungeborenen darstellende und Hilfsmöglichkeiten aufzeigende Broschüre“

2.)

„wobei der schwere Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit in drei Schwere-Stufen zu differenzieren ist, von denen nur die dritte und schwerste den Schwangerschaftsabbruch  erlaubt.“

„wobei der schwere Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit in drei Schwere-Stufen zu differenzieren ist, von denen nur die dritte und schwerste den Schwangerschaftsabbruch  erlaubt.“

“jedoch die Erkrankung infolge Trisomie 21 ausgenommen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt nach einer die persönliche und soziale Situation der Schwangeren berücksichtigende Beratung durch eine hiefür geeignete Stelle“

„und die Durchführung  der medizinischen Beratung sowie der psycho-sozialen Beratung von der Schwangeren bestätigt wird. Nach dem Schwangerschaftsabbruch  ist eine Obduktion vorzunehmen, um nachzuprüfen, ob tatsächlich ein Fall einer hochgradig schweren Schädigung vorlag.

„Eine Spätabtreibung nach der 25. Woche darf , entsprechend einer internen Regelung der Abteilung von Prof. Dr. Husslein nicht mehr vorgenommen werden, da das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig ist.“

Erläuterungen:

„Medizinische Indikation“ - derzeit keine Beratungspflicht

Im Falle der sogenannten „medizinischen Indikation“ die besagt, dass Straffreiheit besteht, „wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist“ erscheint das Fehlen einer gesetzlichen  medizinisch-psychologischen  Beratungspflicht gegenüber  der sonst gesetzlich vorgeschriebenen Beratung während der ersten drei Monate der Schwangerschaft als geradezu paradoxer  Missstand, noch dazu wo die die Abtreibung bei dieser medizinischen Indikation bis zur Geburt möglich ist.

 

Unmündigkeits-Indikation – ein Relikt aus vergangenen Zeiten späterer Entwicklung

 

Was die sogenannte Unmündigkeits-Indikation betrifft, bei welcher Straffreiheit dann besteht, wenn die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist“ so ist das Nichtvorsehen  einer gesetzlichen Beratungspflicht in gleicher Weise verantwortungslos wie bei der  „eugenischen“ und „medizinischen“ Indikation und trägt auch durch die Altersgrenze des vollendeten 14. Lebensjahres in keiner Weise des in den letzten Jahrzehnten erfolgten, weit früheren  Reifeeintrittes der Frau Rechnung, die auch darin ihren gesetzlichen Ausdruck darin gefunden hat, dass Frauen ab 13 Jahren (§ 206 Abs 4 StGB) bzw. ab 12 Jahren (§ 207 Abs. 4 StGB) die geschlechtliche Betätigung selbstverantwortlich gestattet ist. Wird die junge Frau aber in Ausübung ihrer vom Gesetz zugestandenen Selbstverantwortung schwanger, wird sie gegenüber den Frauen, die älter als 14 Jahre sind in ihrem gesetzlichem Recht auf Beratung diskriminiert.

 

Die „Unmündigkeits“-Indikation in der derzeitig noch gültigen Form ist daher wegen des nach Einführung der Fristenregelung vor 43 Jahren und diesen Jahrzehnten  einer beschleunigten physiologischen Entwicklung weit früheren  Reifeeintrittes der Frau in seiner zeitlichen Festlegung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht mehr angemessen, weshalb diese Indikation durch die nicht mehr gegebenen körperlichen Voraussetzungen, die vor 43 Jahren bestanden, aber nun nicht mehr gegeben sind, ihre juridisch-logische Berechtigung verloren hat.

 

 „Dokumentierte Patientenaufklärung“ –  klinische Standard-Information

 

Die „Dokumentierten Patientenaufklärung“ (Thieme-Compliance-Verlag) ist Standard in den österreichischen Kliniken.

 

Ernste Gefahr, Schwerer Schaden – willkürliche, unwissenschaftliche Kategorisierung

 

Die Differenzierung des „schweren Schadens“ in drei Schwere-Stufen ist deshalb erforderlich, da bisher eine Beurteilung, was ein schwerer Schaden ist, völlig willkürlich vorgenommen wurde. Das Vorhandensein einer Gaumenspalte oder eines fehlenden Fingers kann nicht mehr als schwerer Schaden bezeichnet werden. Dr. Peter Husslein hat in seiner TV-Stellungnahme zu „fairändern“  Hinweise zur Schwere eines Schadens gegeben. Die Kategorisierung von Schädigungen nach ihrer Schwere ist daher dringend erforderlich, um willkürlichen Beurteilungen und Ermessens-Entscheidungen vorzubeugen, ebenso was die „ernste Gefahr für das Leben der Schwangeren“ betrifft. Auch hier ist die „ernste Gefahr für das Leben der Schwangeren“ ein sehr dehnbarer Begriff, der in einer Zeit höchster medizinisch-technischer Fachkenntnis und Präzisierung dem Stand der Wissenschaft bei Weitem nicht mehr entspricht.

 

Liste der Beratungsstellen

 

Alle nicht der Abtreibungs-Industrie zuzuordnenden Beratungsstellen (ÖGF- Österreichische Gesellschaft für Familienplanung ist die österreichische Tochter der weltweiten IPPF –„International Planned Parenthood Federation“, welche Organe der getöteten Menschen aus ihren Abtreibungs-Kliniken wie Herz, Lunge an Interessenten  der Pharma- und Biogenetik-Industrie verkauft.

 

Trisomie 21 – keine „schwere Schädigung“

 

Die Trisomie 21 kann nicht als „schwere Schädigung“ gelten, da diese Menschen sogar Hochschul-Abschlüsse erreichen. Es handelt sich hier somit um ein Baby-Design-Problem.

 

Informations-Broschüre

 

Als Vorbild für geeignete Informations-Broschüre können diejenigen der „Jugend für das .Leben“ gelten, in denen die Entwicklungsstufen des Ungeborenen und Hilfsangebote ersichtlich sind. Abzulehnen, weil die Ungeborenen entmenschlichend als  „Schwangerschaftsgewebe“ bezeichnend,  sind Broschüren wie „Ungewollt schwanger“, welche von der Abtreibungs-Industrie gestaltet und vom Gesundheits-Ministerium finanziert wurden. 

 

 

 

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Kurze Zusammenfassung  über die als verfassungswidrig beanstandeten gesetzlichen Regelungen der „Fristenlösung

 

Dieser Individualantrag richtete sich u. a. insbesondere gegen die die Bestimmung des §97, welche die Beratung durch den Abtreibungsarzt erlaubt und diese keinerlei Kriterien enthält, welche die Qualität der Beratung sichert.

 

In der Folge wird eine kurze Zusammenfassung  über die als verfassungswidrig beanstandeten gesetzlichen Regelungen der „Fristenlösung“ (Der VfGH setzt die „Fristenlösung“ nicht unter Anführungszeichen) gegeben:

 

1. Der Antragsteller ficht § 97 Abs 1 Z 1 und Z 2  StGB, BGBl Nr. 60/1974 wegen Gleichheitswidrigkeit (Art 7 Abs 1 B-VG) an. Die Bestimmungen verstoßen gegen das Verbot der unsachlichen Differenzierung bzw. gegen das Sachlichkeitsgebot.

 

4. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der angefochtenen Norm (§ 97 Abs 1 Z 1 und Z 2  StGB) in vollem Umfang. Wie noch weiter auszuführen sein wird, fehlen in § 97 Abs 1 Z 1 und Z 2  StGB Regelungen (insbesondere die Abgrenzung des beratenden Arztes und des Arztes, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt bzw. Art und Umfang und Dokumentation der Beratung bzw.  dass bei Z 2 keine Beratung vorgesehen ist.

 

5. […] Diese wie auch der Antragsteller beriefen sich darauf, dass § 97 Abs 1 StGB als einfach gesetzliche Regelung den noch Ungeborenen bis zum Lebensalter von vollendeten drei Monaten unsachlich schlechter stelle, indem es ihn des Schutzes des § 96 StGB entkleide.

 

6. […] Entscheidend ist, dass das Gesetz weder eine Trennung von beratendem und abtreibendem Arzt noch eine Überlegungsfrist der Schwangeren fordert. Der Begriff der ärztlichen Beratung in § 97 Abs 1 Z 1 StGB erfährt keine Konkretisierung im Gesetz. Es ist nicht bestimmt, nach welchen Kriterien diese ärztliche Beratung vorzunehmen ist, in welchem Umfange diese zulässig ist bzw. welcher Erläuterungen sie bedarf. Es ist ebenfalls nicht geklärt, in welchem zeitlichen  Umfang diese Beratung auszuführen ist, in welchem Umfang diese zu dokumentieren ist. Diese Regelung ist weder sachlich,  noch hinreichend determiniert und verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot (des Gleichheitssatzes, Art 1 B-V).

 

Eine bestimme Frist zwischen Beratung und Vornahme des Eingriffs ist im Gesetz nicht festgelegt, sodass der Eingriff auch im Anschluss an die vorhergehende Beratung erfolgen kann […] 1 dStGB eine Frist von drei Tagen […].

 

Ein weiterer Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt darin,  dass der abtreibende Arzt auch der Arzt sein darf, der die ärztliche Beratung nach § 97 Abs 1 StGB vornimmt. Hier wird eine offensichtliche Unvereinbarkeit von der gesetzlichen Bestimmung zugelassen. […]. Der Arzt jedoch, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, hat naturgemäß das Interesse der Vornahme eines Abbruchs, da darin ja sein wirtschaftliches fortkommen liegt. […]. Durch diese, vom Gesetz ermöglichte Kombination ist  jedoch nicht gewährt, dass die Schwangere ordnungsgemäß beraten wird. […].

 

Aus diesem Aspekt  verstößt § 97 Abs 1 StGB jedoch auch gegen das Verbot unsachlicher Differenzierung […]: In vergleichbaren Regelungen ist vorgesehen, dass ein Interessenkonflikt  dadurch vermieden wird, dass nicht sämtliche Schritte von einem Arzt vorgenommen werden können […].

 

„Die Entnahme (von Organen) [Anm. des Antragstellers] darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen […].

 

Entsprechende – sinnvolle – Regelungen fehlen jedoch in § 97 Abs 1 Z 1 bzw. Z 2 StGB. Hier ist es dem Arzt erlaubt, sowohl Beratung als auch Abtreibung durchzuführen, es kann dies auch jeder Arzt in Österreich vornehmen und gibt es keine Beschränkung auf gewisse Krankenanstalten[…].

 

Ein weiterer Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bzw. eine weitere unsachliche Differenzierung liegt in § 97 Abs 1 Z 1 als auch in § 97 Abs 1 Z 2 StGB darin, dass beide Bestimmungen keine Kontrollmechanismen vorsehen. Durch die Bestimmungen ist nicht gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Beratung vorgenommen wird, da diese ja nicht im Gesetz definiert wird und auch keine entsprechende Dokumentation in der Gesetzesstelle verlangt wird. Ebenfalls ist durch die Bestimmungen nicht gewährleistet, dass nachvollzogen werden kann, ob einem Abbruch nach § 97 Abs 1 Z 2 StGB tatsächlich eine ernste Gefahr für das Leben oder schwerer Schaden für die körperliche oder  seelische Gesundheit für die Schwangere bestand oder tatsächlich die Gefahr bestand, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.

 

Die weitere Unsachlichkeit von § 97 Abs 1 Z 2 StGB liegt darin, dass der Begriff „schwer geschädigt“ nicht näher definiert ist. Demgemäß ist dem Arzt ein weites Spektrum offen gelassen, in welchem er sich auf eine „schwere Schädigung“ berufen kann.

