Stellungnahme zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Gesundheit

 

Zu Artikel 40 Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

1.    Erläuterungen zu Artikel 40 Z 1 (§ 4 Abs. 7 bis 10)

Wir ersuchen um Aufnahme folgender Formulierung in die Erläuterungen: „Da die Republik Österreich hinsichtlich der Gesundheit Österreich GmbH von der Öffnungsklausel des Art. 83 Abs. 7 Gebrauch macht, treten in Bezug auf die Gesundheit Österreich GmbH sämtliche Rechtsfolgen des § 30 Abs. 5 in der Fassung des Datenschutzanpassungsgesetzes 2018 ein.“

Begründung: Die Bestimmung dient lediglich der Klarstellung. Die Tätigkeiten der GÖG sind als schlichte Hoheitsverwaltung einzustufen, daher ist die GÖG schon nach dem Datenschutzanpassungsgesetz 2018 als öffentliche Stelle anzusehen (vergleiche die Rechtsansicht der Datenschutzbehörde im Leitfaden der Datenschutzbehörde zur EU-DSGVO Stand Jänner 2018, S. 33 ff). Aufgrund der Bedeutung der von der GÖG durchgeführten Verarbeitung für die öffentliche Gesundheit ist dennoch eine ausdrückliche Klarstellung der GÖG als öffentliche Stelle erforderlich, um jeden Zweifel an diesem Umstand von vornherein auszuschließen.

2.    Zu § 4 Abs. 7 GÖGG

§ 4 Abs. 7 GÖGG soll lauten: „Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle gemäß §30 Abs. 5 Datenschutzgesetz in der Fassung des Datenschutzanpassungsgesetzes 2018“. Wir ersuchen daher § 4 Abs. 7 GÖGG i. d. F des Begutachtungsentwurfs durch die obige Formulierung zu ersetzen.

Begründung: Ziel ist es, dass die GÖG von Geldbußen ausdrücklich befreit ist. Dazu ist aus unserer Sicht ein ausdrücklicher Verweis auf § 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz erforderlich, der besagt, dass öffentliche Stellen von Geldbußen befreit sind. Der vorliegende Begutachtungsentwurf verweist zwar auf die DSGVO. Dort findet sich eine solche Ausnahme jedoch nicht, sondern normiert in Art. 83 DSGVO eine Öffnungsklausel.

3.    § 4 Abs. 8 GÖGG

Wir ersuchen am Ende des § 4 Abs. 8 GÖGG i. d. F des Begutachtungsentwurfs folgenden Satz einzufügen: „Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen“.

Für den Fall, dass diesem Vorschlag nicht gefolgt würde, ersuchen wir alternativ in § 4 Abs. 10 GÖGG i. d. F des Begutachtungsentwurfs nach dem Wort Zugriffsberechtigungen folgende Formulierung einzufügen: „sowie den Ausschluss von Rechten der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO“.

Begründung: Der Ausschluss der Betroffenenrechte fehlt im Gegensatz zu allen anderen Entwürfen der vorliegenden Sammelgesetznovelle und ist daher zu ergänzen.

4.    Zu § 15a Abs. 12 und 13 GÖGG

Die § 15a Abs. 12 und 13 GÖGG i. d. F. des Begutachtungsentwurfs werden gestrichen. Wir ersuchen diese Streichung auch in der Textgegenüberstellung vorzunehmen.