Betrifft:  Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem die

               Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz

               und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

               (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

in Wien

 

zu 17 d.B.

 

 

              Die Oberstaatsanwaltschaft Wien begrüßt und befürwortet die mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 geplanten Neuerungen und gesetzlichen Klarstellungen ebenso ausdrücklich wie die bereits seinerzeit im Ministerialentwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2017, 325/ME (XXV. GP), geplanten Maßnahmen und verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 21. August 2017, 8870/SN-325/ME.

              Zur nunmehrigen Regierungsvorlage wird ergänzend angemerkt, dass die im Vergleich zum Ministerialentwurf erhöhte Zugangshürde zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten (Artikel 1 Z 17. der Regierungsvorlage) der geplanten - und aus kriminalpolitischer Sicht so wichtigen - Maßnahme noch mehr die Möglichkeit nimmt, die bereits in der Stellungnahme von 21. August 2017 beschriebene Überwachungslücke auch nur annähernd zu schließen. Besonders die in der täglichen Strafverfolgungspraxis relevanten Straftaten des Suchtgifthandels, der Schlepperei und der Verbreitung von Kinderpornographie, die erheblich mit der Nutzung moderner Kommunikationstechnologien einhergehen, sind im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Strafdrohungen einer Anwendung der neuen Ermittlungsmethode weitestgehend entzogen. Da es aus Sicht der Oberstaatsanwaltschaft Wien rechtsstaatlich jedoch nicht vertretbar ist, die Möglichkeit zur Verfolgung dieser Kriminalitätsbereiche auf Dauer von Zufälligkeiten, nämlich den von den Tätern jeweils gewählten Kommunikationsmethoden, abhängig zu machen, kann es - nach einer überschaubaren, möglichst kurzen Einführungsphase - nur das Ziel sein, die Voraussetzungen für die „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ an jene der seit vielen Jahren bewährten „Überwachung von Nachrichten“ anzugleichen.

 

Oberstaatsanwaltschaft Wien

In Vertretung:

Hofrat Dr. Michael KLACKL, Erster Oberstaatsanwalt

Wien, am 27. März 2018


Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG