Institute for Parlamentarism, Security and Science

Forum zur Förderung des öffentlichen und wissenschaftlichen Dialogs zu den Themen Parlamentarismus, Sicherheit und Gesellschaftspolitik

 

 

Stellungnahme zu 3/ME betreffend ein Datenschutz-Anpassungsgesetz – Inneres zum Thema Ausschluss des Widerspruchsrechts

Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ist Ausfluss der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 7 und 8 Abs. 1 GRCh und stellt als solches eine verfahrens- und materiellrechtliche Ergänzung des Auskunftsrechts und des Rechts auf Löschung dar (siehe dazu Kamann/Braun RZ 2 zu Art. 23 in Ehmann/Selmayr Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung). Ein solches Widerspruchsrecht wird besonders auch dann eingeräumt, wenn personenbezogene Daten durch Verwaltungsbehörden zur Vollziehung von Gesetzen erhoben und gesammelt werden.

Der gegenständliche Begutachtungsentwurf schließt gesetzlich das Widerspruchsrecht im Meldegesetz, Passgesetz, Personenstandsgesetz, Vereinsgesetz, Waffengesetz, Zivildienstgesetz sowie im BFA-Verfahrensgesetz aus.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein allfälliger Widerspruch keine bindende Wirkung entfaltet, denn er geht dann ins Leere, wenn der Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Sollten also solche Gründe für die Verarbeitung der Daten vorliegen, geht ein Widerspruch ins Leere und steht der weiteren Datenverarbeitung nichts im Wege.

Dieser Weg wird aber nicht gegangen, sondern es wird in den genannten Gesetzen in Zukunft das Widerspruchsrecht für alle Verarbeitungen nach diesen Bundesgesetzen gänzlich ausgeschlossen, den Betroffenen also ein Recht genommen, das wie ausgeführt auf Grundrechten basiert.

Die Beschränkung des Widerspruchsrechts ist gem. Art. 23 DSGVO zulässig, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und diese Beschränkung – gerade bei Vorlagen aus dem BMI – z.B. im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit unbedingt notwendig sind.

Im Begutachtungsentwurf selbst wird der Ausschluss des Widerspruchsrechts im Gesetzesvorschlag nicht begründet; in den Erläuterungen werden überraschenderweise nicht die Tatbestände nationale Sicherheit oder öffentliche Sicherheit als Grundlage für den Ausschluss des Widerspruchsrechts herangezogen, sondern ein eher unpräziser Tatbestand, der eigentlich für Interessen im Bereich des Währungs- und Haushaltsrechts dient oder für Maßnahmen herangezogen werden kann, die für die wirtschaftlichen Interessen eines Mitgliedsstaates notwendig sind.

Das InstPSS schlägt stellt daher fest:

Der gänzliche Ausschluss des Widerspruchsrechts gem. Art. 21 und 23 DSGVO in den genannten Gesetzen ist überschießend und steht in einem Spannungsverhältnis zu wesentlichen Grundrechten wie dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten.

Die Berufung auf Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO für den Ausschluss erscheint für Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfehlt und damit DSGVO-widrig.

Die Prüfung und Darstellung, ob diese Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, ist ungenügend bzw. fehlt überhaupt.

Es wird daher vorgeschlagen, nach Ende des Begutachtungsverfahrens nochmals grundsätzlich zu überprüfen, ob die Bundesregierung eine solche für den Datenschutz negative Symbolik in doch zentralen Gesetzen setzen will, oder ob es nicht rechtsstaatlicher erscheint, dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten zu entsprechen und keine solche massiven Einschränkungen vorzusehen, wie dies der Entwurf tut.

 

 

Dr. Peter Pointner, Mitglied des Datenschutzrates                                                                     31. Jänner 2018