 

Eine unsachliche Differenzierung liegt in § 97 Abs 1 Z 2 StGB weiter darin, dass im Vergleich zu § 97 Abs. 1 Z 1 StGB keine ärztliche Beratung gefordert wird. Trotz der in Z 2 angeführten Indikationen ist nicht ersichtlich, warum im Gegensatz zu Z 1 keine Beratung durchgeführt werden müsste. Fußnote 1:

 

Die sogenannte „Eugenische Indikation“ diskriminiert durch die Nichtvorsehung einer gesetzlichen Beratung nicht nur die Mütter solcher ungeborenen Kinder gegenüber anderen Schwangeren, für die eine gesetzliche Beratung vorgesehen ist, sondern sie stellt auch eine Diskriminierung aller Behinderten gegenüber Nichtbehinderten dar […].

 

Durch diese sogenannte „Eugenische Indikation“, die an die Selektion während der NS-Herrschaft erinnert, wird der „vorbeugenden“ Tötung breiter, unkontrollierter Raum gegeben, wodurch der Wert  des behinderten Menschen, sowohl des geborenen als auch des ungeborenen , grundsätzlich in Frage gestellt wird, aber auch eine immer härtere und brutalerere Einstellung und Haltung zur Auslese und Qualitätsselektion bei geborenen und ungeborenen  Menschen fördert.

 

Dieses, die vermeintlich oder tatsächlich behinderten ungeborenen Kinder und deren Mütter massiv diskriminierende Gesetz verstärkt aber wieder die Angst vor einem behinderten Kind und führt dazu, dass viele Frauen sich überhaupt den Kinderwunsch aus Angst vor dem gesellschaftlich und im vorliegenden Fall auch der Fristenregelung auch gesetzlich  diskriminierten behinderten Kind versagen und gegebenenfalls z.b. bei Unwirksamkeit der Verhütung, ein Kind aus Angst vor Behinderung vorsorglich abtreiben.

 

Dem Antragsteller sind einige Fälle bekannt, wo Frauen einem nachdrücklichen ärztlichen Anraten zur Abtreibung wegen eines zu erwartenden, behinderten Kindes widerstanden und ein gesundes Kind zur Welt gebracht haben. Die meisten Frauen folgen aber naturgemäß einem solchen ärztlichen Rat und sind zeitlebens durch die nagenden Zweifel, den eine solche Entscheidung auslösen kann, psychischem Leid ausgesetzt.

 

Im Falle der sogenannten „medizinischen Indikation“ die besagt, dass Straffreiheit besteht, „wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist“ erscheint das Fehlen einer gesetzlichen  medizinisch-psychologischen  Beratungspflicht gegenüber  der sonst gesetzlich vorgeschriebenen Beratung während der ersten drei Monate der Schwangerschaft als geradezu paradoxer  Missstand, noch dazu wo die die Abtreibung bei dieser medizinischen Indikation bis zur Geburt möglich ist.

 

Was die sogenannte Unmündigkeits-Indikation betrifft, bei welcher Straffreiheit dann besteht, wenn die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist“ so ist das Nichtvorsehen  einer gesetzlichen Beratungspflicht in gleicher Weise verantwortungslos wie bei der  „Eugenischen“ und „Medizinischen“ Indikation und trägt auch durch die Altersgrenze des vollendeten 14. Lebensjahres in keiner Weise des in den letzten Jahrzehnten erfolgten, weit früheren  Reifeeintritt der Frauen Rechnung, die auch darin ihren gesetzlichen Ausdruck darin gefunden hat, dass Frauen ab 13 Jahren (§ 206 Abs 4 StGB) bzw. ab 12 Jahren (§ 207 Abs. 4 StGB) die geschlechtliche Betätigung selbstverantwortlich gestattet ist. Wird die junge Frau aber in Ausübung ihrer vom Gesetz zugestandenen Selbstverantwortung schwanger, wird sie gegenüber den Frauen, die älter als 14 Jahre sind in ihrem gesetzlichem Recht auf Beratung diskriminiert.

 

Ob nunmehr aber  tatsächlich eine Behinderung des Kindes eingetreten wäre, könnte auf Grund der Gesetzeslage nicht überprüft werden, da keine Kontrollkriterien in der Gesetzesregelung enthalten sind (wie dies z.B. in § 62a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz enthalten sind). Fußnote 2:

 

Die gesetzliche Verankerung einer unabhängigen Beratung, welche die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der seelischen und körperlichen Gesundheitsrisiken beim Schwangerschaftsabbruch zumindest auf dem Niveau der in Deutschland und vereinzelt in Österreich, z.B. im Krankenhaus Gmünd, NÖ, gebräuchlichen „Dokumentierten Patientenaufklärung“ berücksichtigt, wäre auch eine Stärkung der Position der Frau, die derzeit, laut Studie (“Der Standard“, 27.11.01(./G) zu 40% auf Dränger  des Partners abtreibt, da der Partner die derzeit schwache gesetzliche Position der Frau ausnützt, um sich der Verantwortung zu entziehen. Das Recht auf eine qualitativ hochwertige Beratung, in welche auch eine Sozialberatung über die zustehenden staatlichen Leistungen einbezogen werden sollte, würde die Position gegenüber den zur Abtreibung drängenden Personen, Partner, Eltern, Bekannte, stärken und vielen ungeborenen Kindern zum Leben verhelfen und ihre Mütter vor physischem und psychischem Abtreibungsleid bewahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Die Gesellschaft müsse Abtreibung nicht nur akzeptieren, sondern sie als guten Ausgang ("good end") einer Schwangerschaft sehen“

 

10. Joyce ARTHUR, Kanada:
Do we need a law on abortion at all?

Mit Entscheidung vom 28. 1. 1988 habe der kanadische Oberste Gerichtshof das Abtreibungsgesetz aufgehoben und ausgesprochen, daß Abtreibung ein liberales Recht der Frau sei. Dies sei damit begründet worden, daß Männer und Frauen gleich seien und damit ein Gesetz, daß nur Frauen bestrafe gleichheitswidrig sei. Weiters wurde es damit begründet, daß in einer liberalen Rechtsordnung der Staat die Privatsphäre der Bürger zu achten habe. Die Entscheidung darüber, was eine Frau mit ihrem Körper mache bzw. ob und wie viele Kinder sie bekommen wolle, falle in die Privatsphäre. Der Staat habe daher in dieser Angelegenheit kein Mitspracherecht. Außerdem hieße es in dieser Entscheidung, daß Kinder keine "legal persons" sind, bis sie den Geburtskanal vollständig und lebendig passiert hätten. Solange sie aber keine "legal persons" seien, könne keine Güterabwägung zwischen dem Kind und der Mutter stattfinden.

In Kanada kämen 15,6 Abtreibungen jährlich auf 1.000 Frauen zwischen 15 und 44 Jahren. 30 % aller Frauen in Kanada hätten zumindest einmal abgetrieben.

Sie meint, daß Gott, die Kirchen und die Bibel als PRO LIFE gelten würden, dies aber ein Irrtum sei. Die Bibel sei PRO CHOICE. Es sei nämlich öfter zu lesen, daß es besser sei zu sterben als unglücklich zu leben. Die Bibel würde demnach Abtreibung nicht verbieten.

Sie empfiehlt, bestehende Gesetze zu ändern bzw. zu Fall zu bringen, indem man bei jeder sich bietenden Möglichkeit die Gerichte anruft. Die Abtreibungsgruppen sollten aktiv Leute suchen, die sich durch die bestehende Rechtslage verletzt fühlen und für diese Musterprozesse führen.

Weiters sei es notwendig, die Sprache über Frau und Mutterschaft zu ändern. Man dürfe sich nicht der patriachalisch geprägten Sprechweise bedienen, die Mutterschaft als Teil des Frauseins sehe.

