Für alle Einkommens-steuerlichen Entlastungs- oder Belastungsmaßnahmen, welche prozentuell bezogen auf die Gesamtsteuerlast nicht eine klare Mehrheit aller Einkommenssteuerzahler gleichmäßig sondern nur nur weniger als 50% aller Einkommenssteuerzahler entlasten oder belasten, ist aus meiner Sicht zumindest mit einer professionellen Meinungsumfrage mit mindestens 2000 Teilnehmern unter allen Einkommenssteuerzahlern darzulegen, dass mehr als 50% aller Steuerzahler für diese unsymmetrische Steuermaßnahme sind. Dies sollte in Zukunft zum Standard bei allen alle Einkommenssteuerzahler betreffenden Gesetzen mit Umverteilungswirkung werden. Ohne eine derartige Meinungsumfrage, welche dem Gesetzesentwurf beizulegen wäre, sind derartige unsymmetrische Einkommenssteuermaßnahmen mit Umverteilungswirkung generell abzulehnen. Da dem Gesetzesentwurf keine derartige Meinungsumfrage beiliegt, welche die Zustimmung von mehr als 50% aller Einkommenssteuerzahler belegt, lehne ich diese Steuerumverteilungsmaßnahme auch aus folgendem Grund ab: Im österreichischen Verfassungsrecht ist der Gleichheitssatz in Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und Art. 2 des Staatsgrundgesetz 1867 als Staatsbürgerrecht verankert.  Dies bedeutet für den Gesetzgeber das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung oder Benachteiligung von bestimmten Personen(gruppen) (mit Zusatz von mir: ohne Beleg der Zustimmung der Mehrheit der Einkommensteuerzahler).