Im neuen § 4c FinStrZG (Datenaustausch ohne Ersuchen - Z. 6 des Entwurfes) sollte die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten ergänzt werden.

 

Speziell bei Z.3 leg.cit. ist die Annahme des durchführenden Beamten ausreichend, um den Datenaustausch einzuleiten.

 

Besonders wenn ein reiner Verdacht ausreicht, wäre ein 4-Augen-Prinzip dringend anzuraten. Besser wäre es, wenn der gesamte neue § 4c FinStrZG einer Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten unterworfen wird.