Auch eine Bedeutungswandlung müsse herbeigeführt werden. Wesentlichster Punkt sei, daß Abtreibung als moralische und positive Entscheidung gesehen werde. Die Gesellschaft müsse Abtreibung nicht nur akzeptieren, sondern sie als guten Ausgang ("good end") einer Schwangerschaft sehen ( - ein ebenso guter Ausgang, wie es eine Geburt sei).

Letztlich sei es notwendig, die Abtreibung in das normale Gesundheitssystem zu integrieren, um Barrieren und Schwellen abzuschaffen. Es sei ein Problem in Kanada, daß viele Ärzte keine Abtreibung durchführen wollen und daher nur in den Großstädten nahe der Grenze zu den USA ausreichende Kapazitäten vorhanden seien.

Es entwickelt sich hier eine kurze Diskussion darüber, ob es besser sei, ein gutes Abtreibungsgesetz zu haben, oder ohne Gesetz zu leben. Christian FIALA bezeichnet es als Vision und Denkanstoß, wie ARTHUR die Abtreibung sehe und bewerte. Gunta LAZDANE von der WHO wirft ein, daß es notwendig sei, Ärzte durch das Gesetz zu Abtreibungen zu zwingen, weil sie es sonst nicht tun würden.

 

 

http://www.jugendfuerdasleben.at/detail.php?id=234

 

 

 

Caritas-Abtreibungsanstalt_01

 

 

Norma McCorvey Biography

EndRoe.org

Norma McCorvey with Emily - the little girl whose love changed Norma's life

 

https://images-na.ssl-images-amazon.com/images/I/7138ZW9EGCL._SX309_BO1,204,203,200_.gif

 

Bildergebnis für Norma McCorvey

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Gianna Jessen: Abtreibung-Überlebende dankbar für das Leben 

http://0.gravatar.com/avatar/3535917f09f245dfc1249b3f0bbbffcd?s=60&d=mm&r=gOliviasOutlook GepostetAM 16. JULI 2017

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Absaugmethode: […] „Danach wird vom Arzt/ von der Ärztin der Muttermund leicht gedehnt und mit einem stumpfen Röhrchen (Saugcurette) das Schwangerschaftsgewebe und die Schleimhaut abgesaugt“  (linke Spalte).

Curettage: […] „Mit einer Curette, einem kleinen löffelförmigen Instrument , wird unter Vollnarkose das Schwangerschaftsgewebe von der Gebärmutter gelöst und entfernt“ (linke Spalte).

 

 

 

 

 



[1] Enquete „Rahmenbedingungen und Erfahrungswerte zum Schwangerschaftsabbruch aus europäischer Sicht“ - Pressespiegel; s. Anhang

[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Gesundes_Volksempfinden

[3] Bujara, Nancy; Wunschkaiserschnitt: Für eine selbstbestimmte Entscheidung; hintere Umschlagseite, Kindle

 

[4]  Samersky, Silja; Die verrechnete Hoffnung. Von der selbstbestimmten Entscheidung durch genetische Beratung, S. 89, Westfälisches Dampfboot, Münster 2002

 

[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung

[6] Kosiol Erich; Organisation der Unternehmung. S. 101. Springer,1976; zit. n. Wikipedia

[7] Faltblatt: Lebenszentrum, 1010 Wien, Postgasse 11 a, Tel.: 01/513 75 79, 24 h Hotline: 0664, 43 25 060

[8] Festinger, Leon ;A theory of cognitive dissonance. Row, Peterson; Evanston/III 1957, zit. nach Herkner, Werner; Einführung in die Sozialpsychologie, S. 40; Huber, Bern, Stuttgart, Wien, 2. überarb. u. erg.  Auflage 1981

 

[9] https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung  - Fehlentscheidung

 

 

[10] Herkner, Werner; Einführung in die Sozialpsychologie, S. 41; Huber, Bern, Stuttgart, Wien, 2. überarb. u. erg.  Auflage 1981

