Unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass in vielen Staaten mehr als zwei Geschlechter zugelassen sind, sollte der § 11 heissen:

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jedweden Geschlechts.