SCHRIFTLICHE INFORMATION gemäß § 6 EU-InfoG

zu Top 1 der Tagesordnung des

Ständigen Unterausschusses in EU-Angelegenheiten am 22. Mai 2018

 

1.      Bezeichnung des Dokuments

COM (2018) 171 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

 

2.      Inhalt und Ziel der Vorlage

Die Karzinogene-Richtlinie soll an den Stand der Technik angepasst werden. Dazu werden in mehreren Schritten Grenzwerte für neue Stoffe und Gemische festgesetzt, sowie Verfahren definiert, bei denen krebserzeugende Arbeitsstoffe freigesetzt werden. Dieser Richtlinienvorschlag ist der dritte in einer Reihe von insgesamt zumindest vier Änderungsrichtlinien.

Es werden Grenzwerte für fünf neue Substanzen festgelegt: Arsensäure, Kadmium Beryllium und deren Verbindungen sowie 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und Formaldehyd. Bei drei dieser fünf Stoffe werden zusätzliche Hinweise wie Sensibilisierung der Haut und der Atemwege oder Hautdurchgängigkeit gegeben. Die Kommission schlägt von sich aus schon bei drei Stoffen eine zweistufige Absenkung mit Übergangsfristen bis zu 7 Jahren vor.

 

3.      Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

Mitwirkungsrechte bestehen gemäß Art. 23e ff B-VG.

 

4.      Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

Die Grenzwerte werden in Österreich in der Grenzwerteverordnung , GKV 2011,BGBl. II Nr. 253/2001 igF, umgesetzt. Dafür ist bei drei Stoffen bzw. Stoffgruppen eine Herabsetzung der derzeit geltenden Werte erforderlich: Arsensäure, Kadmium Beryllium und deren Verbindungen.

 

5.      Position der zuständigen Bundesministerin samt kurzer Begründung

Österreich hat grundsätzlich eine positive Haltung zur weiteren Festlegung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Karzinogene.

 

6.      Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

Eine Festlegung von EU-weit einheitlichen Grenzwerten kann nur über die Änderung der Karzinogene-Richtlinie erfolgen. Durch gleich hohe Grenzwerte werden wirtschaftliche Rahmenbedingungen harmonisiert und gleichzeitig klargestellt, welche Mindestansforderungen in Bezug auf ausgewählte Stoffe einzuhalten sind.

 

 

7.      Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

Die Kommission hat den Vorschlag am 10. April 2018 vorgelegt und am 24. April 2018 in der Ratsarbeitsgruppe vorgestellt. Der Vorsitz wird einen Fragenbogen zur Folgenabschätzung versenden und nach einer dreiwöchigen Antwortfrist die nächste RAG ansetzen. Voraussichtlicher Termin Anfang Juni.