[11]Shaver , Jessica; Gianna - Ein Mädchen überlebt seine Abtreibung, Verlag: Schwengeler, Berneck-Schweiz, 1998
Im September 2015 bezeugte Jessen bei einer Anhörung des Kongresses zur Untersuchung von Planned Parenthood‘s Praktiken in Bezug auf fetale Gewebeverkäufe nach der Planned Parenthood 2015 Undercover –Video-Kontroverse. Während ihrer Aussage sagte Jessen, sie würde Planned Parenthood folgende Frage stellen: "Wenn es bei der Abtreibung um Frauenrechte geht, was waren dann meine?" [16] [17] [18]  https://en.wikipedia.org/wiki/Gianna_Jessen 2010er)

[12] Marga Swoboda; „Mordanschlag im Mutterleib“;  „Kronen-Zeitung“, 10. 9. 2000

[13] EGMR Az.: 46470/11

[14]Ärzte Zeitung-online“, 27.08.2015

 

[15]Der Tagesspiegel“  27.11.2008, „Die Presse“, Print-Ausgabe, 29.11.2008

 

[16] Voß, Ingrid, „Schutz der Grundrechte in Medizin und Biologie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ , S. 92; LIT VERLAG Dr. Wolfgang Hopf; Berlin 2011. Das Buch kann auszugsweise unter folgender URL eingesehen werden:

https://books.google.at/books?id=wrx1DyH9PWQC&pg=PR27&lpg=PR27&dq=Ingrid+Vo%C3%9F+Menschenrechte&source=bl&ots=dfne-zi7o-&sig=ACfU3U2nFTN6dlmYWYoxt34sI-x3ozdEUQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj58vLA9urhAhUMxMQBHZ1qChIQ6AEwCnoECAgQAQ#v=onepage&q=Ingrid%20Vo%C3%9F%20Menschenrechte&f=false

Siehe auch [Univ. Prof.] Benjamin Kneihs, Österreichisches Institut für Menschenrechte, Newsletter Menschenrechte NLMR 3/2015-Leitartikel S. 193 Fußnote 5: „Für eine Konkretisierung des Abs. 1 durch Abs. 2 Voß, Schutz der Grundrechte in Medizin und Biologie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2011) 137 ff, insbes 142 f;“

 

[17] Voß, Ingrid, „Schutz der Grundrechte in Medizin und Biologie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ , S. 92; LIT VERLAG Dr. Wolfgang Hopf; Berlin 2011. Das Buch kann auszugsweise unter folgender URL eingesehen werden:

https://books.google.at/books?id=wrx1DyH9PWQC&pg=PR27&lpg=PR27&dq=Ingrid+Vo%C3%9F+Menschenrechte&source=bl&ots=dfne-zi7o-&sig=ACfU3U2nFTN6dlmYWYoxt34sI-x3ozdEUQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj58vLA9urhAhUMxMQBHZ1qChIQ6AEwCnoECAgQAQ#v=onepage&q=Ingrid%20Vo%C3%9F%20Menschenrechte&f=false

Siehe auch [Univ. Prof.] Benjamin Kneihs, Österreichisches Institut für Menschenrechte, Newsletter Menschenrechte NLMR 3/2015-Leitartikel S. 193 Fußnote 5: „Für eine Konkretisierung des Abs. 1 durch Abs. 2 Voß, Schutz der Grundrechte in Medizin und Biologie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2011) 137 ff, insbes 142 f;“

 

[18]  Wikipedia-Artikel „Alle Menschen sind gleich geschaffen”

 

[19] Bei EGMR, 27617/04handelt es sich um die Klage einer Frau gegen den polnischen Staat, die wegen eines nichtdurchgeführten Gen-Tests die gewünschte Abtreibung nicht durchführen konnte und ein Mädchen mit Gen-Anomalie auf die Welt brachte. Wie sich die Beziehung der Mutter zu ihrem Kind gestaltete ist nicht bekannt. Die Auswirkungen dieser Gen-Anomalie, des „Turner-Syndroms“, sind teilweise operativ korrigierbar. Der Klägerin wurden 45.000 Euro für „immaterielle Schäden“ zugesprochen.

