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Wien, 29.03.2018

Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien zu dem Entwurf betreffend das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Gesundheit

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Medizinische Universität Wien dankt für die Übermittlung des Entwurfs für ein Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Gesundheit, nimmt zu diesem wie folgt Stellung  und ersucht um Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

Dem Themengebiet „Wissenschaft und Forschung“ kommt in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine besondere Rolle zu. Dem nationalen Gesetzgeber obliegt es im Rahmen der Öffnungsklauseln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu  wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken bestimmte Rechte der Betroffenen zu beschränken und Pflichten der Verantwortlichen zu konkretisieren. Mit dem neuen Forschungsorganisationsgesetz (FOG) im Rahmen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, schafft der österreichische Gesetzgeber in diesem Sinne Regelungen, die den praktischen Anforderungen der wissenschaftlichen Forschung Genüge tun.

Die Anpassungen in den spezifischen Materiengesetzen im vorliegenden  Entwurf zum Datenschutz- Anpassungsgesetz 2018 - Gesundheit werden ausdrücklich begrüßt.

Vor dem Hintergrund, dass die Materiengesetze als leges speciales grundsätzlich dem Forschungsorganisationsgesetz (FOG) vorgehen, ist es aus Sicht der Medizinischen Universität Wien erforderlich, dass bei den in mehreren Gesetzen zu findenden Bestimmungen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken (meist Abs 4 oder Abs 5) auf das FOG verwiesen und damit klargestellt wird, dass für Verarbeitungen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung das FOG anwendbar ist.

Betreffend die Register (z.B. Implantatregister nach § 73a Medizinproduktegesetz) wird von Seiten der Medizinischen Universität Wien vorgeschlagen, einen Verweis auf das FOG zu ergänzen, mit dem explizit geklärt wird, dass Daten aus diesen Registern für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke verwendet werden dürfen. Alternativ wäre in diesem Sinne auch ein Verweis bei den Bestimmungen zur wissenschaftlichen Forschung denkbar, der personenbezogene Daten aus den Registern der wissenschaftlichen Forschung zugänglich macht.

Bezugnehmend auf die datenschutzrechtliche Bestimmung in § 66 Gentechnikgesetz schlägt die Medizinische Universität Wien vor, diese zu streichen und ex lege an dieser Stelle das FOG für anwendbar zu erklären.