Stellungnahme zu 3/ME betreffend ein Datenschutz-Anpassungsgesetz – Inneres zum Thema Protokollierung (anhand der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz)

 

In § 13a Sicherheitspolizeigesetz soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden, der für die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG 2018 für Datenverarbeitungen vorsieht, dass diese zwei Jahre aufbewahrt und danach zu löschen sind. Diese Aufbewahrungsfrist betrug bisher drei Jahre und wird mit Hinweis auf Datenminimierung auf zwei Jahre verkürzt. Hier handelt es sich jedoch um keine Maßnahme des Datenschutzes, da eben diese Protokolldaten die Aufgabe haben, Datenschutzverletzungen aufzudecken und nachweisen zu können. Da es sich im Bereich der Sicherheitspolizei auch um äußerst sensible Daten handeln kann, ist diese Verkürzung der Aufbewahrungspflicht abzulehnen und soll diese im Sinne des Rechtsschutzes wieder mit drei Jahren festgelegt werden.

 

Eine weitere Einschränkung wird in § 63 Abs. 3 vorgesehen, wonach bei automatisierten Abfragen die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter nicht notwendig ist, wie dies generell § 50 DSG 2018 vorsieht. Nach der neuen DSGVO kann jedoch abgeleitet werden, dass unter automatisierten Abfragen ein weiterer Begriff verstanden wird, wie dies bisher nach dem Sicherheitspolizeigesetz der Fall gewesen ist. Das InstPSS regt daher an, auch für automatisierte Datenabfragen eine Zuordnung zu einem Organwalter vorzusehen, wenn dies vom Organisationsablauf her möglich ist. Darüber hinaus wäre eine gesetzliche Definition vorzunehmen, was unter automatisierten Abfragen im Sinne dieses Gesetzes genau verstanden wird.

 

8. Februar 2018

Dr. Peter Pointner, Mitglied des Datenschutzrates