Das Urteil erinnert an die Verurteilung einer Krankenanstalt, wo eine Behinderung des Fötus übersehen und diese zu Schadenersatz verurteilt wurde, mit der Folge, dass auch bei jedem geringen Verdacht auf eine Behinderung der ungeborene Mensch getötet wird, wobei der in Kauf genommene Anteil der getöteten gesunden ungeborenen Kinder nicht erhoben wird.

 

[20] Mt 7,12

[21] „Grundlegung  zur Metaphysik der Sitten“; J. F. Hartknoch Riga, 1785

[22] Vgl. die Aussage von Gianna Jessen bei einer Anhörung des Kongresses zur Untersuchung von Planned Parenthood‘s Praktiken in Bezug auf deren durch undercover-Recherchen aufgedeckten Organhandel. Planned Parenthood ist die Mutter-Organisation ihrer österreichischen Tochter „Österreichische Gesellschaft für Familienplanung (ÖGF), s. auch Fußnote 11.

[23] „9 Monate“ https://www.9monate.de/schwangerschaft-geburt/schwangerschaft/6-schwangerschaftswoche-id94164.html

 

[24] https://de.wikipedia.org/wiki/Beratung

[25] https://de.wikipedia.org/wiki/Panik

[26] McCorvey, Norma & Thomas, Gary; Won by love: Norma McCorvey, Jane Roe of Roe v. Wade, speaks out against abortion as she shares her new conviction for life; Nashville Tennessee, 1997, Thomas Nelson, Inc., Publishers

[27]Fiala zerbricht das Kreuz“, https://gloria.tv/video/PWBsr4JzvkBP1rpzfpaVYg181

[28]  „It is estimated that the Number of people who owe their lives to his apostolate exceeds a hundred thousand,“; „PRO-LIFE CHAMPION – The untold Story of Monsignor Philip J. Reilly and His Helpers of God’s Precious Infants“; Marks, Frederick W.; Middletown, Delaware, S. IX.

 

 „Take for example, Dan Goodnow.  For the past fourteen years, he has spent six ours a day, five days a week counseiling at a brace of abortion mills in Detroit, Michigan, and he claimes to have talked approximately 14.000 woman out of killing their babies. The figure seems incredible; yet it squares with the fact that Michigan has experienced one oft the greatest drop-offs in abortion of any state of the Union.“ (Fußnote 1, Introduction: New York Times, 6/16/94) a.a.O.; S.X ;

[29] Zit. nach dem Artikel „Embryopathische Indikation“ der Enzyklopädie Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaftsabbruch_mit_embryopathischer_Indikation- Gesetzliche Grundlage und Motivationen

 

[30] Ebendort, Gesetzliche Grundlage und Motivationen

 

[31] Darwin, Charles; „The Origin of Species“; 6. Auflage, London, 1872, John Murray, Fit oder Fitness beschreibt im Darwinschen Sinne den Grad der Anpassung an die Umwelt (also die adaptive Spezialisierung), oder auch die Reproduktionsfähigkeit trotz geringer Spezialisierung, und nicht die körperliche Stärke und Durchsetzungsfähigkeit im Sinne einer direkten Konkurrenzverdrängung unter Einsatz von Gewalt. Dies bedeutet, dass nicht jene Art überlebt, die allem trotzt und andere Arten verdrängt, sondern diejenige, welche sich entweder der Umwelt anpasst oder es schafft, sich trotz widriger Umweltbedingungen kontinuierlich zu vermehren.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Survival_of_the_Fittest

[32] Freud, Sigmund; „Das Ich und das Es“, Essey; 1923

[33] Ein mir von Josef Aufreiter mitgeteilter und sehr treffender Aphorismus